25.3.2022_Corona | Update Risikofreistellungen

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiter*innen,

liebe Mitarbeiter*innen,

aufgrund der Änderungen der in den letzten Tagen erfolgten gesetzlichen Regelungen hat die Magistratsdirektion – Personal und Revision soeben informiert:

COVID-19-Risikoatteste

Die Regelung ist bis 31. Mai 2022 verlängert.

Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung – also spätestens bis zum 15. April 2022 – bestätigt werden.

Die Bestätigung hat bei Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, durch

  • eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten
  • einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt.

zu erfolgen.

Bei Personen, bei denen trotz Impfung ein schwerer Verlauf zu erwarten ist, kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen.

Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung/Homeoffice.

Jene Bediensteten, die bis zum 15. April 2022 noch kein neues COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.

Bitte leiten Sie die Information an betreffende Mitarbeiter*innen weiter.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

25.3.2022_Corona | Beispiel für die Testungen ab einem 2. positiven Fall in der Gruppe (KDG)

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

hinsichtlich der Testung der Kinder ab dem 2. Fall im Kindergarten gab es einige Nachfragen, wie das mit dem Test am Tag 1 genau zu verstehen ist. Ich hoffe folgendes Beispiel unterstützt Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen:

In der Gruppe 7 wird am Dienstag ein positiver Fall gemeldet. Dies ist der zweite Fall innerhalb von 5 Tagen in der Gruppe 7. Die Eltern der Gruppe 7 werden spätestens beim Abholen informiert, dass es einen weiteren Fall gibt und das Kind getestet werden muss, um weiterhin den Kindergarten besuchen zu können.

Die Eltern von Amir gehen gleich am selben Tag (Dienstag) in eine Apotheke und machen sowohl einen AntiGen-Test als auch einen PCR-Test.

Den AntiGen-Test zeigen die Eltern von Amir am Mittwoch dem Pädagogen. (Das ist fein, aber nicht verpflichtend.)

Amir kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.

Das Ergebnis vom PCR-Test erhalten die Eltern am Mittwochnachmittag und zeigen es dann Donnerstagfrüh dem Pädagogen.

Amir kann weiterhin den Kindergarten besuchen und macht am Tag 5 nochmal einen PCR-Test.

Die Eltern von Susa geben am Mittwoch in der Früh einen Test bei „Alles Gurgelt“ ab.

Susa kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.

Am Donnerstag früh zeigen die Eltern das Ergebnis dem Pädagogen.

Susa kann weiterhin den Kindergarten besuchen und macht am Tag 5 nochmal einen PCR-Test.

Die Eltern von Luna gehen weder am Dienstag testen noch führen sie am Mittwoch einen PCR-Test durch.

Luna kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.

Am Donnerstag können die Eltern kein Ergebnis vorzeigen.

Der Besuch für Luna ist somit erst wieder mit einer Freitestung ab Tag 5 möglich.

In unserem Bespiel wäre das der Samstag – Testung also am Wochenende, damit der Besuch am Montag wieder möglich ist. Wenn Lunas Eltern auch am Tag 5 keinen Test machen und im Kindergarten keinen Test vorweisen können, kann Luna erst wieder ab Tag 11, also am übernächsten Freitag, den Kindergarten besuchen (10 Tage Verkehrsbeschränkung).

Henri war vor 3 Wochen an Corona erkrankt. Da Genesene für 60 Tage von der Testpflicht ausgenommen sind, kann Henri den Kindergarten ohne Tests besuchen.

Zusammengefasst:

Kinder können am ersten Tag nach Bekanntwerden des 2. positiven Falles in den Kindergarten kommen, auch wenn das Testergebnis noch nicht da ist. Spätestens am zweiten Tag ist jedoch der negative PCR-Test vorzuweisen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

21.3.2022_Corona | Änderung der Kontaktpersonenverfolgung und dem Vorgehen im Kindergarten/Hort

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

die elementaren Bildungseinrichtungen spüren seit Wochen einen massiven Infektionsdruck. Neben Personalausfällen führen die hohen Fallzahlen die Leiter*innen und alle Mitarbeiter*innen an die Belastungsgrenzen und darüber hinaus. Aufgrund der neuen Maßgaben des Gesundheitsministeriums müssen jedoch die Vorgaben der Wiener Gesundheitsbehörden für Bildungseinrichtungen angepasst werden. In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden, haben wir versucht die Abläufe für Sie so weit wie möglich zu vereinfachen.

Die wichtigsten Änderungen hier vorab:

  • Für K1 Kontaktpersonen gibt es keine Absonderung mehr, sondern eine Verkehrsbeschränkung für 10 Tage.
    Dies bedeutet vereinfacht gesagt: Arbeiten und Einkaufen ist mit FFP2-Maske erlaubt, alles andere ist nicht erlaubt.
    Vorzeitige Beendigung mit negativem PCR-Test ab Tag 5.
  • K1 Kontaktpersonen ab 6 Jahren, die von der Maskenpflicht befreit sind, dürfen für 10 Tage nach dem Letztkontakt zur positiv getesteten Person die Bildungseinrichtung nicht besuchen. 
    • Dies gibt nicht für Kinder ab 6 Jahren für den Besuch des Kindergartens.
  • Die Kontakterhebung im Kindergarten/Hort ist reduziert – Listen müssen nicht mehr übermittelt werden.
  • Es gibt KEINE Teilschließungen/Gruppenschließungen mehr.
  • Statt der detaillierten Information zu jedem positiven Fall, wird eine Sammelmeldung mit den positiven Fällen des jeweiligen Tages an die MA15 geschickt.
  • Einzelmeldung der positiven Fälle (Mitarbeiter*innen und Kinder) sind weiterhin notwendig (in der grafischen Darstellung wieder direkt verlinkt)
  • Meldungen können gesammelt am Montag bearbeitet werden – ein Bearbeiten am Wochenende ist nicht notwendig!


Zusammengefasst ergeben sich daraus folgende Änderungen hinsichtlich dem Vorgehen im Kindergarten/Hort:

Kindergarten:

  • In KKG/KDG/FAM erfolgt bei einem Fall (Kind oder Personal) keine Kontakterhebung und es gibt damit keine weiteren Maßnahmen.
  • Bei 2 und mehr Fällen  (Kind oder Personal) innerhalb von 5 Tagen in der KKG/KDG/FAM treten Maßnahmen der Verkehrsbeschränkung in Kraft.
    Gruppe darf von allen Kindern – auch K1 Kontaktkindern – weiter besucht werden.
    K1 Kontaktpersonal kann weiterhin arbeiten.*
  • Tägliche PCR-Testung für K1 Personal und Maskenpflicht auch in der Gruppe für 5 Tage.
    • PCR-Testung für ALLE Kinder am Tag 1 bzw. nach Bekanntwerden und am Tag 5 – sonst ist KEIN Kindergartenbesuch möglich
    • Details zu Testung für Kinder/Personal sowie Maskenpflicht à siehe grafische Darstellung

Hort:

  • Der Hort kannbei einem oder mehreren Fällen in der Gruppe von allen Kindern – auch von K1 Kontaktkindern – weiterhin besucht werden.
    K1 Kontaktpersonal kann weiterhin arbeiten gehen.
  • Es gilt allerdings eine durchgängige Maskenpflicht und tägliche Testpflicht für 5 Tage für ALLE Kinder und das gesamte Personal
  • Tritt an 5 aneinander folgenden Tagen kein weiterer Fall im Klassenverband auf, endet die Masken- und Testpflicht.
    • Details zu Testung für Kinder/Personal sowie Maskenpflicht à siehe grafische Darstellung

Grafische Darstellung

Textversion

Die Eltern/Bildungspartner*innen werden über das Vorgehen in den neuen Elternbriefen informiert:

  • Elternbrief A: Elterninformation für elementare Einrichtungen soll beim ersten Fall in einer Gruppe an alle verteilt/übermittelt werden.
  • Elternbrief B: Elterninformation für Schule/Hort für alle Kinder, die nicht K1 sind (geimpft, genesen, nicht anwesend waren).
  • Elternbrief C: Information für K1-Kinder 
    • im Kindergarten ab dem 2. Fall innerhalb von 5 Tage an die identifizierten K1-Kinder,
    • im Hort ab dem ersten Fall an die identifizierten K1-Kinder

Fallmeldungen ab dem 21.3.2022 werden nach den neuen Regelungen bearbeitet. Die MA15 hat in diesem Fall den betreffenden Standorten die aktuellen Briefe für die Eltern vorab zur Verfügung gestellt.

Schon veranlasste Teilsperren bleiben aufrecht und laufen aus.

Korrektes Maskentragen und rasche Isolation bei positiven Tests sind in der aktuellen Phase die wirksamsten Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsdrucks in unseren Kindergärten und Horten. Auch wenn die elementaren Bildungseinrichtungen die Pandemie allein nicht stoppen können, so ist es wichtig, die uns anvertrauten Kinder, Familien und Mitarbeiter*innen so gut wie möglich zu schützen.

Daher bitte ich Sie bei positiven Fällen in den Gruppen wie bisher auf die korrekte und konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen zu achten.

Maskenpausen sind falls möglich im Freien oder bei geöffneten Fenstern durchzuführen.

Leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen und Bildungspartner*innen weiter.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung.

Vielen Dank für Ihren fortdauernden Einsatz! Bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

COVID 19-Berufskrankheit

Aktuelle Informationen zur Meldung und den Formularen

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus!

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheit anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

Die Meldung kann sowohl von der Dienststelle, als auch vom zuständigen Arzt, an die dafür vorgesehenen Stellen übermittelt werden. Kommt die Meldung von der Dienststelle ist diese im Zuge des Dienstweges an die MA2 zu übermitteln.  
  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung an das Unfallfürsorgereferat der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA oder der BVAEB verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt vor 01.01.2001, ist die Meldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der AUVA verwenden)
  • Bei Vertragsbediensteten, mit Diensteintritt nach 31.12.2000 (sowie bei Lehrlingen), ist die Meldung an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2 zu übermitteln. (Formular der BVAEB verwenden)

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei Vertragsbediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA2.

Bitte verwenden Sie für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

An wen können Rückfragen in Unfallfürsorgeangelegenheiten und im Zusammenhang mit Meldungen eines Dienst- bzw. Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gerichtet werden?

  • Beamtinnen und Beamte:
    Für Rückfragen steht das Referat Unfallfürsorge der MA2, unter01/4000/94411 und 01/4000/94413, als Ansprechstelle zur Verfügung
  • Vertragsbedienstete und Lehrlinge:
    Rückfragen können an das Referat Pensionsservice und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA2, unter 01/4000/94214 und 01/4000/94213, gerichtet werden.

Wir rechnen mit einigen unklaren Fällen bzw. Ablehnungen, die eventuell rechtlich ausjudiziert werden müssen. In diesen Fällen steht unseren Gewerkschaftsmitgliedern natürlich die kostenlose Rechtsvertretung der younion_Die Daseinsgewerkschaft zur Verfügung. 

Margit POLLAK

Julia FICHTL

7.3.2022_Corona | Maske, Test,… bisherige Regelungen werden weiterhin umgesetzt

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,

der Bund hat mit der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die bisher von ihm vorgeschriebenen COVID-19 Schutzbestimmungen für elementare Bildungseinrichtungen aufgehoben.

Auch in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, welche seit 5. März 2022 in Kraft ist, ist nunmehr nur noch folgende Regelung vorgesehen:

Externe Personen, die den Kindergarten oder die Kindergruppe betreten, müssen auch weiterhin eine FFP2-Maske tragen.

Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Inzidenzzahlen ist ein vorsichtiger Umgang mit der Pandemie weiterhin wichtig.

Deshalb werden ausgehend von

die bisher geltenden Regelungen in den städtischen Kindergärten und Horten weiterhin umgesetzt:

1. Personal

  1. Beim Betreten der elementaren Bildungseinrichtung ist ein 3G-Nachweis vorzuweisen und während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske zu tragen. Dies ist durch den Erlass der Stadt Wien geregelt.
  2. Eine Ausnahme von der Verpflichtung eine FFP2-Maske zu tragen gibt es für die Tätigkeit in den Gruppen während der Arbeit mit Kindern.
    NEU:  IN Hort- und Familiengruppen ist nur von nicht vollständig immunisierten Personen eine FFP2-Maske zu tragen, wenn Schulkinder anwesend sind.
  3. Das Personal, das über einen 2G-Nachweis verfügt (geimpft/genesen) hat einmal wöchentlich einen negativen PCR-Test vorzuweisen.  

    Ausnahme:  Für Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen nicht anzuwenden, damit es nicht zu falsch positiven Ergebnissen kommt.
  4. Das Personal, das den 3G-Nachweis mittels Testzertifikat erbringt, hat diesen Nachweis mindestens dreimal wöchentlich in Form eines PCR-Tests zu erbringen.


2. Kinder

  1. Bis zum Beginn der Schulpflicht
    Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht müssen weder einen 3G-Nachweis erbringen noch eine Maske tragen.
  2. Schulkinder
    Schulkinder müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Der vollständig geführte Ninja-Pass gilt dabei als solcher Nachweis.

3. Eltern und andere externe Personen

  1. Beim Betreten der elementaren Bildungseinrichtung ist ein 3G-Nachweis vorzuweisen und während des gesamten Aufenthaltes eine FFP2-Maske zu tragen
  2. Für Personen, die die elementare Bildungseinrichtung nur kurzfristig betreten (insbesondere Bring- und Abholsituation) ist ein 3G-Nachweis nicht erforderlich, eine FFP2-Maske ist jedoch zu tragen.

Bitte geben Sie diese Information an alle Mitarbeiter*innen am Kindergarten- und Hortstandort und an die Bildungspartner*innen weiter.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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