Willkommen zu unserer heutigen Sitzung!
Bitte gib deinen Namen an.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Willkommen zu unserer heutigen Sitzung!
Bitte gib deinen Namen an.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Liebe Leiter*innen,
liebe Mitarbeiter*innen,
aufgrund der Änderungen der in den letzten Tagen erfolgten gesetzlichen Regelungen hat die Magistratsdirektion – Personal und Revision soeben informiert:
COVID-19-Risikoatteste
Die Regelung ist bis 31. Mai 2022 verlängert.
Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung – also spätestens bis zum 15. April 2022 – bestätigt werden.
Die Bestätigung hat bei Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, durch
zu erfolgen.
Bei Personen, bei denen trotz Impfung ein schwerer Verlauf zu erwarten ist, kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung/Homeoffice.
Jene Bediensteten, die bis zum 15. April 2022 noch kein neues COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.
Bitte leiten Sie die Information an betreffende Mitarbeiter*innen weiter.
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,
hinsichtlich der Testung der Kinder ab dem 2. Fall im Kindergarten gab es einige Nachfragen, wie das mit dem Test am Tag 1 genau zu verstehen ist. Ich hoffe folgendes Beispiel unterstützt Sie bei der Umsetzung der Maßnahmen:
In der Gruppe 7 wird am Dienstag ein positiver Fall gemeldet. Dies ist der zweite Fall innerhalb von 5 Tagen in der Gruppe 7. Die Eltern der Gruppe 7 werden spätestens beim Abholen informiert, dass es einen weiteren Fall gibt und das Kind getestet werden muss, um weiterhin den Kindergarten besuchen zu können.
Die Eltern von Amir gehen gleich am selben Tag (Dienstag) in eine Apotheke und machen sowohl einen AntiGen-Test als auch einen PCR-Test.
Den AntiGen-Test zeigen die Eltern von Amir am Mittwoch dem Pädagogen. (Das ist fein, aber nicht verpflichtend.)
Amir kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.
Das Ergebnis vom PCR-Test erhalten die Eltern am Mittwochnachmittag und zeigen es dann Donnerstagfrüh dem Pädagogen.
Amir kann weiterhin den Kindergarten besuchen und macht am Tag 5 nochmal einen PCR-Test.
Die Eltern von Susa geben am Mittwoch in der Früh einen Test bei „Alles Gurgelt“ ab.
Susa kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.
Am Donnerstag früh zeigen die Eltern das Ergebnis dem Pädagogen.
Susa kann weiterhin den Kindergarten besuchen und macht am Tag 5 nochmal einen PCR-Test.
Die Eltern von Luna gehen weder am Dienstag testen noch führen sie am Mittwoch einen PCR-Test durch.
Luna kann am Mittwoch den Kindergarten besuchen.
Am Donnerstag können die Eltern kein Ergebnis vorzeigen.
Der Besuch für Luna ist somit erst wieder mit einer Freitestung ab Tag 5 möglich.
In unserem Bespiel wäre das der Samstag – Testung also am Wochenende, damit der Besuch am Montag wieder möglich ist. Wenn Lunas Eltern auch am Tag 5 keinen Test machen und im Kindergarten keinen Test vorweisen können, kann Luna erst wieder ab Tag 11, also am übernächsten Freitag, den Kindergarten besuchen (10 Tage Verkehrsbeschränkung).
Henri war vor 3 Wochen an Corona erkrankt. Da Genesene für 60 Tage von der Testpflicht ausgenommen sind, kann Henri den Kindergarten ohne Tests besuchen.
Zusammengefasst:
Kinder können am ersten Tag nach Bekanntwerden des 2. positiven Falles in den Kindergarten kommen, auch wenn das Testergebnis noch nicht da ist. Spätestens am zweiten Tag ist jedoch der negative PCR-Test vorzuweisen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen.
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,
die elementaren Bildungseinrichtungen spüren seit Wochen einen massiven Infektionsdruck. Neben Personalausfällen führen die hohen Fallzahlen die Leiter*innen und alle Mitarbeiter*innen an die Belastungsgrenzen und darüber hinaus. Aufgrund der neuen Maßgaben des Gesundheitsministeriums müssen jedoch die Vorgaben der Wiener Gesundheitsbehörden für Bildungseinrichtungen angepasst werden. In Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden, haben wir versucht die Abläufe für Sie so weit wie möglich zu vereinfachen.
Die wichtigsten Änderungen hier vorab:
Zusammengefasst ergeben sich daraus folgende Änderungen hinsichtlich dem Vorgehen im Kindergarten/Hort:
Die Eltern/Bildungspartner*innen werden über das Vorgehen in den neuen Elternbriefen informiert:
Fallmeldungen ab dem 21.3.2022 werden nach den neuen Regelungen bearbeitet. Die MA15 hat in diesem Fall den betreffenden Standorten die aktuellen Briefe für die Eltern vorab zur Verfügung gestellt.
Schon veranlasste Teilsperren bleiben aufrecht und laufen aus.
Korrektes Maskentragen und rasche Isolation bei positiven Tests sind in der aktuellen Phase die wirksamsten Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsdrucks in unseren Kindergärten und Horten. Auch wenn die elementaren Bildungseinrichtungen die Pandemie allein nicht stoppen können, so ist es wichtig, die uns anvertrauten Kinder, Familien und Mitarbeiter*innen so gut wie möglich zu schützen.
Daher bitte ich Sie bei positiven Fällen in den Gruppen wie bisher auf die korrekte und konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen zu achten.
Maskenpausen sind falls möglich im Freien oder bei geöffneten Fenstern durchzuführen.
Leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen und Bildungspartner*innen weiter.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalleitung.
Vielen Dank für Ihren fortdauernden Einsatz! Bleiben Sie gesund!
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus!
Infektionskrankheiten – und damit auch COVID19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheit anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.
Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei Vertragsbediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA2.
An wen können Rückfragen in Unfallfürsorgeangelegenheiten und im Zusammenhang mit Meldungen eines Dienst- bzw. Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gerichtet werden?
Wir rechnen mit einigen unklaren Fällen bzw. Ablehnungen, die eventuell rechtlich ausjudiziert werden müssen. In diesen Fällen steht unseren Gewerkschaftsmitgliedern natürlich die kostenlose Rechtsvertretung der younion_Die Daseinsgewerkschaft zur Verfügung.
Margit POLLAK
Julia FICHTL
Liebe*r Leiter*innen,
liebe*r Mitarbeiter*innen,
der Bund hat mit der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die bisher von ihm vorgeschriebenen COVID-19 Schutzbestimmungen für elementare Bildungseinrichtungen aufgehoben.
Auch in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, welche seit 5. März 2022 in Kraft ist, ist nunmehr nur noch folgende Regelung vorgesehen:
Externe Personen, die den Kindergarten oder die Kindergruppe betreten, müssen auch weiterhin eine FFP2-Maske tragen.
Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Inzidenzzahlen ist ein vorsichtiger Umgang mit der Pandemie weiterhin wichtig.
Deshalb werden ausgehend von
die bisher geltenden Regelungen in den städtischen Kindergärten und Horten weiterhin umgesetzt:
Bitte geben Sie diese Information an alle Mitarbeiter*innen am Kindergarten- und Hortstandort und an die Bildungspartner*innen weiter.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.
Margit POLLAK
Julia FICHTL