Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mit Nachsicht in der Gruppe eingesetzt werden zu können?
Personal, welches die Aufgaben einer anderen Berufsgruppe übernimmt, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Darunter fallen Voraussetzungen wie Erfahrung in der Betreuung von Kindern oder einschlägige Ausbildungen. Bei der Planung einer Nachsicht wird, soweit möglich, auf Kontinuität der Person und des Dienstplanes sowie die Vertrautheit der Person mit der Gruppe geachtet. Im aktuellen Dienstplan wird jeder Einsatz von Personen mit Nachsicht vermerkt. Das nicht entsprechend ausgebildete Personal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung bzw. Fortbildungen im Gesamtausmaß von mindestens 16 UE (Unterrichtseinheiten) absolvieren.
Mehrere der folgenden Themengebiete müssen in der Fortbildung thematisiert sein:
- Pädagogische Grundlagendokumente und deren Umsetzung in der Praxis
- Rechtliche Grundlagen
- Kinderschutz und Kinderrechte
- Kommunikations- und Konfliktmanagement
- Entwicklungspsychologie
Zusätzliche Voraussetzungen in Bezug auf die unterschiedlichen Berufsgruppen:
Ein Einsatz anstelle von Elementarpädagog*innen verlangt:
- eine mindestens 12-monatige einschlägige Berufserfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht, ODER
- einen Nachweis einer Ausbildung (gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO),
ODER - einen Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer elementarpädagogischen Ausbildung befindet.
Ein Einsatz anstelle von Inklusiven Elementarpädagog*innen verlangt:
- eine abgeschlossene Ausbildung zur*zum Elementarpädagog*in.
Ein Einsatz anstelle von Hortpädagog*innen verlangt:
- eine mindestens 12-monatige einschlägige Berufserfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,
ODER - einen Nachweis einer Ausbildung (gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO),
ODER - einen Nachweis des Abschlusses einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung,
ODER - einen Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung befindet.
Ein Einsatz anstelle von Inklusiven Hortpädagog*innen verlangt
- eine abgeschlossene Ausbildung zur Hortpädagogin bzw. zum Hortpädagogen.
Bei Detailfragen rufen Sie uns einfach an unter 01/4000 83906 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an newsletter@sofair-fsg.at.
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG
Margit POLLAK
Julia FICHTL