VERSICHERUNGEN

Seit 1. 1. 2000 sind

  1. die Leistungen der Begräbniskostenbeitrags-Versicherung (insbesondere bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer) erhöht,
  2. die Leistungen der Spitaltagegeld-Versicherung verbessert,
  3. bei Entfall der Ablebensrisiko-Versicherung bei Freizeitunfalltod die Leistungen der Invaliditäts-Versicherung fast verdoppelt.

Berufs- und Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzvorsorge

Die Versicherungssumme für die Kosten der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beträgt je Versicherungsfall EUR 40.000,–. Sind in einem Versicherungsfall von einem anderen Versicherer Leistungen zu erbringen, wird der Versicherungsschutz aus gegenständlichem Vertrag erst dann wirksam, wenn die Leistungen des anderen Versicherers zur Deckung des Schadens nicht ausreichen.

WICHTIG:

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles wenden Sie sich unverzüglich an Ihre Personalvertretung oder an die Rechtsabteilung der younion. Dort erhalten Sie das entsprechende Schadensmeldungsformular und weitere Informationen.

Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge

Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert. Und wir arbeiten permanent an der Verbesserung unserer Serviceangebote.
Tja, Mitglieder haben es eben leichter.

Zwischen der younion die Daseinsgewerkschaft und der Wiener Städtischen Allgemeine Versicherung AG wurde ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, der ab Diensteintritt allen Mitgliedern der younion nachstehenden Versicherungsschutz gewährt.

Versicherungsschutz wird geboten, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Gemeindebedienstete*r von einem Dritten wegen eines erlittenen Personen- oder Sachschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen oder solche Schadenersatzansprüche von Ihnen gegen Dritte erhoben werden.

Neben der Erfüllung Ihrer Schadenersatzverpflichtungen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr der von einem Dritten erhobenen Ansprüche und die entsprechenden Kosten der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Dritte sowie die Kosten Ihrer Verteidigung in einem Strafverfahren.

MOG

Ein Mitarbeiter*innenorientierungsgespräch bietet die Möglichkeit, im direkten Austausch mit jeweils einer*einem einzigen Mitarbeiter*in, sämtliche Belange dienstlicher Berührungspunkte, in persönlicher, ungestörter Atmosphäre zu erörtern und gemeinsame Zielsetzungen zu formulieren.

Vorgangsweise:

  • Termin rechtzeitig bekannt geben
  • Durchführung nach Vorgaben, bzw. Einschulungsmodalitäten
  • Aufzeichnung wird von beiden unterschrieben und verschlossen verwahrt
  • Aufzeichnung wird bei Dienstortwechsel, neuem MOG oder Leiter*innenwechsel vernichtet
  • Personalstelle der Dienststelle erhält Mitteilung laut Vordruck

MOG-Mitarbeiter*innenorientierungsgespräch

Bitte verwenden Sie ausschließlich die Unterlagen, welche  sich im Public-Ordner befinden oder unter dem nachstehenden Link

http://www.intern.magwien.gv.at/mva/

unter dem Punkt „MOG – MitarbeiterInnenorientierungsgespräch“:

„Skriptum Nr. 308: MitarbeiterInnenorientierungsgespräch

(MOG)“, „Vorbereitungsunterlage für MitarbeiterInnen sowie Führungskräfte“ sowie die Vordrucke „Zusammenfassung und Förderbogen“. Sie finden auch ein E-Learning-Programm zum Thema MOG.

Achtung:

Wesentliche Ergebnisse werden schriftlich zusammengefasst und von beiden Gesprächspartner*innen unterzeichnet und im Tresor aufbewahrt.

Die vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen werden ebenfalls schriftlich festgehalten und an die Personalstelle der Dienststelle weitergeleitet.

Werdegang der/des Kindergartenassistentin/Kindergartenassistent

Die*der Assistent*in beginnt bei Dienstantritt im Gehaltsschema III, Verwendungsgruppe 4.

Nach einer Dienstzeit von 6 Jahren können sie in die Verwendungsgruppe 3 überstellt werden, nach weiteren 5 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 3P und nach weiteren 10 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 2.

Bei allen Überstellungen ist eine mindestens „sehr gute“ Dienstbeurteilung Voraussetzung.

Die Krankenstände sind aufgrund einer OGH-Entscheidung (Oberster Gerichtshof) nicht mehr maßgeblich.

Für Assistentinnen und Assistenten die nach 01.01.2018 ihren Dienst angetreten haben, gilt diese Regelung nicht mehr.

Einreihung NEU:

W2/2

W2/3

Biennalsprünge gibt es in den ersten drei Gehaltsstufen, danach steigt die Verweildauer in den Gehaltsstufen kontinuierlich auf bis zu 5 Jahren an. Eine höhere Gehaltsstufe bedeutet außerdem im neuen Besoldungssystem nicht automatisch ein höheres Einkommen.

Elternabende

Querverweis zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen 

Die Grundsätze der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen finden Sie im Kapitel 3.1.2 des Infohandbuches FB Betrieb:

P:\public_Betrieb\03_BildungspartnerInnenschaft\3_1_mit_Obsorgeberechtigten\3_1_2_Grundsaetze_Eltern _als_BildungspartnerInnen.pdf

Honorar für Vortragende  

Das Honorar für Vortragsleistungen bei Elternabenden bzw. Elternaktivitäten wird mit der Kennzahl 7955 über das Sammelformular abgerechnet. Bei Elternabenden zu Frühen sprachliche Förderung wird am Sammelformular zusätzlich zur Kennzahl „FF 1+1“ vermerkt.

Abgeltung von Mehrdienstleistungen (MDL) bzw. Diensttausch 

Personen ohne verrechnete Vortragstätigkeit können ihre Anwesenheit bei Elternaben- den/Elternaktivitäten durch Mehrdienstleistungen gemäß den üblichen Bestimmungen abgelten  oder Dienst tauschen.

Eintrag in die Liste der stattgefundenen Elternaktivitäten 

Informationen über durchgeführte Elternabende bzw. Elternaktivitäten werden in die Liste „Zusammenarbeit mit BildungspartnerInnen“ in den jeweiligen Bezirksvernetzungsordner eingetragen.

Auszug aus dem Wiener Kindergartengesetz (WKGG) – Gesetzlicher Auftrag 

  • 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächs-
    ten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kin-
    dergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies 
schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei 
Wochen ein Elternabend einzuberufen. 

(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim 
Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der 
Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen 
zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren. 

(4) Über die Bestimmungen des § 4 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des  Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.   
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000263 

Niederschrift

Bitte machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch sich bei einer Niederschrift eine*n Personalvertreter*in ihres Vertrauens mitzunehmen. Wer diese Person ist, bestimmen Sie selbst.

Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls in Form einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften sind öffentliche Beurkundungen eines mündlichen Anbringens oder einer Verhandlung, deren Inhalte wegen ihrer rechtlichen Bedeutung schriftlich festzuhalten sind. Eine Niederschrift hat zu enthalten:

  • Bezeichnung der Behörde,
  • Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
  • Namen
  • Leitung der Amtshandlung (vernehmende Beamtin / vernehmender Beamter, Verhandlungsleitung,…)
  • der sonst mitwirkenden amtlichen Organe,
  • der anwesenden Beteiligten (Parteien) und ihrer Vertreter*in  sowie
  • etwa vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige,
    • gesamten Inhalt des mündlichen Vorbringens aller Mitwirkenden
    • die eigenhändige Unterschrift der Leitung der Amtshandlung sowie aller sonstigen an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Verhandlungsteilnehmer*innen);
  • In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Wesentliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden.

Nach beendeter Aufnahme der Niederschrift ist diese den Verhandlungsteilnehmenden zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen.

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