Mitnahme von Speisen aus dem Kindergarten

Es dürfen weder Lebensmittel noch Essen, der Stadt Wien- Kindergärten, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privat mitgenommen werden.

Ausnahme: Von den Kolleg*innen bezahlte und dadurch rechtlich zustehende Portionen des eigenen Personalessens.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können von der Dienstgeberin dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet werden wie z.B. Niederschriften, Kündigungen oder Entlassung.

Dienstausweis

Alle Bedienstete

Ausstellung eines Dienstausweises


1) Mail an FB Personalmanagement um Ausstellung eines Dienstausweises
2) Antragsformular wird durch den FB Personalmanagement per Mail an Standort übermittelt
3) Antragsteller*in schickt unterschriebenes Antragsformular inkl. Foto per Dienstpost an FB Personalmanagement
4) Elektronische Weiterleitung an die Stadt Wien – Personalservice durch den FB Personalmanagement
5) Zusendung des Dienstausweises, ausgestellt von der Stadt Wien – Personalservice, erfolgt nachweislich durch den FB Personalmanagement
6) Nachweisliche Übernahme durch die*den Mitarbeiter*in und Zusendung des unterschriebenen Zustellscheins an den FB Personalmanagement

Änderung der Daten
Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen Daten
erforderlich machen, so ist der alte Dienstausweis dem FB Personalmanagement zurückzugeben
und es kann ein neuer beantragt werden.
Verlust oder Diebstahl
Der Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises ist unverzüglich dem FB Personalmanagement zu
melden.

Erläuterungen 

  • Anträge für die Ausstellung eines Dienstausweises sind immer über den FB Personalmanagement zu stellen.
  • Erfolgt die Ausstellung des Dienstausweises nicht aus dienstlichen Gründen, sind die Kosten der Bundesabgabe von der*dem Mitarbeiter*in selbst zu tragen, diese werden vom Gehalt einbehalten.
  • Alle Dienstausweise, die seit Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind auf die Dauer von 10 Jahren befristet.
  • Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit. Somit besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses sowie bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand einer*s Beamt*in die Verpflichtung, den Dienstausweis der Stadt Wien- Personalservice zurückzugeben.

Darf ich mir einfach so eine Nebenbeschäftigung suchen?

Die*der Mitarbeiter*in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie*ihn an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer*seiner Stellung als Bedienstete*r der Stadt Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden. Hierbei hat die*der Mitarbeiter*in insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.

Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.

Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.

Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der*des Mitarbeiter*in vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Kommt die*der Mitarbeiter*in der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.

Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung, der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.

Unfälle und Verletzungen von Kindern

Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen

Aufgrund der Änderung bei den meldepflichtigen Krankheiten übermitteln wir Ihnen die überarbeiteten Austauschseiten zur betreffenden Dienstvorschrift. Bitte tauschen Sie die betreffenden Blätter mit den Austauschseiten in der Beilage 1 aus.

MA 10  – LeiterInneninformation 11.04.13

Sie finden die Letztversion der Dienstvorschrift von nun an auch auf unserem Fileservice unter:

L:\Public\Dezernat_2\Medizinische_Masznahmen

Ansprechperson für inhaltliche Fragen: Regionale Betriebsleitung.

Kinderzuschläge zum Alleinverdienende/Alleinerziehende

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener*innen und Alleinerzieher*innen mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das zweite Kind: 202Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 255Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 572Euro
  • bei zwei Kindern: 774Euro
  • ab drei Kindern: 1029Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 255Euro.

Anspruch auf die Kinderzulage nach Ehescheidung

(beide Elternteile bei einem öffentlichen Dienstgeber beschäftigt)

Für die Zuerkennung beziehungsweise Weitergewährung einer Kinderzulage nach einer Ehescheidung werden vorerst Scheidungsurteil, Vergleich oder Beschluss der betroffenen Dienstnehmer und Meldezettel des Kindes oder der Kinder benötigt.

Gesetzlich hat der Elternteil Anspruch auf die Kinderzulage, dem laut Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Obsorge (Haushaltszugehörigkeit) des Kindes oder der Kinder zugesprochen wird. Deswegen ist eine etwaige Alimentationspflicht des anderen Elternteiles für das Kind beziehungsweise die Kinder auf die Zuerkennung einer Kinderzulage nicht relevant.

Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist möglich. Grundlage dafür ist der Familienbeihilfenbescheid beziehungsweise die Mitteilung (Kopie) vom Finanzamt. Die Auszahlung erfolgt für den Zeitraum, für den vom Finanzamt die Familienbeihilfe anerkannt wurde.

Siehe § 4 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994: 1-MB-PDF

Kinderzulage unter 21 Euro pro Kind

Die Kinderzulage ist ein Bezugsbestandteil und wird nach Höhe der Wochenstundenverpflichtung ausbezahlt. Nur bei Vollbeschäftigung wird eine Kinderzulage in der Höhe von 21 Euro pro Kind ausbezahlt.

Frühkarenz (Babymonat)

Um eine Diskriminierung von gleichgestellten Paaren zu vermeiden, wurde der Papamonat in einen Babymonat umgewandelt. Dies ermöglicht nun, auch Personen, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die Inanspruchnahme einer Frühkarenz. Auch Personen, die ein bis zu 7 Jahre altes Kind in Pflege nehmen oder adoptieren, stehen diese Möglichkeiten zukünftig offen. Die Dauer der Frühkarenz beträgt mindestens eine Woche bis höchstens 31 Tage.

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen §55 DO1994 u. §33VBO

Pflegekarenz

Eine Karenz dauert mindestens 1 Monat, höchstens 3 Monate und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

Voraussetzungen:

Die Pflege von nahen Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 /§37Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Beginn und Dauer der Karenz,
  2. Die anspruchsbegründenden Umstände
  3. die Angehörigeneigenschaft

Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.

Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegekarenz erfüllen, können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer der Karenz ein Pflegekarenzgeld beantragen.

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