Die*der Assistent*in beginnt bei Dienstantritt im Gehaltsschema III, Verwendungsgruppe 4.
Nach einer Dienstzeit von 6 Jahren können sie in die Verwendungsgruppe 3 überstellt werden, nach weiteren 5 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 3P und nach weiteren 10 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 2.
Bei allen Überstellungen ist eine mindestens „sehr gute“ Dienstbeurteilung Voraussetzung.
Die Krankenstände sind aufgrund einer OGH-Entscheidung (Oberster Gerichtshof) nicht mehr maßgeblich.
Für Assistentinnen und Assistenten die nach 01.01.2018 ihren Dienst angetreten haben, gilt diese Regelung nicht mehr.
Einreihung NEU:
W2/2
W2/3
Biennalsprünge gibt es in den ersten drei Gehaltsstufen, danach
steigt die Verweildauer in den Gehaltsstufen kontinuierlich auf bis zu 5
Jahren an. Eine höhere Gehaltsstufe bedeutet außerdem im neuen
Besoldungssystem nicht automatisch ein höheres Einkommen.
Das Honorar für Vortragsleistungen bei Elternabenden bzw.
Elternaktivitäten wird mit der Kennzahl 7955 über das Sammelformular
abgerechnet. Bei Elternabenden zu Frühen sprachliche Förderung wird am
Sammelformular zusätzlich zur Kennzahl „FF 1+1“ vermerkt.
Abgeltung von Mehrdienstleistungen (MDL) bzw. Diensttausch
Personen ohne verrechnete Vortragstätigkeit können ihre Anwesenheit
bei Elternaben- den/Elternaktivitäten durch Mehrdienstleistungen gemäß
den üblichen Bestimmungen abgelten oder Dienst tauschen.
Eintrag in die Liste der stattgefundenen Elternaktivitäten
Informationen über durchgeführte Elternabende bzw. Elternaktivitäten
werden in die Liste „Zusammenarbeit mit BildungspartnerInnen“ in den
jeweiligen Bezirksvernetzungsordner eingetragen.
Auszug aus dem Wiener Kindergartengesetz (WKGG) – Gesetzlicher Auftrag
4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächs- ten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kin- dergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Wochen ein Elternabend einzuberufen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren.
Bitte machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch sich bei einer Niederschrift eine*n Personalvertreter*in ihres Vertrauens mitzunehmen. Wer diese Person ist, bestimmen Sie selbst.
Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls in Form einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften sind öffentliche Beurkundungen eines mündlichen Anbringens oder einer Verhandlung, deren Inhalte wegen ihrer rechtlichen Bedeutung schriftlich festzuhalten sind. Eine Niederschrift hat zu enthalten:
Bezeichnung der Behörde,
Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
Namen
Leitung der Amtshandlung (vernehmende Beamtin / vernehmender Beamter, Verhandlungsleitung,…)
der sonst mitwirkenden amtlichen Organe,
der anwesenden Beteiligten (Parteien) und ihrer Vertreter*in sowie
etwa vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige,
gesamten Inhalt des mündlichen Vorbringens aller Mitwirkenden
die eigenhändige Unterschrift der Leitung der Amtshandlung sowie aller sonstigen an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Verhandlungsteilnehmer*innen);
In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Wesentliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden.
Nach beendeter Aufnahme der Niederschrift ist diese den Verhandlungsteilnehmenden zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen.
Es dürfen weder Lebensmittel noch Essen, der Stadt Wien- Kindergärten, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privat mitgenommen werden.
Ausnahme: Von den Kolleg*innen bezahlte und dadurch rechtlich zustehende Portionen des eigenen Personalessens.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können von der Dienstgeberin
dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet werden wie z.B.
Niederschriften, Kündigungen oder Entlassung.
1) Mail an FB Personalmanagement um Ausstellung eines Dienstausweises 2) Antragsformular wird durch den FB Personalmanagement per Mail an Standort übermittelt 3) Antragsteller*in schickt unterschriebenes Antragsformular inkl. Foto per Dienstpost an FB Personalmanagement 4) Elektronische Weiterleitung an die Stadt Wien – Personalservice durch den FB Personalmanagement 5) Zusendung des Dienstausweises, ausgestellt von der Stadt Wien – Personalservice, erfolgt nachweislich durch den FB Personalmanagement 6) Nachweisliche Übernahme durch die*den Mitarbeiter*in und Zusendung des unterschriebenen Zustellscheins an den FB Personalmanagement
Änderung der Daten Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlich machen, so ist der alte Dienstausweis dem FB Personalmanagement zurückzugeben und es kann ein neuer beantragt werden. Verlust oder Diebstahl Der Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises ist unverzüglich dem FB Personalmanagement zu melden.
Erläuterungen
Anträge für die Ausstellung eines Dienstausweises sind immer über den FB Personalmanagement zu stellen.
Erfolgt die Ausstellung des Dienstausweises nicht aus dienstlichen Gründen, sind die Kosten der Bundesabgabe von der*dem Mitarbeiter*in selbst zu tragen, diese werden vom Gehalt einbehalten.
Alle Dienstausweise, die seit Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind auf die Dauer von 10 Jahren befristet.
Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit. Somit besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses sowie bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand einer*s Beamt*in die Verpflichtung, den Dienstausweis der Stadt Wien- Personalservice zurückzugeben.
Die*der Mitarbeiter*in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie*ihn an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer*seiner Stellung als Bedienstete*r der Stadt Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden. Hierbei hat die*der Mitarbeiter*in insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.
Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.
Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.
Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der*des Mitarbeiter*in vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.
Kommt die*der Mitarbeiter*in der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.
Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung, der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.
Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen
Aufgrund der Änderung bei den meldepflichtigen Krankheiten
übermitteln wir Ihnen die überarbeiteten Austauschseiten zur
betreffenden Dienstvorschrift. Bitte tauschen Sie die betreffenden
Blätter mit den Austauschseiten in der Beilage 1 aus.
MA 10 – LeiterInneninformation 11.04.13
Sie finden die Letztversion der Dienstvorschrift von nun an auch auf unserem Fileservice unter:
L:\Public\Dezernat_2\Medizinische_Masznahmen
Ansprechperson für inhaltliche Fragen: Regionale Betriebsleitung.