Nein, der Umstieg ist unbefristet möglich. Sie können jedoch nur einmal umsteigen und danach nicht mehr in Ihr altes Dienst- und Besoldungsrecht zurück.
Category: FAQ
Kann ich als Bedienstete/ Bediensteter zum Umstieg gezwungen werden?
Nein, der Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz ist nur auf Antrag der*des Bediensteten möglich, im Prinzip der Freiwilligkeit.
Wann muss ich mein Interesse am Umstieg bekannt geben?
Spätestens 3 Monate vor geplantem Wirksamkeitsbeginn.
Ausnahme: möchte jemand mit 1. April, 1. Mai oder 1. Juni 2021 umsteigen ist das nur möglich, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 2021 bei der Dienstgeberin einlangt. Der Umstieg wird dann rückwirkend veranlasst. (Formular – Bekanntgabe des Interesses am Umstieg)
Der Umstieg kann immer nur zum Monatsersten erfolgen.
Welche Bediensteten können einen Gesprächstermin bezüglich Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz in Anspruch nehmen?
Nur Gewerkschaftsmitglieder die bereits die schriftliche Information der Dienstgeberin erhalten haben können einen Termin vereinbaren.
Hat die Altersteilzeit Auswirkungen auf meine Abfertigung?
Nein, der Abfertigungsanspruch soll auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt bleiben. Für Bedienstete, für die die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse gilt, ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten zwölf Monate als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, um den weiteren, zu leistenden Beitrag zu ermitteln.
Hat die Altersteilzeit Auswirkungen auf meine Pension?
Nein. Der Pensionsbeitrag wird weiterhin so bezahlt, als hätten Sie die Altersteilzeit nicht angetreten.
Kann ich mit einer Blockvariante die Pension antreten?
Nein, es gibt nur die arbeitszeitreduzierte Variante.
Siehe dazu unsere Aussendung Juli 2020 – Altersteilzeit, die wichtigsten Punkte im Überblick
Ich habe die technische Ausstattung, wie PC oder EDV-Leitung nicht zuhause. Muss ich die Geräte vorher ankaufen?
Nein, es ist nichts anzuschaffen. Die Dienstgeberin hat grundsätzlich für die erforderliche Ausstattung zu sorgen.
Gibt es eine Regelung, die die Arbeitszeit und die Anwesenheit in der Dienststelle vorgibt?
Beide Fragen sind mit Ja zu beantworten.
- Die Arbeitszeit ist klar zu regeln, laut derzeit gültigem Dienstplan.
- Eine mindestens 40%ige betriebliche Anwesenheit ist notwendig.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Personalvertretung möglich.
Muss ich als Bedienstete*r mobilem Arbeiten zustimmen?
Die Zustimmung der Kollegin oder des Kollegen ist Voraussetzung.