Nein, jede*r Bedienstete bleibt bei der Krankenkasse versichert, wo sie*er auch zum Zeitpunkt des Umstieges versichert war. Durch den Umstieg wird das Dienstverhältnis nämlich lediglich geändert und nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt.
Category: FAQ
Kann ich meinen bestehenden Urlaub nach dem Umstieg einfach mitnehmen?
Im Wiener Bedienstetengesetz ist ein maximales jährliches Urlaubsausmaß von 240 Stunden (30 Tage) vorgesehen. Dieses ist abhängig vom Lebensalter und der Dienstzeit zur Stadt Wien.
Basis => 200 Stunden (25 Tage)
Lebensalter 33 und Dienstzeit 5 Jahre => 216 Stunden (27 Tage)
Lebensalter 43 und Dienstzeit 10 Jahre => 240 Stunden (30 Tage)
Bspl.: Eine Vertragsbedienstete/ ein Vertragsbediensteter mit Dienstanstellung am 1.Okober 2015 möchte mit 1.September 2021 umsteigen. Aufgrund des Lebensalters von 43 Jahren hat sie/er bereits einen erhöhten Urlaubanspruch von 240 Stunden, erfüllt jedoch zum Zeitpunkt des Umstiegs das Ausmaß laut Wiener Bedienstetengesetz von 10 Jahre Dienstzeit nicht. Somit verringert sich das Urlaubsausmaß ab dem nächstfolgenden Kalenderjahr auf 216 Stunden, bis zum Erreichen der 10jährigen Dienstzeit, also bis zum Jahr 2025.
Der nicht verfallene Resturlaub vergangener Jahre, sowie der aktuelle Jahresurlaub, bleiben im Umstiegsjahr erhalten. Wird der Umstiegstermin mit 1.1. festgesetzt gilt sofort das „neue“ Urlaubsausmaß, da ein gesamtes Kalenderjahr herangezogen wird.
Gibt es eine Frist für die Möglichkeit des Umstiegs?
Nein, der Umstieg ist unbefristet möglich. Sie können jedoch nur einmal umsteigen und danach nicht mehr in Ihr altes Dienst- und Besoldungsrecht zurück.
Kann ich als Bedienstete/ Bediensteter zum Umstieg gezwungen werden?
Nein, der Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz ist nur auf Antrag der*des Bediensteten möglich, im Prinzip der Freiwilligkeit.
Wann muss ich mein Interesse am Umstieg bekannt geben?
Spätestens 3 Monate vor geplantem Wirksamkeitsbeginn.
Ausnahme: möchte jemand mit 1. April, 1. Mai oder 1. Juni 2021 umsteigen ist das nur möglich, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 2021 bei der Dienstgeberin einlangt. Der Umstieg wird dann rückwirkend veranlasst. (Formular – Bekanntgabe des Interesses am Umstieg)
Der Umstieg kann immer nur zum Monatsersten erfolgen.
Welche Bediensteten können einen Gesprächstermin bezüglich Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz in Anspruch nehmen?
Nur Gewerkschaftsmitglieder die bereits die schriftliche Information der Dienstgeberin erhalten haben können einen Termin vereinbaren.
Hat die Altersteilzeit Auswirkungen auf meine Abfertigung?
Nein, der Abfertigungsanspruch soll auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt bleiben. Für Bedienstete, für die die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse gilt, ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten zwölf Monate als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, um den weiteren, zu leistenden Beitrag zu ermitteln.
Hat die Altersteilzeit Auswirkungen auf meine Pension?
Nein. Der Pensionsbeitrag wird weiterhin so bezahlt, als hätten Sie die Altersteilzeit nicht angetreten.
Kann ich mit einer Blockvariante die Pension antreten?
Nein, es gibt nur die arbeitszeitreduzierte Variante.
Siehe dazu unsere Aussendung Juli 2020 – Altersteilzeit, die wichtigsten Punkte im Überblick
Ich habe die technische Ausstattung, wie PC oder EDV-Leitung nicht zuhause. Muss ich die Geräte vorher ankaufen?
Nein, es ist nichts anzuschaffen. Die Dienstgeberin hat grundsätzlich für die erforderliche Ausstattung zu sorgen.