Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch jedes Jahr?

Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen. (siehe Kapitel 2.1.1)

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr                      200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. Lebensjahr                       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. Lebensjahr                       240 Stunden (30 Tage)

ab dem 57. Lebensjahr                       264 Stunden (33 Tage)

ab dem 60. Lebensjahr                       280 Stunden (35 Tage)

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird.

Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.

Anmerkung

Durch die „Urlaubsregelung NEU“ darf der Haupturlaub auch unter dem Jahr genommen werden. Es gelten wie bisher die Vorgaben und die Vorgehensweise zur Genehmigung.

Infos zum Urlaubsanspruch für Mitarbeiter*innen ab Jänner 2018 finden Sie in unserer Infomappe unter Ausmaß des Erholungsurlaubes – für Neuaufnahme ab 01.01.2018

Wieviel Urlaub steht mir als Bedienstete*r im neuen Wiener Bedienstetengesetz (WBedG) zu?

Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1.2018) gelten folgende Urlaubsregelungen.

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr (LJ)                  200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. LJ + Dienstzeit  5 Jahre       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. LJ + Dienstzeit 10 Jahre       240 Stunden (30 Tage)

Wann habe ich Anspruch auf meinen gesamten Jahresurlaub?

Mitarbeiter*innen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftes des jeweiligen gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

In der Praxis bedeutet dies für Neueintritte bei Vollbeschäftigung und 5 Tage Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt im:

1. Monat 17 Stunden(2 Tage)
2. Monat 34 Stunden(4 Tage)
3. Monat 50 Stunden(7 Tage)
4. Monat 67 Stunden(9 Tage)
5. Monat 84 Stunden(11 Tage)
6. Monat 100 Stunden(13 Tage)
nach dem 6. Monat 200 Stunden(25 Tage)

Muss ich am 31.12. einen Urlaubstag konsumieren?

Nein!, es können selbstverständlich auch Überstunden zurück genommen werden.
Bei einer Vollzeitkraft sind analog wie bei einem Urlaubstag 4:30 an Überstunden abzuziehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigten mit 20 Wochenstunden in 5 Tagen sind ebenfalls wie bei einem Urlaubstag 4 Überstunden abzuziehen (siehe Tabelle).

Bei Teilzeitkräften ist der Zeitausgleich (Überstundenkonsumation) am 31.12. analog der Urlaubskonsumation abzuhandeln (siehe Tabelle).

 

Wochenstunden

 

Bei festgelegter „x“ –Tage-Woche

 

Stundenausmaß zur Urlaubsberechnung pro Tag

 

Stundenausmaß für Urlaub bzw. Üst-Rücknahme am 31.12.

30 3 10 4:30 Std:Min
22 4 05:30 4:30 Std:Min
20 3 06:40 4:30 Std:Min
10 2 05:00 04:30 Std:Min

 

Alle Std.Varianten analog zum Sammelformular ersichtlich auf Seite 2

Anmerkung: Die 4:30Std. ergeben sich aufgrund folgender gesetzlichen Regelung des Magistrates: §26 der DO 1994 – Am 24.12., 31.12., sowie am Karfreitag gilt das Tagessoll als erbracht wenn die tatsächliche Arbeitszeit 4,5 Std. gedauert hat und endet daher spätestens um 12 Uhr.

Wir hoffen mit dieser Information für Aufklärung gesorgt zu haben

Ihr SoFair-FSG Team

 

Std.Varianten hier ersichtlich -> Download

Steht mir ein Fahrschein zu wenn ich den Dienstort wechsle?

Trete ich meinen Dienst in meinem Kindergarten an und fahre dann in eine andere Dienststelle, Kindergarten etc. und anschließend wieder in meinen Kindergarten zurück und beende dort meinen Dienst, bekomme ich 2 Fahrscheine.

Trete ich meinen Dienst in meinem Kindergarten an und fahre anschließend in eine andere Dienststelle, Kindergarten etc. und beende dort meinen Dienst, bekomme ich 1 Fahrschein. Dies gilt auch in umgekehrter Reihenfolge.

Trete ich meinen Dienst in einer anderen Dienststelle, Kindergarten, etc.
an und beende auch dort meinen Dienst steht mir KEIN Fahrschein zu.

Wenn ich einen Kurs besuche, bin ich da versichert?

Besucht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einen Kurs in der Dienstzeit und es passiert ein Unfall, bei dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter sich verletzt, ist eine Dienstunfallmeldung zu schreiben.

Wird ein Kurs im Urlaub, oder bei Überstundenrücknahme oder an einem ZK-Tag besucht, kann KEINE Dienstunfallmeldung geschrieben werden. Krankenversichert ist man jedenfalls. Wird die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in diesem Fall verletzt kann eine etwaige Entschädigung (Klage) ausschließlich gegenüber des Unfallverursachers zivilrechtlich eingeklagt werden.

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