Wie sind Mitarbeiter*innenbeurteilungen durchzuführen bzw. welche markanten Unterschiede gibt es für Besoldung „alt“ und „neu“?

Allgemeine Regelungen

  • Es kann immer eine von Ihnen gewählte Personalvertretung zu einem Beurteilungsgespräch beigezogen werden.
  • Sie haben das Recht auf eine Kopie oder Abschrift.
  • Sie haben die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen. 
  • Die Beurteilung ist grundsätzlich von allen Beteiligten zu unterschreiben. Verweigert ein*e Mitarbeiter*in die Unterschrift, so ist ein entsprechender Vermerk darüber zu erstellen. Die Beurteilung behält ihre Gültigkeit auch bei fehlender Unterschrift des*der Mitarbeiter*in.

Besonderheiten im Wiener Bedienstetengesetz

  • Ergibt die Gesamtbeurteilung, dass die Leistung nicht entspricht, so sind mit dem*der Mit­arbeiter*in eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung zu vereinbaren und im Beiblatt zu dokumentieren. Die dazu gesetzte Frist sollte an die Maßnahme(n) angepasst und auch nicht zu lange sein (3 – 6 Monate). Jedenfalls ist seitens der Führungskraft darauf hinzuweisen, dass eine weitere negative Beurteilung zur Kündigung führt!
  • WICHTIG! Das Beiblatt ist bei nicht entsprechender Gesamtbeurteilung unbedingt auszufüllen.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Wann muss eine Dienstbeurteilung erfolgen?

Beamt*innen und Vertragsbedienstete mit Dienstantritt vor 2018 (DO und VBO):

  • 6-8 Monate nach Dienstantritt
  • bei Leiter*innenwechsel innerhalb des zweiten Jahres
  • bei gravierenden Veränderungen
  • nach Aufforderung des FB Personalmanagement
  • bei Versetzungen
  • bei Ausbildungen
  • auf eigenen Wunsch

Siehe auch 23.1 Beurteilung DO, VBO in unserer Infomappe

Vertragsbedienstete mit Dienstantritt nach 01.01.2018 (W-BedG)

  • 2-3 Monate vor dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses
  • 6 Monate vor Ablauf des 3. Dienstjahres
  • Bei nicht entsprechender Leistung
  • Auf Antrag der bzw. des Bediensteten

Siehe auch 23.2 Beurteilung W-BedG in unserer Infomappe


Es kann immer eine Person Ihres Vertrauens (intern) beigezogen werden, Sie haben das Recht auf Kopie oder Abschrift, die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme, Dienstbeurteilung unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

Muss ich meine BU unterschreiben, wenn ich nicht damit einverstanden bin?

Die Dienstbeurteilung ist grundsätzlich von allen Beteiligten zu unterschreiben; verweigert jedoch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Unterschrift, so ist ein entsprechender Vermerk darüber zu erstellen; die Beurteilung behält ihre Gültigkeit auch bei fehlender Unterschrift der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

Genauere Infos siehe in der Infomappe unter
23.1 Beurteilung DO, VBO und
23.2 Beurteilung W-BedG

de_DEGerman
Skip to content