Gehaltsansätze

Gehaltsansätze 2024


Download-PDF Gehaltsansätze 2024 – Beamte

Download-PDF Gehaltsansätze 2024 – Vertragsbedienstete

Download-PDF Gehaltsansätze 2024 – Wiener Bedienstetengesetz


Gehaltsansätze 2023


Download-PDF Gehaltsansätze 2023 – Beamte

Download-PDF Gehaltsansätze 2023 – Vertragsbedienstete

Download-PDF Gehaltsansätze 2023 – Wiener Bedienstetengesetz


Gehaltsansätze 2022


Download-PDF Gehaltsansätze 2022 – Beamte

Download-PDF Gehaltsansätze 2022 – Vertragsbedienstete

Download-PDF Gehaltsansätze 2022 – Wiener Bedienstetengesetz


Gehaltsansätze 2021


Download-PDF Gehaltsansätze 2021 – Beamte

Download-PDF Gehaltsansätze 2021 – Vertragsbedienstete

Download-PDF Gehaltsansätze 2021 – Wiener Bedienstetengesetz


Gehaltsansätze 2020


Download-PDF Gehaltsansätze 2020


Besoldung NEU

-Es gibt insgesamt 5 Gehaltsbänder

-Gehälter enthalten Nebengebühren und Zulagen

-Keine sonstigen Nebengebühren mehr zu verrechnen mit Ausnahme von Mehrdienstleistungen

-Höhere Einstiegsgehälter – abgeflachte Gehaltskurven

-Statt 20 Gehaltsstufen künftig nur mehr 12

-Im Schema W2 und W3 gibt es zusätzlich noch eine Erschwernisabgeltung von 150€

-Bezahlung nach Tätigkeit

-Gehaltssprünge:

In den Gehaltsstufen 1,2 u. 3 jeweils nach 2 Jahren

In den Gehaltsstufen 4,5, u. 6 jeweils nach 3 Jahren

In der Gehaltsstufe 7 nach 4 Jahren

Ab der Gehaltstufe 8 jeweils nach 5 Jahren.

 

-max. 6 Wochen Urlaub

 

Einreihung:

Ass.

W2/2 für Kindergarten-,Familien- und Hortgruppen

W2/3 für Kleinkinder-, Integrations- und heilpädagogischen Gruppen

Ass.Päd.

W2/5 unterstützt die gruppenführende Päd.

W2/6 in Ausnahmefällen an Stelle der Päd. eingesetzt:

2 Organisationstunden ortsgebunden und 2 Organisationsstunden ortsungebunden

Weiterbildung noch immer nicht bestätigt

Einsatz in integrativ geführten Gruppen

Päd:

W2/8 für Kindergarten- Kleinkinder,Familien- und Hortgruppen

W2/9 qualifizierte Zusatzaufgaben, ständige Ausbildung in den beiden Praxiskindergärten

34 Kinderdienststunden

2 Organisationstunden ortsgebunden, 4 Vorbereitungsstunden ortsungebunden

7 ZK-Tage

SOKI-SOHO:

W2/10

32 Kinderdienststunden

4 Organisationsstunden ortsgebunden, 4 Vorbereitungsstunden ortsungebunden

7ZK-Tage

LeiterInnen:

Gruppen 2-4        W1/11

Gruppen 5-7           W1/12

Gruppen ab 8          W1/13

7 ZK-Tage

Leitungstätigkeit  ortsgebunden

Leitungstätigkeit ortsungebunden „disloziertes Arbeiten“ = Planung und Vorbereitung

Unmittelbare päd. Tätigkeit „Kinderdienststunden“ ortsgebunden

BU/ MIB

Dienstbeurteilung für Mitarbeitende, die ab dem 1.1.2018 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten sind

Zielsetzung:

  1. Bewertung der im Beobachtungszeitraum erbrachten Leistung (Qualität und Quantität) sowie der fachunabhängigen Basiskompetenzen.
  2. Bei Funktionen mit Personalführung zusätzlich Bewertung der Basisführungs­kompetenzen.

Anlassfälle:

  1. 2-3 Monate vor dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses
  2. 6 Monate vor Ablauf des 3. Dienstjahres
  3. Bei nicht entsprechender Leistung
  4. Auf Antrag der bzw. des Bediensteten

Ablauf:

Basiskompetenzen

14 Tage Zeit für eine schriftliche Stellungnahme

PV kann auf Wunsch beim MIB Gespräch beigezogen werden

Nebenbeschäftigung

Die MitarbeiterIn darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung als Bedienstete der Stadt Wein entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden, Hierbei hat die MitarbeiterIn insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.

Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.

Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.

Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der MitarbeiterIn vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Kommt die MitarbeiterIn der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.

Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.

Kinderzuschläge

Kinderzuschläge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag von 494 Euro erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das erste Kind: 130 Euro
  • für das zweite Kind: 175 Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 220 Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 494 Euro
  • bei zwei Kindern: 669 Euro
  • ab drei Kindern: 889 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 220 Euro.

Überstunden

Überstunden

Die/Der MitarbeiterIn hat auf Anordnung der/dem LeiterIn über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind je nach Anordnung durch die/dem LeiterIn
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten

Überstundenrücknahme

Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst:

Der oder dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten ganztägigen Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie die oder der Bediensteten in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

In der Praxis bedeutet dies:

Bei Überstundenrücknahme werden die Stunden des zuletzt gültigen Fixdienstplanes herangezogen.

Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung

Geleistete Mehrdienstleistungen (bis zum Stundenausmaß einer Vollbeschäftigung), die nicht

innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

sind je nach Anordnung

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

nach dem besoldungsrechtlichen Vorschriften, d.h. im Verhältnis 1:1,25 abzugelten.

In der Praxis bedeutet dies:

Die erbrachten Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten im Verhältnis 1:1 auszugleichen.

Ist ein solcher Freizeitausgleich innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, sind die Mehrdienstleistungen wie oben angegeben abzugelten bzw. auszugleichen.

Eine Auszahlung/Abrechnung geleisteter Mehrdienstleistungen bei teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen darf erst nach drei Monaten erfolgen, für jene Stunden, die in dem dreimonatigen Beobachtungszeitraum nicht mittlerweile in Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wurden.

de_DEGerman
Skip to content