Schreiben der Abteilungsleiterin an die MitarbeiterInnen der Stadt Wien – Kindergärten vom 20.05.2020

ANLAGE: 200520_Info_Besuchszahlen_staedtisch

Liebe KollegInnen,

ich denke, ich untertreibe nicht, wenn ich sage: Es liegen wirklich harte, anstrengende und kräfteraubende Wochen hinter uns! Wir mussten mit einer plötzlich hereinbrechenden Krise fertig werden – privat und beruflich unser Leben komplett umstellen und hatten niemanden, der uns genau sagen konnte, wie das denn geht und wie wir das alles schaffen können.

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Mail von Mag.a Zell am 12.05.2020 – 12:46 Uhr – 12.05.2020_Corona | UPDATE – einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub

Betreff: 12.05.2020_Corona | UPDATE – einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter, 

das Gesetz, welches die einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub regelt, ist mit heute (12.05.2020) in Kraft getreten und ist bis zum 31.12.2020 gültig. 

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Sofair-Aussendung – Einseitige Anordnung II

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Die neue Dienstrechts-Novelle ist nun in Kraft!

Darf nun Urlaub einseitig angeordnet werden?

JA, ab jetzt ist die einseitige Anordnung durch die/den Vorgesetzten möglich. Die Dienstrechts-Novelle ist ab 11.05.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.

Muss der angeordnete Urlaub unterschrieben werden?

NEIN, da der Urlaub einseitig angeordnet wird handelt es sich nicht um eine Vereinbarung. Deshalb muss der Urlaub auch nicht unterschrieben werden.

Was bedeutet es, dass der bereits verbrauchte Urlaub seit 16.3.2020 GANZ oder TEILWEISE auf die maximal 80 Stunden angerechnet werden KANN?

Da zur einseitigen Anordnung des Urlaubsverbrauchs lediglich der Resturlaub des Vorjahres herangezogen werden darf, liegt die ganze oder teilweise Anrechnung an dem Ausmaß der Resturlaubsstunden die noch übrig sind.

Bspl.: Wenn ich nur noch 24 Stunden (3 Tage) Resturlaub habe kann er nur teilweise angerechnet werden, da ich das maximale Ausmaß von 80 Stunden nicht erreiche. Bei 196 Stunden (12 Tage) Resturlaub wird der bereits verbrauchte Urlaub seit 16.3.2020 zur Gänze angerechnet, da ich das maximale Ausmaß von höchsten 80 Stunden erreiche. Der aktuelle Urlaub 2020 darf nicht herangezogen werden.

Darf die einseitige Urlaubsanordnung auch nur stunden- oder tageweise erfolgen?

Stundenweisen Verbrauch bzw. halbe U-Tage: NEIN, diese Form des Urlaubkonsums gibt es in der MA10 nicht, daher kann diese Form auch jetzt nicht gewählt werden bzw. zum Tragen kommen.

Tageweiser Urlaubsverbrauch: JA, wie sonst auch. Der Satz aus dem Landesgesetzblatt => der Dienstbetrieb muss mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage erheblich eingeschränkt sein, bezieht sich ausschließlich auf den Dienstbetrieb (der bei uns eingeschränkt ist und vermutlich auch noch länger bleiben wird) und nicht auf den Verbrauch der Urlaubstage.

Da wir auch in den Ferienzeiten eingeschränkten Dienstbetrieb von mindestens 5 Arbeitstagen haben und dieses Gesetz bis 31.12.2020 gilt, kann auch in dieser Zeit noch einseitig Urlaub angeordnet werden.

WICHTIG: Das maximale Ausmaß von 80 Stunden (Vollzeit, bei Teilzeit aliquot) darf nicht überschritten bzw. nur der Resturlaub herangezogen werden.

Wie ist erkennbar ob ich noch Resturlaub habe oder nicht?

Am Sammelformular: Wenn z.B. der Urlaubsanspruch pro Jahr 216 Stunden beträgt und mit Stichtag 11.05.2020 mehr als diese Stunden stehen, ist noch Resturlaub vorhanden. Stehen 216 Stunden oder weniger ist nur noch der aktuelle Urlaubsanspruch aus 2020 übrig.

Somit darf KEIN Urlaub mehr angeordnet werden.

Bspl.: Der erste Urlaub der immer automatisch verbraucht wird, ist der Resturlaub des vergangenen Jahres. Wenn ein/e MitarbeiterIn nun im Jänner noch 40 Stunden (5 Tage) Resturlaub aus 2019 hatte und in der Semesterferienwoche 5 Tage im Urlaub war, hat sie/ er zum jetzigen Zeitpunkt keinen Resturlaub mehr.

Für Fragen stehen wir weiterhin gerne zur Verfügung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Mag.a Zell am 08.05.2020 – 15:59 Uhr – 8.5.2020_Corona | UPDATE – Covid19-Risiko-Attest

Betreff: 8.5.2020_Corona | UPDATE – Covid19-Risiko-Attes

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

im E-Mail am 27.04.2020 habe ich Sie zur Dienstfreistellung aufgrund Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe informiert.

Eine Freistellung wegen Zugehörigkeit zur Risikogruppe kann demnach nur erfolgen, wenn ab dem 4.5.2020 ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt wird.
Die Frist zur Übermittlung des Attests wurde nun bis 22.05.2020 verlängert.

Jene Bediensteten, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständige Ärztin bzw. ihren zuständigen Arzt aufsuchen, haben bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
Nach Vorlage eines Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt.

Liebe Grüße
Katrin Zell

Mag.a Katrin Zell         
Leiterin Elementare Bildung in         
städtischen Kindergärten und Horten                    

Stadt Wien – Kindergärten         
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 11          
Telefon       +43 1 4000 90241         
E-Mail          katrin.zell@wien.gv.at         
Web            www.kindergaerten.wien.at

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