Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe*r Leiter*in,
liebe*r Mitarbeiter*in,
mit 1. August 2022 hebt der Bund für das gesamte Bundesgebiet die Quarantänepflicht für positiv Getestete auf und ersetzt diese durch sog. „Verkehrsbeschränkungen“ (BGBl. Nr. 295/2022).
- Die Verkehrsbeschränkungen für positiv Getestete dauern grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme mittels Antigen- oder PCR-Test. Selbstdurchgeführte Antigen-Tests („Wohnzimmertests“) sind nicht gültig.
- Erfolgte der erste Test mittels Antigentest ist eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
- Ist dieser negativ, ist die Verkehrsbeschränkung beendet.
- Frühestens ab dem fünften Tag ab der ersten Probenahme besteht die Möglichkeit der Freitestung.
- Für die Freitestung bedarf es eines Testergebnisses eines PCR-Tests, der negativ ausfällt oder einen CT-Wert > 30 ausweist.
Wichtig: Eine Infektion mit dem Coronavirus ist nach wie vor eine anzeigepflichtige Krankheit, die der Dienstgeberin zu melden ist.
Die folgenden Informationen sind in die Regelungen für Personal, Kinder, Eltern, externe Personen unterteilt:
PERSONAL
Für Mitarbeiter*innen in den städtische Kindergärten und Horten gelten ab 01.08.2022 folgende Regeln:
1. Allgemeine Regeln für positiv Getestete
- Ist der 1. Test (egal ob Antigen- oder PCR-Test) positiv, ist die*der Mitarbeiter*in verpflichtet, das Ergebnis unverzüglich der Leitung bekanntzugeben.
- Sind Symptome vorhanden, hat eine Krankmeldung bei der Leitung und über den Arzt zu erfolgen.
- Erfolgte der 1. Test mittels Antigentest, ist jedenfalls eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen.
- PCR-Test negativ => Information an die Leitung
Die Verkehrsbeschränkung ist beendet und – sofern sich die*der Mitarbeiter*in wieder gesund fühlt/keine Symptome hat, ist der Dienst wieder anzutreten.
Fühlt sich die*der Mitarbeiter*in krank, erfolgt eine normale Krankmeldung (Sammelformular K). - PCR-Test positiv => Information an die Leitung
Eine bereits erfolgte Krankmeldung bleibt bis zur Gesundung aufrecht.
HINWEIS: Um die Administration zu erleichtern und das Schicken von Testergebnisse zu reduzieren, sollen bevorzugt PCR-Test verwendet werden.
Positive Testung/Erkrankung MIT Symptomen
- Es ist wie bei einer „normalen“ Erkrankung vorzugehen.
- Die Leitung meldet per E-Mail die Erkrankung inkl. Testergebnis an die*den Personalreferent*in.
- Wie sonst auch ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen und die Gesundung zu melden.
- Absenzenerfassung im Sammelformular: KC
Positive Testung/Erkrankung OHNE Symptome
- Personal mit positivem Test aber ohne Symptome, welches im Kindergarten, Hort, Freizeit am Campus eingesetzt ist (=Assistent*innen, Assistenzpädagog*innen, Sprachförderkräfte, Pädagog*innen, Leiter*innen), wird aus Präventionsgründen freigestellt.
Begründung: Die Tätigkeit im Kindergarten/Hort/Freizeit als positiv getestete Person ohne Symptome steht den Schutzbedürfnissen der Kinder, Eltern (Kund*innen) und anderer Mitarbeiter*innen entgegen. - Am 5.Tag ab der ersten Probenahme ist verpflichtend eine Freitestung zu machen (Sicherstellung des Betriebs).
- Das negative bzw. einen CT-Wert > 30 ausweisende PCR-Testergebnis wird an die Leitung übermittelt und der Dienst wieder angetreten.
- Test weiterhin positiv – Freistellung verlängert bis max. Tag 10
- Absenzenerfassung im Sammelformular: I6
- Die Leitung meldet den positiven Fall ohne Symptome (=Freistellung) an das Postfach Dienstfreistellung
- Sobald ein negatives Ergebnis vorliegt, wird dieses an Postfach Dienstfreistellung geschickt.
- Treten erst später Symptome auf, dann erfolgt die Krankmeldung der*des Mitarbeiters*in
Die E-Mails für Meldungen und die Darstellung der Abläufe werden überarbeitet und ehestmöglich zur Verfügung gestellt.
2. Regeln für schon Abgesonderte ab 01.08.2022
Wurde ein Absonderungsbescheid vor dem 01.08.2022 erlassen, so bedeutet das, dass die*der Mitarbeiter*in ab 01.08.2022 als krank gemeldet gilt.
In diesem Fall ist eine ärztliche Krankmeldung bis längstens 04.08.2022 zu übermitteln.
Bitte im Sammelformular ab 1.8.22 den Code „KC“ eintragen.
3. Risikogruppen – Freistellung
Die Freistellungsregelung für Risikogruppen gilt wieder ab 01.08.2022 und wurde vorerst bis Ende Oktober 2022 verlängert.
- Ein nach dem 2.12.2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest ist nach wie vor gültig und ist ehestmöglich vorzulegen, sofern nicht schon übermittelt.
- Jene Mitarbeiter*innen, die binnen zwei Wochen ab 1.08.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
- Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.
Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) zu verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.
4. Sonderfreistellung für Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen
Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen wird angepasst.
- Die Sonderbetreuungszeit kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden und kann auf max. 10 Tage verlängert werden.
Sie gilt für Juli und August 2022 insgesamt (nicht pro Erkrankungsfall). - Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich. Wenn das Ergebnis negativ oder der CT-Wert >30 ist, ist die Sonderbetreuungszeit beendbar.
- Zur Inanspruchnahme dieser Sonderbetreuungszeit (für die Sommermonate) muss die Pflegefreistellung für 2022 verbraucht und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden sein.
- Ist die zu betreuende Person nach 10 Tagen weiterhin positiv/krank, ist Urlaub zu nehmen.
- Wichtig: schon genehmigter Urlaub/Zeitausgleich ist zu konsumieren und nicht in eine Sonderbetreuungszeit umzuwandeln.
- Als Nachweis ist der Dienststelle das positive Testergebnis in Kopie zu übermitteln.
Ergänzend wird für alle Mitarbeiter*innen empfohlen, bei direktem Kund*innen-Kontakt eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) minimiert werden kann.
Für Mitarbeiter*innen in elementaren Bildungseinrichtungen besteht weiterhin die Möglichkeit über die 5 monatlichen Tests hinaus, sich gratis testen zu lassen.
Bitte nützen Sie daher das Angebot der Berufsgruppentestung am Standort zum regelmäßigen Testen.
KINDER (Kindergarten & Hort/Freizeit)
Positiv getesteten Kinder dürfen weiterhin NICHT den Kindergarten/Hort besuchen.
Eltern werden mittels Aushang und Elternbrief auf die Meldepflicht von Infektionskrankheiten lt. AGBs hingewiesen.
Dieser wird Anfang der Woche übermittelt.
ELTERN
Grundsätzlich benötigen Eltern keine Maske beim Betreten des Kindergartens/Horts.
Positiv getestete Eltern dürfen zum Bringen und Abholen des Kindes den Kindergarten/Hort mit einer FFP2-Maske betreten.
PRAKTIKANT*INNEN
Das Praktikum ist aktuell bei mit einem positiven Test nicht möglich, auch nicht wenn die Person keine Symptome hat.
EXTERNE PERSONEN
Alle anderen positiv getesteten Personen (Lieferanten, Handwerker, o.ä.) dürfen den Kindergarten/Hort NICHT betreten.
Termine müssen durch andere Personen wahrgenommen oder verschoben werden.
Die Kontaktpersonenregelungen und die damit verbundenen Maßnahmen („graphische Darstellung“) sind aktuell noch gültig. Sobald es dazu neue Informationen gibt, werden die Unterlagen überarbeitet und aktualisiert zur Verfügung gestellt.
Bitte geben Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter und informieren Sie die Bildungspartner*innen.
Danke für Unterstützung!
Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG