Externe Beratungen zum Thema Coaching, Supervision, Mobbing etc. 2022

Wir freuen uns, dass wir Ihnen wieder neue Termine
ab Jänner 2022 kostenlos für eine Beratung anbieten können.
Die Termine finden derzeit im Chancen Nutzen Büro 2., Johann-Böhm-Platz 1 oder 5., Hundsturm 13/21 statt.
Es gibt auch die Möglichkeit, eine Beratung online via Skype, Zoom, oder WhatsApp zu machen.

Dies ist ein Projekt über den ÖGB und das Sozialministerium, wodurch die Beratung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Für genauere Infos über noch freie Termine melden Sie sich unter 0676/8118 64454

Wir möchten Sie bitten, Termine die Sie nicht einhalten können
rechtzeitig abzusagen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

November 2021 – Feiertag an einem Samstag – Urlaubsregelung

Wenn der 01. Jänner (Feiertag) wie dieses Jahr auf einen Samstag fällt,
bitte Folgendes beachten. Der 01. Jänner muss in 5 zusammenhängende
Urlaubstage
eingebettet sein, um einen Urlaubstag rückerstattet zu
bekommen ==> dies gilt nur für U und nicht für Z oder ZK.

Mögliche Varianten:

Montag27.12.2021U
Dienstag28.12.2021UU
Mittwoch29.12.2021UUU
Donnerstag30.12.2021UUUU
Freitag31.12.2021UUUU
Samstag01.01.2022Feiertag Feiertag Feiertag Feiertag
Sonntag02.01.2022Sonntag Sonntag Sonntag Sonntag
Montag03.01.2022UUU
Dienstag04.01.2022UU
Mittwoch05.01.2022U
Donnerstag06.01.2022Feiertag Feiertag Feiertag Feiertag

Die Samstagsregelung gilt in der Verwaltung auch für den 25.12.
(Feiertag), da diese am 24.12. einen Arbeitstag haben.

Für Teilzeitkräfte gilt die Regelung nur, wenn sie eine 5 Tage Woche
haben.

Diese Regelung gilt nicht für Diensteintritte ab 01.01.2018!
(Wiener Bedienstetengesetz)

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Oktober 2021 – Informationsplattform zur Altersteilzeit ist online!

Einige Details zur Altersteilzeit waren bis dato nicht geklärt bzw. ungenau.

Wie auch zum Umstieg, hat die MA2 nun auch zur begehrten Altersteilzeit, eine sehr übersichtliche Informationsseite gestaltet.

Bitte nutzen Sie zusätzlich zu unserem Angebot diese Informationsseite als Orientierungshilfe.

Für den Zugriff auf die Informationsplattform benötigen Sie einen LAN-User oder alternativ dazu einen Personalnummernuser. Für die Registrierung eines Personalnummernusers unter  www.wien.gv.at/potfu/f_neu/advcgi/potfu/neu_start ist ein PIN-Code notwendig, den Sie auf Ihrem Gehaltszettel finden. 

Was finden Sie dort an Informationen?

  • Allgemeine Informationen
  • Rechtliche Grundlagen für Beamt*innen und Vertragsbedienstete
  • Wie ist das Prozedere, wie läuft alles ab?
  • Tools – online Assistent um zu sehen ob Sie die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit erfüllen UND Tabellen bezüglich der Entlohnung während der Altersteilzeit => ACHTUNG! Aufgrund individueller personenbezogener Daten handelt es sich lediglich um Richtwerte als Orientierungshilfe. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die angegebenen Beträge!
  • FAQs mit Antworten auf die wichtigsten Fragen
  • Last but not least, das Wichtigste! Die Antragsformulare.

Natürlich sind wir bei Anfragen weiterhin telefonisch und/oder per Mail für Sie erreichbar und bieten für Gewerkschaftsmitglieder persönliche Gesprächstermine an.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Save the date 14.10.2021

Liebe Kolleg*innen, 

younion _ Die Daseinsgewerkschaft führt seit Monaten medial viel beachtete Aktionen durch, um auf die Situation in den ersten Bildungseinrichtungen hinzuweisen.  

Wir fordern von der Bundesregierung: 

  • mehr Sicherheit  
  • 1% des BIP für den elementaren Bildungsbereich 
  • Start einer Ausbildungsoffensive 
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen 
  • einheitliches Bundesrahmengesetz in ganz Österreich 

Am 14.10.2021 machen wir konsequent weiter: Mit den Betriebsversammlungen der privaten Kinderbildungseinrichtungen erklären wir uns solidarisch. 

Wir die younion _ Die Daseinsgewerkschaft demonstrieren vor dem Bildungsministerium! 

Das Motto unserer Kundgebung: „Jetzt gibt’s Wirbel!“ 

Wir rufen unsere Gewerkschaftsmitglieder auf, während der Dienstzeit an dieser Kundgebung teilzunehmen! 

Detail-Informationen für den 14.10.2021 folgen in den kommenden Tagen. 

Eines können wir aber jetzt schon versprechen: Es wird für Bildungsminister Heinz Faßmann laut! Richtig laut!  

Wir setzen auf geballte Unterstützung am 14.10.2021! 

Mit gewerkschaftlichen Grüßen 

Christian Meidlinger 
Vorsitzender der Gewerkschaft younion  

Manfred Obermüller 
Vorsitzender Hauptgruppe 1  

Judith Hintermeier 
Bundesfrauenreferentin der Gewerkschaft younion 

Ursula Tomaszkiewicz 
Vorsitzende DA 120 Wiener Kindergärten 

Margit Pollak 
SoFair Vorsitzende 

Martina Petzl-Bastecky 
KIV Vorsitzende 

Peter Schwarzinger 
ARGE Vorsitzender 

Marianne Klepac-Baur 
PGA-L Vorsitzende 

Claudia Frank 
PGA-H Vorsitzende 

September 2021 – Ergänzung zur Aussendung “Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung”

  • Bei Absonderung (Quarantäne) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, kann eine neuerliche Dienstfreistellung (im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen) für die Dauer der notwendigen Betreuung gewährt werden. Der Nachweis über die behördliche Absonderung (Elternbrief MA 15 – Gesundheitsbehörde), ist der Personalstelle weiterhin ehestmöglich vorzulegen. Im Falle einer behördlichen Schließung von ganzen Kindergartenstandorten und Schulstandorten entfällt die Nachweispflicht.
  • Im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung (unabhängig von ihrem Alter), die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höherbildenden Schule betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höherbildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann ebenso eine bis zu vierwöchige Dienstfreistellung gewährt werden.
  • Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von 4 Wochen ist ebenso möglich, wenn Menschen mit Behinderung eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese aufgrund von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall auch von nahen Angehörigen (ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt) in Anspruch genommen werden.
  • Des Weiteren gilt die Regelung der Dienstfreistellung ebenso für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge eines COVID-19-Anlassfalls einer Betreuungskraft, nicht sichergestellt ist.

Dies bedeutet auch, dass aus genannten Gründen seit 1.9.2021 abverlangte Urlaubstage umgehend rückerstattet werden müssen!

Anlagen:
FAQ_Dienstrecht_Corona_21092021 V3

Margit POLLAK

Julia FICHTL

younion – Information zur aktuellen Lage in den Bildungseinrichtungen

Folgendes Mail wurde von der younion _ Die Daseinsgewerkschaft ausgeschickt

Liebe Kolleg*innen!

Wieder einmal ist der Kindergarten in aller Munde – und das ist gut so!

Bezugnehmend auf die Betriebsversammlungen der privaten Einrichtungen am 12. Oktober gibt es noch viele offene Fragen, die es zu klären und zu beantworten gilt.

younion _ Die Daseinsgewerkschaft berät mit allen vertretenen Fraktionen im Bereich der MA 10 die weitere gewerkschaftliche Vorgehensweise. Unser gemeinsames Ziel ist es, Sie noch Ende dieser Woche über Ergebnisse und geplante Aktionen seitens der younion _ Die Daseinsgewerkschaft zu informieren.

Mit gewerkschaftlichen Grüßen
Judith Hintermeier

Bundesfrauenreferentin der younion _ Die Daseinsgewerkschaft
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
ÖGB
younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Bundesfrauenabteilung
1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
Tel.: +431 31316 83704
mailto: judith.hintermeier@younion.at
mailto: Frauen@younion.at
URL: http://www.younion.at

September 2021 – Neuregelung betreffend Pflegefreistellung

Die Zeiten ändern sich ständig.
Dementsprechend müssen auch die Gesetze sehr oft an die Gegebenheiten und vor allem die aktuelle Realität angepasst werden.
Patchwork-Familien sind die neue Normalität und auch, dass ein Elternteil getrennt von seinem Kind lebt, ist längst keine Seltenheit mehr.
Seit Juli 2013 gilt daher, auf Intervention der younion_Die Daseinsgewerkschaft, die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung auch für Bedienstete die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben.  (Aussendung Juli 2013)

Nun ist der younion_Die Daseinsgewerkschaft ein weiterer Meilenstein gelungen. Die meisten von uns wissen wahrscheinlich aus Erfahrung, dass sich Erkrankungen unserer Kinder nicht nach gesetzlich eingeschränkten Zeiträumen richten und dass es deshalb durchaus sein kann, dass eine durchgehende Pflegefreistellung von mehr als einer Arbeitswoche erforderlich ist.

Die Dienstgeberin hat nun auf die angeregten Änderungen reagiert und das Gesetz an die Realität, im Sinne der Bediensteten angepasst:
Die Begrenzung auf fünf Arbeitstage pro Anlassfall entfällt. Somit kann die zweite Woche der Pflegefreistellung bei Kindern die das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sehr flexibel und den Bedürfnissen der Betroffenen entsprechend in Anspruch genommen werden.

Auch die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung für erkrankte Kinder mit Behinderung, ist nun insgesamt 2 Arbeitswochen möglich, unabhängig vom Alter des Kindes, sofern für das Kind nachweislich eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Juli 2021 – Fingernägel am Arbeitsplatz

Fingernägel am Arbeitsplatz

Aufgrund der Hygienerichtlinien des Marktamtes der Stadt Wien sind folgende wichtige Punkte beim Hantieren mit Lebensmitteln zu beachten:

  • Fingernägel dürfen nicht über die Fingerkuppe hinausragen
  • Gelnägel bzw. lackierte Nägel sind grundsätzlich nicht erlaubt/verboten

Diese Punkte werden von den kontrollierenden Behörden beachtet.

Laut einem Bericht der Arbeitsinspektion ist das Tragen von Einweghandschuhen über einen längeren Zeitraum nicht nur schädlich für die Haut, da keine kontinuierliche Austauschfunktion (Abgabe von Wärme und Feuchtigkeit) stattfindet, sondern aufgrund eines falschen Gefühls der hygienischen Sicherheit können die Einweghandschuhe einen höheren Anteil an Bakterien verursachen.

Die für die Lebensmittelaufsicht zuständige Behörde ist daher der Ansicht, dass das Tragen von Einweghandschuhen nicht empfohlen wird. Stattdessen verweist sie auf eine entsprechend gute Hygienepraxis durch Verwenden von Hilfsmitteln, wie Zangen und Gabeln und der regelmäßigen Reinigung und Desinfektion der Hände.

Aufgrund dieser Empfehlung hat auch die Stadt Wien beschlossen das Tragen von Handschuhen in Kindergartenküchen einzustellen.

Durch Gespräche mit der Dienstgeberin konnten wir folgenden Kompromiss erzielen:

Gelnägel bzw. lackierte Nägel dürfen getragen werden. Wichtig ist, dass die Nägel nicht über die Fingerkuppe hinausragen. Handschuhe müssen beim Hantieren mit Lebensmittel getragen und nach der Verwendung entsorgt werden.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Juli 2021 – Auslandsreisen

UPDATE Auslandsreisen 2021

Da wir wieder mitten in der Urlaubszeit sind und aktuell umliegende Länder ihre Einreisbestimmungen verschärfen bzw. die Inzidenzzahlen steigen, einige wichtige Fakten zur Erinnerung bei Auslandsreisen.

  • Die, seit 04.03.2020 befristete Meldepflicht der Urlaubsadresse ist noch immer aufrecht und bis auf Widerruf gültig.
  • Gelten keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. 

Derzeit geltende Bestimmungen (Juli 2021) des Bundesministeriums:

Einreise aus Staaten oder Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test durchführen.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus Staaten oder Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test durchführen.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen unter anderem:

  • für österreichische Staatsbürger, für EU-/EWR-/Schweizer Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • für Schüler oder Studenten in Österreich;
  • für beruflich Reisende oder
  • für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.

Wenn eine Ausnahme vorliegt, muss man sich registrieren, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Bei Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen oder zu zwingenden Gerichts- oder Behördenterminen einreisen, entfällt die Pflicht zur Quarantäne.

Staaten oder Gebiete im Anlassfall immer aktuell nachlesen, da gehäuft Änderungen auftreten.

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten (gültig seit 1. Juli 2021)

Die Einreise ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Zusätzlich muss man sich registrieren und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Die Registrierungs- und Quarantänepflicht entfällt unter anderem

  • für beruflich Reisende;
  • für Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners;
  • für vollständig Immunisierte, wenn 14 Tage seit der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, oder Genesene mit einer erhaltenen Teilimpfung, wenn seit der Impfung 14 Tage verstrichen sind;
  • für Minderjährige zwischen dem 12. und vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von vollimmunisierten Personen einreisen; oder
  • für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.
Wir empfehlen deshalb am Tag der Abreise die aktuelle Reisewarnstufe des Zielortes, sowie die gesundheitsbehördlichen Vorgaben für die Ein- bzw. Ausreise nochmals auf der Internetseite des Bundesministeriums einzusehen. Speichern Sie diese Information per Screenshot oder drucken Sie die Seite mit Datum und Uhrzeit aus, um rechtlich abgesichert zu sein.

Reise & Aufenthalt – BMEIA, Außenministerium Österreich

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/coronavirus-covid-19-und-reisen/

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html

Dienstrechtliche Bestimmungen

  • Waren die gesundheitsbehördlichen Vorgaben bzw. die Reisewarnstufe 5 oder 6 zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt bereits in Kraft muss bei Dienstverhinderung durch verpflichtende (Heim)- Quarantäne mobiles Arbeiten oder Erholungsurlaub/Zeitausgleich konsumiert werden. Ist beides nicht möglich besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

    Wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während ihres bzw. seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet an COVID-19 erkrankt, den sie bzw. er trotz aufrechter Reisewarnung des BMEIA mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 angetreten hat oder wenn in einem solchen Gebiet eine bestimmte Vorsorgemaßnahme (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) verhängt wird und die bzw. der Bedienstete deshalb nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren kann, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bzw. der Nebengebühren, da dieses Risiko bewusst in Kauf genommen wurde.
  • Tritt während einer bereits angetretenen Reise für das Gebiet aufgrund des Coronavirus die Sicherheitsstufe 5 oder 6 laut BMEIA in Kraft, gelten aber keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. Sollten sich die Rückreisebestimmungen nach Österreich verändern, haben Bedienstete bei denen kein mobiles Arbeiten möglich ist, Anspruch auf Dienstfreistellung in der Zeit der verpflichteten (Heim-) Quarantäne sowie Entgeltfortzahlungsanspruch für eine Woche.

Zur Erinnerung – Sollten nach der Rückkehr Symptome auftauchen ist unbedingt die Telefonnummer 1450 anzurufen und den Anweisungen Folge zu leisten.

Erkrankungen an Covid-19 sind jedenfalls unverzüglich an den/die Vorgesetzte/n, dem Personalstelle zu melden.

Die behördlichen Schriftstücke sind über die/den Vorgesetzten raschest an die Personalstelle zu übermitteln, welche die Leitung unverzüglich informiert.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Juli 2021 – Home-Office und Pendlerpauschale

Aufgrund COVID19 gab es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während Home-Office zustand. Diese Regelung lief mit 30.Juni 2021 aus, was bedeutet, dass ab 01.07.2021 wieder die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden sind.

Definition des Homeoffice-Tages

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in einer Wohnung ausgeübt wird.

Unter den Begriff der „Wohnung“ im Sinne des EStG 1988 fällt:

  • der Haupt- bzw. Nebenwohnsitz der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers,
  • die Wohnung der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners und
  • die Wohnung von nahen Angehörigen.

Zusätzlich ist es irrelevant, wie viele Stunden die Arbeitsverpflichtung an einem Homeoffice-Tag umfasst. So liegt etwa auch bei Teilzeitbeschäftigung ein Homeoffice-Tag vor, wenn an diesem Tag nur eine Arbeitsverpflichtung in der Dauer von 4 Stunden besteht.

Ebenso liegt weiterhin ein Homeoffice-Tag vor, wenn der Dienst an diesem Tag aufgrund einer Abwesenheit, während der keine Arbeitsverpflichtung besteht, später begonnen, unterbrochen oder früher beendet wird. Eine derartige Abwesenheit liegt vor bei:

  • einem untertägigen Zeitausgleich,
  • einem Arztbesuch,
  • stundenweisem Urlaub,
  • einer halbtägigen Pflegefreistellung und
  • einem halbtägigen Remu-Tag.

Meldung der Homeoffice-Tage

Ab 01.07.2021 ist die Meldung der Home-Office Tage verpflichtend.

Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage sind im Rahmen der Arbeitszeitaufzeichnungen für die Dauer von 7 Jahren aufzubewahren.

Die Erfassung der Homeoffice-Tage ist nicht nur rechtlich geboten, sie erfolgt auch zum Vorteil der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, da diese ab einer Anzahl von 26 Homeoffice-Tagen pro Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten geltend machen können.

Pendlerpauschale und Home-Office

Ein volles Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der/die Arbeitnehmer*in im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro KalendermonatPendlerpauschale steht in folgendem Ausmaß zu
1-3Kein Anspruch
4-71/3
8-102/3
Ab 11voll

Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu (vgl § 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG).


Bleyer, Home-Office im Steuerrecht (Stand 22.6.2021, Lexis Briefings in lexis360.at)

Margit POLLAK

Julia FICHTL

de_DEGerman
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