Befunde mit hohen CT-Werten und nochmaliger Testung

Die folgende Information wurde von der Dienstgeberin an die Kindergärten und Horte der Stadt Wien gesendet

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

im Zuge der wöchentlichen Gurgeltests haben wir immer wieder Fälle von positiven Testergebnissen mit hohen Ct-Werten (größer 30).

Die MA15 hat uns dafür folgende Erklärungen zur Verfügung gestellt:

Der Ct-Wert bei einem COVID-19-Test ist ein Maß für die Viruskonzentration im Probenmaterial (z.B. im Gurgelat).

Je mehr Zyklen im Labor bei der Auswertung des Tests durchlaufen werden müssen, um ein positives Signal zu bekommen, umso geringer ist die Viruslast in der Probe. Der Ct-Wert gibt also die Anzahl der durchlaufenen Zyklen wieder.

Ct-Wert größer 30:

Ein hoher Ct-Wert (größer 30) sagt aus, dass es eine geringe Viruslast in der Probe gibt. Eine Befundinterpretation ist aber nur im Verlauf möglich.

  • Es kann nämlich zu Beginn einer Infektion die Viruslast noch gering sein und daraus eben ein hoher Ct-Wert resultieren.
  • Ein hoher Ct-Wert kann aber auch eine abgelaufene/abflachende Infektion bedeuten. Deshalb muss der Test bei Ct-Werten größer 30 zur Klärung nach frühestens 48 Stunden wiederholt werden.
  • Wie bei allen anderen Tests auch, kann es in Einzelfällen zu falsch positiven Ergebnisse kommen. Dies bedeutet, dass im ersten Test zwar eine Viruslast gefunden wird, die aber im zweiten Tests nicht bestätigt werden kann.

CT-Wert kleiner 30:

  • Ein niedriger Ct-Wert (kleiner 30) bedeutet Infektiosität.

Auf dem Befund ist vom Labor bei hohen Ct-Werten Folgendes angeführt:

Selbstverständlich wird, wie bei jedem anderen positiven Fall, die Leitung informiert.

Diese verschickt, wie in unseren Vorgehensweisen festgelegt, die vorgesehenen Meldungen, identifiziert die K1-Personen, verteilt die personalisierten Elternbriefe…

NEU: Es gibt eine mit der MA 15 abgestimmte, geänderte Vorgehensweise für MitarbeiterInnen mit oben beschriebenem hohem Ct-Wert

  • Ist die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter symptomfrei, organisiert er/sie für sich selbst 3 Tage nach der ersten Testung eine weitere Testung über 1450 und ist während diesem Zeitraum zu Hause = Quarantäne.

Variante 1: Zweiter Test ist negativ

  • Ist der 2. Test negativ, informiert die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter die Leitung
  • Die Leitung schickt ein E-Mail mit dem Namen der betroffenen Person und dem Ergebnis an bildung@ma15.wien.gv.at  
  • Der Fall wird nun von der MA15 hinsichtlich Aufhebung der Quarantäne geprüft (Befundinterpretation).
  • Ist eine Aufhebung möglich, erhält die Leitung per E-Mail eine Bestätigung der MA15 (Team Gesundheitsvorsorge für Kinder und Jugendliche), dass die Quarantäne für diese Mitarbeiterin, diesen Mitarbeiter und alle betroffenen K1 aufgehoben ist.
  • Nach Erhalt dieses E-Mails informiert die Leitung die betroffenen MitarbeiterInnen und Familien über die Aufhebung der Quarantäne.
  • Die Leitung sendet die Bestätigung der MA15 über die Aufhebung der Quarantäne auch an bgf@ma10.wien.gv.at und dienstfreistellungen_covid19@ma10.wien.gv.at.

Variante 2: Zweiter Test ist auch positiv

  • Wird das 1. positive Ergebnis durch den 2. Test bestätigt, bleibt die Quarantäne für alle Betroffenen aufrecht.

Dieser Ablauf wurde auch in der grafischen Darstellung ergänzt.

Ich möchte mich auf diesem Weg bei Ihnen allen für das konsequente Einhalten der Schutzmaßnahmen sowie für die hohe Teilnahme an den wöchentlichen Testungen bedanken. Ich möchte Ihnen versichern, dass die beteiligten Abteilungen mit Hochdruck daran arbeiten, Ihnen allen ein zeitnahes Testergebnis zur Verfügung zu stellen.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Gehaltsansätze 2021 jetzt online

Am 19.11.2020 wurden die Gehaltsverhandlungen abgeschlossen. Die genauen Tabellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien – Kindergärten haben wir für Sie herausgesucht:

Gehaltsansätze 2021

Margit POLLAK

Julia FICHTL

ICKE – Internationale Corona Kita Erhebung

Die nachfolgende Information wurde heute von der DG an alle Kindergartenstandorte verschickt:

Die SARS-CoV2-Pandemie hat seit fast einem Jahr (!) Auswirkungen auf alle frühpädagogischen Ein- richtungen – und dabei natürlich auf die tägliche Arbeit der Kitaleitungen und Fachkräfte, auf die Fa- milien und die Kinder. 

Obwohl wir schon einiges über das Virus wissen, ist noch weitestgehend unklar, wie sich Covid inner- halb der frühpädagogischen Einrichtungen verbreitet und welche Rolle die jungen Kinder dabei spie- len. Um die Verbreitungswege von Covid genauer zu untersuchen, führen wir – das Zentrum für Pro- fessionalisierung der Elementarpädagogik (PEP) zusammen mit der Charité – Universitätsmedizin Ber- lin die Internationale Corona Kita Erhebung (ICKE) aktuell durch. 

Bitte teilen Sie unseren Aufruf zur Beteiligung von Kitaleitungen und Familien/Eltern an der anonymen  Umfrage in Ihren Netzwerken – oder nehmen ggf. direkt selbst teil. Die Ergebnisse unserer Umfrage  helfen dabei grundlegend Richtlinien und Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Arbeit in allen frühpä- dagogischen Einrichtungen zu bestimmen. 

Wir freuen uns über Ihre Unterstützung. Bei Fragen kontaktieren Sie gern: manja.floeter@zentrum- pep.de    

Umfrage für die LeitungenUmfrage für die Eltern
 https://survey2.uni-graz.at/948945/lang-dehttps://survey2.uni-graz.at/295289/lang-de

Margit POLLAK

Julia FICHTL

                            

FAQs: Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen

FAQs: Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen

Welche Tests gelten als Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen?

Antigen- oder PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sind (es zählt der Zeitpunkt der Probenahme). Als Nachweis dient das negative Testergebnis, das eindeutig der Person zuordenbar ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Laborbefund, behördliches Testergebnis einer Teststraße, Testbestätigung einer Apotheke, Ergebnis eines betriebsinternen Tests, sofern von einer medizinischen Fachkraft durchgeführt). Identifikationsnachweis mit Ausweis (z.B. Führerschein oder Personalausweis). Selbsttests (etwa zuhause im Wohnzimmer durchgeführt) können nicht als Zutrittstests verwendet werden, da hierbei nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat.

Ab welchem Alter sind Zutrittstests notwendig?

Für Kinder bis 10 gilt das Testergebnis der Eltern bzw. eines oder einer Erziehungsberechtigten, ab dem Alter von 10 Jahren brauchen Kinder ein eigenes Testergebnis.

Wer kontrolliert, ob ich einen negativen Test vorweisen kann?

Der jeweilige Betrieb darf Dienstleistungen nur jenen Personen anbieten, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die lokale Gesundheitsbehörde wird dies – in Kooperation mit der Polizei – stichprobenartig überprüfen

Ich hatte bereits COVID-19. Brauche ich dennoch ein aktuelles negatives Testergebnis, bevor ich zum Frisör gehe?

Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen sich vor Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung nicht testen lassen. Sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2-Maske tragen.

Ich bin bereits gegen COVID-19 geimpft. Muss ich mich dennoch testen lassen, bevor ich zum Frisör gehe?

Es liegen derzeit noch nicht ausreichend Studienergebnisse darüber vor, ob die verfügbaren Impfstoffe die Weitergabe der Infektion beeinflussen oder ob die Impfung nur einen Eigenschutz bietet. Daher müssen sämtliche Schutzmaßnahmen auch von geimpften Personen eingehalten werden. Dies gilt auch für die verpflichtenden Tests vor dem Besuch von körpernahen Dienstleistungsbetrieben.

Wie kann ich nachweisen, dass ich bereits mit SARS-CoV-2 infiziert war?

Als Nachweis gilt eine ärztliche Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

COVID 19-Impfungen für „Bildungspersonal/KindergartenpädagogInnen“ bereits in Phase 2

Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!

Ich freue mich sehr, dass ich Ihnen ergänzend zur unserer gestrigen Aussendung mitteilen darf, dass das

„Bildungspersonal/KindergartenpädagogInnen“ bereits in der Phase 2 für die COVID 19-Impfungen vorgesehen ist.

Hier gilt der besondere Dank unserem Herrn Gesundheitsstadtrat Peter Hacker, dem Leiter der MA 15, Mag. Dr. Jochen Haidvogel und allen Verantwortlichen der Stadt Wien, die nach vielen sozialpartnerschaftlichen Gesprächen mit uns als Gewerkschaft, diese Priorisierung für alle Kolleginnen und Kollegen der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten, sowie auch dem Bildungspersonal, umgesetzt haben.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn wir die Wertschätzung der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten in den letzten Monaten immer wieder vermisst und auch zu Recht eingefordert haben, so stimmen mich die letzten Wochen doch sehr zuversichtlich, dass nunmehr Respekt und hohe Wertschätzung Ihrer Tätigkeit seitens aller Verantwortlichen, nicht nur aufgrund der getroffenen Maßnahmen, zum Ausdruck gebracht wird.

Erlauben Sie mir nochmals Folgendes in Erinnerung zu rufen:

Aktuelle Informationen zur Impfstrategie können Sie jederzeit unter www.impfservice.wien abrufen. Es ist selbstverständlich Ihre freiwillige Entscheidung, ob Sie  sich impfen lassen oder nicht. Sollten Sie sich für eine Impfung entscheiden, dann möchte ich Ihnen nahelegen, sich unter www.impfservice.wien vormerken zu lassen. Dies dient vor allem auch der Schaffung eines wichtigen Überblicks über die zu beschaffenden Impfdosen und der Erhebung der Anzahl der Personen der priorisierenden Berufsgruppen.

Ich freue mich über das gemeinsam Erreichte und wünsche Ihnen viel Kraft und Energie für die nächsten Wochen und Monate.

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Vormerkung Corona-Schutzimpfung für interessierte Kolleginnen und Kollegen der Wiener Kindergärten bzw. des Bildungspersonals

Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!

In der Hauptgruppe 1 haben laufend besorgte Kolleginnen und Kollegen der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten angerufen und gefragt, wie sie rascher oder leichter zur Corona-Schutzimpfung oder zu Informationen über die Impfstrategie der Stadt Wien gelangen können. Ebenso war es für viele von Ihnen unverständlich, dass die Berufsgruppe „Bildungspersonal/KindergartenpädagogInnen“ nicht unter den priorisierten Berufsgruppen unter www.impfservice.wien aufscheint. Nach einigen Gesprächen mit unserem Gesundheitsstadtrat Peter Hacker und dem Leiter der MA 15, Mag. Dr. Jochen Haidvogel ist es uns nunmehr gelungen, dass ab heute 20.01.2021, für alle Kolleginnen und Kollegen der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten, sowie auch beim Bildungspersonal, eine priorisierende Vormerkung, möglich ist.

Es ist mir durchaus bewusst, dass viele unserer Kolleginnen und Kollegen eine Impfung gegen das Corona-Virus dringend erwarten. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass die gesamte Bevölkerung, somit unter anderem auch Ihre Familien, Freunde und Verwandten betroffen sind.  Maßgeblich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie die Wiener Bevölkerung ist der Impfplan der Stadt Wien, der wiederum auf der Impfstrategie des Bundes aufbaut. Für die Verteilung des Impfstoffes an die Bundesländer ist der Bund zuständig. Wien hat aufgrund von Lieferschwierigkeiten bisher nicht alle zugesagten Kontingente an Impfdosen erhalten. Aktuelle Informationen können Sie jederzeit unter www.impfservice.wien abrufen. Es ist selbstverständlich Ihre freiwillige Entscheidung, ob Sie  sich impfen lassen oder nicht. Sollten Sie sich für eine Impfung entscheiden, dann möchte ich Ihnen nahelegen, sich unter www.impfservice.wien vormerken zu lassen. Dies dient vor allem auch der Schaffung eines wichtigen Überblicks über die zu beschaffenden Impfdosen und der Erhebung der Anzahl der Personen der priorisierenden Berufsgruppen.

Erlauben Sie mir noch anzumerken, dass es mich sehr freut, dass seit 18.01.2021 die von uns initiierten regelmäßigen Testungen in der 1. Bildungseinrichtung Kindergarten begonnen haben und mittlerweile auch sehr gut funktionieren.

Danke dafür, dass Sie seit Beginn der COVID-Pandemie im März 2020, mit Ihrem unermüdlichen Einsatz, trotz nicht immer einfacher Rahmenbedingungen, einen wichtigen und wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass viele andere Bereiche in unserer Stadt überhaupt funktionieren können.

Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Hintergrundinformationen zu den häufigsten Fragen

Hintergrundinformationen…

…zu den häufigsten Fragen

Warum bekommen die privaten Kindergärten eine Prämie und wir nicht?

Dass diese Corona-Gefahrenzulage NUR für den privaten Bereich festgesetzt wurde, ärgert auch uns massiv und ist eine Zumutung. Wir wissen, dass in den elementaren Bildungseinrichtungen der MA10 mit ca. 8.500 MitarbeiterInnen großartige Arbeit verrichtet wird und diese auch einen großen Teil der Bildungseinrichtungen in Wien abdecken. Nur durch Sie ist es ua. möglich, dass der Arzt/ die Ärztin, die Verkäuferin/ der Verkäufer,…ihren Dienst versehen können. Leider hat aber die Zeit der Pandemie auch gezeigt, dass die Bundesregierung anscheinend nicht weiß, dass Bildung schon im Kindergarten und nicht erst in der Schule beginnt und auch, dass unsere öffentlichen Bediensteten bei solchen Beschlüssen immer wieder „vergessen“ werden. Und: die Pandemie ist noch lange nicht zu Ende.

Auch wenn diese „private“ Prämie im Landesgesetzblatt bereits verankert ist, sind die Geldmittel (wer das jetzt bezahlen soll) noch nicht abgeklärt.

Wenn diese Mittel – auf Antrag der privaten Betreiber – aus Fördermitteln der Stadt Wien refundiert werden, gibt es keinen Grund mehr diese Prämie unseren Bediensteten in den Kindergärten zu verwehren. Wenn es sein muss, werden flächendeckende Dienststellenversammlungen eingefordert.

Trotzdem werden wir auch weiterhin versuchen eine „Prämie“ für unsere Bediensteten zu verhandeln, denn auch der versprochene „Corona-Tausender“ der Bundesregierung wurde von dieser bis dato ignoriert. Das in ein- und derselben Berufssparte ein Teil diese finanzielle Abgeltung bekommen soll und der andere Teil nicht, ist auch für uns nicht tragbar, denn Sie sind die Bediensteten die die Stadt Wien am Laufen halten.

Warum bekommen wir lediglich einen 7,50€ Gutschein? Ist das der Wert unserer Arbeitsleitung?

Nachdem im Jahr 2020 keine Weihnachtsfeiern stattfanden und daher auch keine Zuschüsse dafür gewährt wurden, hat sich die Hauptgruppe 1 dazu entschlossen allen Bediensteten etwas zukommen zu lassen. Wer den Gutschein nicht bei einem guten Essen direkt im Restaurant einlösen möchte, hat auch die Möglichkeit sich ein Catering liefern lassen und die Gutscheine dafür zusammenzulegen. Die Zuschüsse wurden ja auch meist für ein Buffet im Kindergarten oder bei einer Weihnachtsfeier in einem Restaurant verwendet.

Zum Gutschein des KSV sei auch noch folgendes zu erwähnen: hier steckt ein Solidaritätsgedanke dahinter. Es arbeiten dort 25 MitarbeiterInnen für die Gewerkschaftsmitglieder und Bediensteten der Stadt Wien, die nicht das Glück haben bei der Stadt Wien angestellt zu sein. Sie unterliegen einem Kollektivvertrag und waren schon im ersten Lockdown in Kurzarbeit. Diese Gutscheine sichern 25 Arbeitsplätze und wir können hier einen Teil dazu beitragen.

Das Geschenk war eine Aufmerksamkeit der PV an 31.000 Bedienstete und nicht eine Wertigkeit der Arbeitsleistung. 

Was ist jetzt eigentlich mit den regelmäßigen Testungen die angekündigt wurden?

Wie Sie bereits der gestrigen Mail von Fr. Mag.a Zell entnehmen konnten, beginnen diese mit nächster Woche!

Seit wann gibt es für Leitungen einen Bereitschaftsdienst? Warum müssen wir IMMER erreichbar sein?

Es gibt KEINEN Bereitschaftsdienst in der Berufsgruppe der Leitungen und Sie müssen auch NICHT IMMER erreichbar sein. Sie haben trotzdem ihr Recht auf Freizeit und können am Wochenende, auch außerhalb Ihrer Wohnadresse, etwas unternehmen. Es sind außerdem nur K1 Personen zu melden, bedeutet, dass das wahrscheinlich sehr wenige sind und: Sie sind NUR für Ihre MitarbeiterInnen zuständig. Sollte eine Mitarbeiterin/ ein Mitarbeiter gerade am Wochenende das Ergebnis eines positiven Corona Bescheides bekommen, ist das meist vorher schon absehbar. Die meisten Leitungen haben für solche Fälle auch ihre Privatnummer an die MitarbeiterInnen ausgegeben und können auch so informiert werden. Sollte nun in diesen Ausnahmefällen Arbeit am Wochenende anfallen, bekommen sie diese Zeit finanziell abgegolten. Können Sie diese Meldung erst nach dem Wochenende tätigen, fällt dies natürlich in die normale Dienstzeit ohne zusätzliche Abgeltung.

Was tut die Gewerkschaft/Personalvertretung eigentlich seit der Pandemie für uns?

Viele Bedienstete sind verunsichert aufgrund der Pandemie und haben Angst. Deshalb war unser erstes und wichtigstes Anliegen, die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen. Im ersten Lockdown wurde deshalb schnell und zielführend sozialpartnerschaftlich mit der Dienstgeberin verhandelt. Dass es bei uns keine Kurzarbeit (in privaten Kindergärten schon), keine Kündigungen aufgrund von Corona gab und gibt.  Dass Bedienstete bis zu 11 Wochen bei vollen Bezügen zuhause waren, zur Betreuung der Kinder und auch das Risikogruppen und Schwangere bei vollen Bezügen freigestellt waren und auch noch immer werden, ist keine Selbstverständlichkeit. Ebenso wurde die einseitige Urlaubsanordnung bei der Stadt Wien erst viel später umgesetzt als in den privaten Bereichen.  Dazu wurde „neben der Pandemie“ auch noch der Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz, das mobile Arbeiten und die Möglichkeit zur Altersteilzeit verhandelt und fast zeitgleich ins Gesetz aufgenommen. Das alles hat die Gewerkschaft für die Bediensteten ausgehandelt und ist ein sehr guter Erfolg.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

13.01.2021_Corona | Information_wöchentliche Gurgeltests ab 18.01.2021

Folgende Information wurde von der Dienstgeberin an alle Kindergarten- und Hortstandorte ausgesandt

Liebe LeiterInnen,
liebe Stellvertretungen,
liebe MitarbeiterInnen,

es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass ab 18.01.2021 alle MitarbeiterInnen in den städtischen Kindergärten und Horten wöchentlich einen Gurgeltest durchführen können.

Die zu verwendende Software für die Administration der Personaldaten und Tests werden am 13. und 14.1.2021 an einigen Standorten pilotiert.

Einige Informationen möchte ich Ihnen schon jetzt zur Verfügung stellen, weitere Details sollen bis Ende der Woche folgen.

  1. Allgemeine Informationen:
  2. Das gesamte Wiener Stadtgebiet wird für die Testungen aus organisatorischen Gründen in 5 Sektoren (= 5 Wochentage) aufgeteilt.
  3. Für jeden Kindergarten/Hort wird es einen bestimmten Wochentag zum Testen und ein bestimmtes, vordefiniertes Zeitfenster für die Abholung der Gurgeltests geben (Liste folgt).
  4. Alle Standorte werden rechtzeitig mit dem notwendigen Bedarf an Gurgeltest durch die MobiHPs beliefert (geplant ist die Ausstattung mit Tests für die nächsten 4 Wochen)
  5. Bitte halten Sie eine Tasche oder ein Korb bereit, damit die ZustellerInnen die Gurgeltests aus der Überverpackung in die Tasche bzw. Korb geben können.
  6. Die Tests sind freiwillig.
  7. Alle MitarbeiterInnen, die an einem Standort tätig sind, können am vorgesehenen Wochentag gurgeln.
  8. Die Administration der Personendaten und die Verknüpfung mit der Gurgelprobe (Barcode am Röhrchen) erfolgt über eine Web-Applikation.
  9. Für Probleme bei der Nutzung der Web-Applikation steht eine eigene Service-Nummer („Help-Desk“) zur Verfügung.
  10. Das Verwenden eines Gurgeltests im Verdachtsfall ist natürlich weiterhin auch außerhalb des fixen „Gurgeltags“ möglich. Die dafür kommunizierte Vorgehensweise bleibt bestehen.
  • Berechtigungen für die Nutzung der Web-Applikation:

Das System unterscheidet 2 Userarten:

  • User für die Administration der Tests
  • User für die Einsicht der Testergebnisse/Befunde

Geplant ist, dass die Leitung und die 1. Stellvertretung dafür in den nächsten Tagen ein E-Mail mit einem Link zur Registrierung:

  • Die Stellvertretung als UserIn für die Administration.
  • Die Leitung als UserIn für die Befundabfrage.
  • Ausnahmen gibt es, wenn Leitungen oder Stellvertretungen länger nicht im Dienst sind.
  • Damit mehrere Personen zur Nutzung des Systems zur Verfügung stehen, wird die Rolle der Administration dann auch an die 2. Stellvertretung weitergegeben. Die Leitung kann diese Rolle vermutlich erst nächste Woche nach einer Umstellung im System übernehmen.
  • WICHTIG: Der Einstieg erfolgt immer über den Link im E-Mail. Speichern Sie daher das E-Mail ab bzw. speichern Sie sich die Einstiegsseite in ihrem Webbrowser.
  • Eine erste Kurzübersicht über den Prozessablauf finden Sie hier:

10112_Information_Prozessübersicht

  • Vorläufiges Handbuch:

Für alle, die schon ein bisschen Trockentraining machen und sich auch mit dem Aussehen, den Funktionen bekannt machen möchten, steht hier das vorläufige Handbuch zur Verfügung.

Bitte erschrecken Sie nicht hinsichtlich des Umfangs – es ist jeder einzelne Klick beschrieben und somit ist es sehr ausführlich.

Grundsätzlich sind viele Schritte selbsterklärend.

Anleitung für Kindergärten_2021012

Diese Unterlagen dienen als Vorab-Informationen.

Es kann sein, dass es aufgrund der Testläufe noch zu kleinen Anpassungen kommt. Die finale Version erhalten Sie rechtzeitig vor Testbeginn.

Es ist mir bewusst, dass der Umsetzungs- und Vorbereitungszeitraum sehr knapp bemessen ist.

Jedoch ist die Möglichkeit, dass sich prinzipiell alle MitarbeiterInnen 1x wöchentlich am Standort testen lassen können, eine sehr positive Entwicklung und eine notwendige Erweiterung der bestehenden Schutzmaßnahmen.

Wenn beim ersten Mal noch nicht alles reibungslos klappen sollte und Sie Hilfe benötigen, rufen Sie die Servicenummer (den „Helpdesk“) an. In der Woche darauf gibt es einen neuen Versuch, der sicher schon routinierter klappen wird!

Wenn der Zeitraum für die Umsetzung für Ihren Standort zu knapp sein sollte, dann machen Sie ab der nächsten Woche mit.

In vielen Köpfen sehr ich jetzt viele Fragezeichen auftauchen.

Bitte haben Sie ein bisschen Geduld und machen wir einen Schritt nach dem anderen.

Manches wird sich mit der realen Nutzung der Web-Applikation klären, manche Informationen werden Sie noch von mir erhalten.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Details zur Berufskrankheit COVID19

Wir weisen darauf hin, dass Infektionskrankheiten (Nr. 38 in der Liste der Berufskrankheiten) in bestimmten Berufen als mögliche Berufskrankheit anerkannt werden können. Im Zweifelsfall bitte immer die Meldung erstatten. Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Wiener Gesundheitsverbund), in Einrichtungen und bei Beschäftigung in der öffentlichen Fürsorge, in Schulen, Kindergärten, im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche, können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.

  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung der Berufskrankheit an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, ist die Meldung der Berufskrankheit an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde, sowie bei Lehrlingen ist die Meldung der Berufskrankheit an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei vertraglich Bediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA 2. Bitte verwendet für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind der Einfachheit halber ebenfalls über die Formulare der AUVA als auch der BVAEB möglich.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Freistellung für Schwangere

Seitens der Bundesregierung wurde wieder einmal auf die öffentlich Bediensteten vergessen, aber in Wien konnte die Forderung der Hauptgruppe 1 und der younion nach Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen sozialpartnerschaftlich umgesetzt werden.

Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche)

Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren, vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft (ab Beginn der 14.Schwangerschaftswoche), COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden.

Bitte beachten Sie daher folgendes:

Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

  • Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
    • Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
    • Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
  • Die Regelungen gelten vorerst bis zum Ablauf des 31. März 2021.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

de_DEGerman
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