Deine GesundheitslotsInnen bei den Stadt Wien Kindergärten

Eine Initiative der younion-die Daseinsgewerkschaft in Kooperation mit der Stadt Wien Kindergärten

Die GesundheitslotInnen sind die AnsprechpartnerInnen für die betriebliche Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, jedoch keine Therapeuten. Wir sind eine Schnittstelle zur Dienstgeberin, zur Personalvertretung und zur younion, zu den Behindertenvertrauenenspersonen, den Präventivdiensten (Sicherheitskräfte, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie) und externe ExpertInnen.

Unsere Themenschwerpunkte:

Stress, Coaching, Ergonomie, Lärm, Burn Out, Förderungen und Gleichstellung, Mobbing, Konflikt und Bedienstetenschutz.

Tätigkeitsfeld der GesundheitslotsInnen:

  • Einbindung bei der Planung von Gesundheitsförderungsprojekten,
  • Informieren der ArbeitnehmerInnen sowie Beratung und Unterstützung,
  • Zusammenarbeit mit Präventivdiensten und Sicherheitsvertrauenspersonen,
  • Mitgestaltung bei allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • Planung und Mitwirkung bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung der Maßnahmen in Bezug auf Gesundheitsaspekte,

Ziel ist die Stärkung des Gesundheitsbewusstseins unserer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Gesundheit ist mehr als die Abwesenheit von Krankheit. Die drei Säulen der Gesundheit

–Bewegung, Ernährung und seelisches Wohlbefinden-

stellen das wertvollste Gut des Menschen dar.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Personalvertretung.

Freiquartal

Die/Der MitarbeiterIn, die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten beginnen.
Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit gestellt werden
Der MitarbeiterIn, der ein Freiquartal gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges(auch Sonderzahlungen)

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freiquartals zum Urlaubsjahr entspricht.

Anmerkung:                                                                   

Ein Freiquartal kann aufgrund der aktuellen Personalsituation derzeit für pädagogisches Personal aus dienstlichen Interessen nur durch Frau Maga Cochlàr gewährt werden – es gibt keinen Rechtsanspruch.

Muss ich am 31.12. einen Urlaubstag konsumieren?

Nein!, es können selbstverständlich auch Überstunden zurück genommen werden.
Bei einer Vollzeitkraft sind analog wie bei einem Urlaubstag 4:30 an Überstunden abzuziehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigten mit 20 Wochenstunden in 5 Tagen sind ebenfalls wie bei einem Urlaubstag 4 Überstunden abzuziehen (siehe Tabelle).

Bei Teilzeitkräften ist der Zeitausgleich (Überstundenkonsumation) am 31.12. analog der Urlaubskonsumation abzuhandeln (siehe Tabelle).

 

Wochenstunden

 

Bei festgelegter „x“ –Tage-Woche

 

Stundenausmaß zur Urlaubsberechnung pro Tag

 

Stundenausmaß für Urlaub bzw. Üst-Rücknahme am 31.12.

30 3 10 4:30 Std:Min
22 4 05:30 4:30 Std:Min
20 3 06:40 4:30 Std:Min
10 2 05:00 04:30 Std:Min

 

Alle Std.Varianten analog zum Sammelformular ersichtlich auf Seite 2

Anmerkung: Die 4:30Std. ergeben sich aufgrund folgender gesetzlichen Regelung des Magistrates: §26 der DO 1994 – Am 24.12., 31.12., sowie am Karfreitag gilt das Tagessoll als erbracht wenn die tatsächliche Arbeitszeit 4,5 Std. gedauert hat und endet daher spätestens um 12 Uhr.

Wir hoffen mit dieser Information für Aufklärung gesorgt zu haben

Ihr SoFair-FSG Team

 

Std.Varianten hier ersichtlich -> Download

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Vergünstigte Einkaufsmöglichkeiten und Gutscheine

Serviceangebote für Mitglieder der Hauptgruppe I

NUR FÜR GEWERKSCHAFTSMITGLIEDER

Folgende Gutscheine zu Sonderkonditionen können bezogen werden:

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Preise auf die jeweiligen Gutscheine entfallen

erfragen Sie bitte bei Ihrer Personalvertretung.

Über den genauen Ablauf der Bestellung informiert Sie gerne ihre Personalvertretung/Gewerkschaft.

Weitere Serviceleistungen und Angebote finden Sie unter folgende Links:

www.hg1.at

www.ksv-wien.at

www.younion.at

www.oegb.at

Bildungzuschuss

Als Gewerkschaftsmitglied können Sie einmal im Jahr (abgeschlossene Schulung) um Kursunterstützung ansuchen sowohl für den Besuch berufsweiterbildender Kurse als auch für den Besuch von Hobbykursen bzw. von Spezialkursen die in einzelnen Volkshochschulen angeboten werden.
Weiters bietet das Bildungsreferat der younion auch Wochenendseminare für Ihre Mitglieder an.
Nähere Informationen sowie das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Personalvertretung.

Berufshaftpflicht

1. Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge

Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert. Und wir arbeiten permanent an der Verbesserung unserer Serviceangebote. Tja, Mit-glieder haben es eben leichter.

 

Zwischen der younion die Daseinsgewerkschaft und der Wiener Städtischen Allgemeine Versicherung AG wurde ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, der ab Diensteintritt allen Mitgliedern der younion nachstehenden Versicherungsschutz gewährt.

 

Versicherungsschutz wird geboten, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Gemeindebedienstete von einem Dritten wegen eines erlittenen Personen- oder Sachschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen oder solche Schadenersatzansprüche von Ihnen gegen Dritte erhoben werden.

Neben der Erfüllung Ihrer Schadenersatzverpflichtungen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr der von einem Dritten erhobenen Ansprüche und die entsprechenden Kosten der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Dritte sowie die Kosten Ihrer Verteidigung in einem Strafverfahren.

2. BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Die Höchsthaftungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt je Versicherungsfall    EUR 220.000,--.

Für Verlust und Abhandenkommen in Verwahrung genommener Sachen beträgt die Versicherungssumme EUR 1.500,-- pro Versicherungsfall, hiervon maximal EUR 750,-- für Geld, Schmuck und Wertsachen.

Wandertage / Exkursionen

Als Wandertag gelten Ausflüge mit einer dem Ziel der Wanderung angemessenen Gehleistung auch innerhalb von Wien, wenn dabei Verkehrsmittel lediglich zur leichteren Erreichung des Ausgangspunktes oder für die Rückfahrt vom Ziel der Wanderung benützt werden.

  • Pro Gruppe und Arbeitsjahr können zwei Wandertage bzw. Exkursionen (im Regelfall maximal zwei MitarbeiterInnen) abgerechnet werden.

Ausnahmen: Bei Integrationsgruppen, HP-Gruppen bzw. Kleinkindergruppen, Einzelintegration und ab dem vierten Kind mit besonderem Förderbedarf (sog. Integrativ geführten Gruppen) können bis zu vier MitarbeiterInnen den Wandertag verrechnen. Für Ausnahmeregelungen bei sonstigen schwierigen Konstellationen bitte um vorherige Absprache mit der Regionalen Betriebsleitung.

  • Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer des Wandertages: ganztägig: mind. 8 Stunden, halbtägig: mind. 4 Stunden).
  • Die rechtzeitige Einreichung für eine Entschädigung der teilnehmenden Begleitpersonen erfolgt gemäß der Übersicht des KB Personal Nr. 453a im Wege der Regionalen Betriebsleitung mit dem Formular Nr.0453 des KB Personal. Dabei müssen alle teilnehmenden MitarbeiterInnen (auch jene, die einen Wandertag nicht verrechnen können) namentlich auf dem Formular angeführt werden, darüber hinaus ist die Angabe mindestens einer Ersatzperson erforderlich. Bei Teilnahme von mehr als 5 Personen pro Formularfeld wird ein weiteres Formular beigelegt.
  • Sollten an einem Standort keine Ersatzpersonen für einen Wandertag zur Verfügung stehen (da z.B. bereits alle verfügbaren MitarbeiterInnen als Begleitpersonen eingeteilt sind), so wird im Bereich Ersatzpersonen die Angabe „nicht vorhanden“ eingetragen.
  • Mit einer Genehmigung wird für Anträge „mit Verrechnung“ auch ein Abrechnungsformular übermittelt.
  • Sollten am Ausflugstag Begleitpersonen ausfallen, so liegt es wie auch sonst in der Entscheidung der Leitung, ob das geplante Vorhaben mit weniger Begleitpersonen abgehalten werden kann, oder ob es verschoben/abgesagt wird.
  • Sollte sich spontan eine Änderung des geplanten Kalendertages eines/r genehmigten Wandertags/Exkursion ergeben, so wird dies im KB Personal(zuständige/r ReferentIn) tagaktuell per E-Mail gemeldet: z.B. „Wandertag wurde abgesagt.“ oder „wurde verschoben auf den (Ersatzdatum)“.
  • Sollte das Ausflugsziel verändert werden und in Folge die „angemessene Gehleistung“ nicht mehr erbracht werden, kann trotz Genehmigung für das

ursprüngliche Ziel keine Abrechnung erfolgen. (z. B. anstelle einer Wanderung wird ein Museum besucht).

  • Abrechnung: Nach Abhaltung des Wandertages/der Exkursion sind auf dem Abrechnungsformular nur jene MitarbeiterInnen, jener Kalendertag, an dem

der Wandertag/die Exkursion stattgefunden hat, angeführt. Es sind nur jene Begleitpersonen anzuführen, die am Ausflug letztendlich teilgenommen haben, dabei muss die Anzahl der teilgenommenen Kinderanzahl entsprechen.

Kurzfristige Änderungen der Begleitpersonen ohne vorherige Genehmigung sind aufgrund der Reisegebührenvorschriften leider nicht möglich.

 

Exkursionen

 

Den MitarbeiterInnen gebührt für Exkursionen innerhalb von Wien und für Aufenthalte in den Sommerkindergärten keine zusätzliche Vergütung (d.h. für gemein- same Freizeitgestaltung in Wien wie z.B. Spaziergänge, Ausflugsfahrten sowie Besuche von Museen, Konzerten, Zoos, Bädern, Betrieben, Theater-, Film- und Sportveranstaltungen).

Nur für Exkursionen außerhalb von Wien kann eine Verrechnung gemäß der Übersicht des KB Personal Nr. 453a nach Antragstellung mittels Formular Nr.453 erfolgen. Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer der Exkursion: mind. 5 Stunden bzw. ab 8 Stunden.

Aus versicherungstechnischen Gründen müssen Exkursionen (= außerhalb Wiens) unter Angabe aller teilnehmenden MitarbeiterInnen/Ersatzpersonen auch dann im Vorfeld genehmigt werden, wenn diese nicht verrechnet werden können (z.B. bei einer Dauer von unter 5 Stunden – Eintrag im Formularbereich „ohne Verrechnung“).

Die Abrechnung ist wie bei Wandertagen handzuhaben.

 

Fahrscheinabrechnung bei Wandertagen/Exkursionen

Der Pauschalbetrag für Fahrscheine darf nur für Dienstfahrten innerhalb der Zone 100 verwendet werden. Fahrten außerhalb der Zone 100 sind mit der Wandertags- bzw. Dienstreiseabrechnung im Wege des KB Personal abzurechnen. Dies ist nur bei vorheriger entsprechender Antragstellung (für Wandertag und Dienstreise) und erfolgter Genehmigung möglich.

Bitte beachten Sie, dass pro Gruppe maximal zwei Wandertage/Exkursionen pro Betriebsjahr abgerechnet werden können. Dies bedeutet, dass Fahrscheine außerhalb der Zone 100 ausschließlich im Zusammenhang mit Verrechnung von zwei Wander- tagen/Exkursionen pro Gruppe abgegolten werden können.

Elternabende

Querverweis zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen

Die Grundsätze der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen finden Sie im Kapitel 3.1.2 des Infohandbuches FB Betrieb:

 

P:\public_Betrieb\03_BildungspartnerInnenschaft\3_1_mit_Obsorgeberechtigten\3_1_2_Grundsaetze_Eltern _als_BildungspartnerInnen.pdf

Honorar für Vortragende

Das Honorar für Vortragsleistungen bei Elternabenden bzw. Elternaktivitäten wird mit der Kennzahl 7955 über das Sammelformular abgerechnet. Bei Elternabenden zu Frühen sprachliche Förderung wird am Sammelformular zusätzlich zur Kennzahl „FF 1+1“ vermerkt.

Abgeltung von Mehrdienstleistungen (MDL) bzw. Diensttausch

Personen ohne verrechnete Vortragstätigkeit können ihre Anwesenheit bei Elternaben- den/Elternaktivitäten durch Mehrdienstleistungen gemäß den üblichen Bestimmungen abgelten oder Dienst tauschen.

Eintrag in die Liste der stattgefundenen Elternaktivitäten

Informationen über durchgeführte Elternabende bzw. Elternaktivitäten werden in die Liste „Zusammenarbeit mit BildungspartnerInnen“ in den jeweiligen Bezirksvernetzungsordner eingetragen.

Auszug aus dem Wiener Kindergartengesetz (WKGG) – Gesetzlicher Auftrag

 

  • 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächs-
    ten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kin-
    dergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies
schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei
Wochen ein Elternabend einzuberufen.

(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim
Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der
Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen
zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren.

(4) Über die Bestimmungen des § 4 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000263

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