
Gehaltsansätze 2018
Gehaltsansätze 2018 – Download
Deine GesundheitslotsInnen bei den Stadt Wien Kindergärten
Eine Initiative der younion-die Daseinsgewerkschaft in Kooperation mit der Stadt Wien Kindergärten
Die GesundheitslotInnen sind die AnsprechpartnerInnen für die betriebliche Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz, jedoch keine Therapeuten. Wir sind eine Schnittstelle zur Dienstgeberin, zur Personalvertretung und zur younion, zu den Behindertenvertrauenenspersonen, den Präventivdiensten (Sicherheitskräfte, Arbeitsmedizin, Arbeitspsychologie) und externe ExpertInnen.
Unsere Themenschwerpunkte:
Stress, Coaching, Ergonomie, Lärm, Burn Out, Förderungen und Gleichstellung, Mobbing, Konflikt und Bedienstetenschutz.
Tätigkeitsfeld der GesundheitslotsInnen:
- Einbindung bei der Planung von Gesundheitsförderungsprojekten,
- Informieren der ArbeitnehmerInnen sowie Beratung und Unterstützung,
- Zusammenarbeit mit Präventivdiensten und Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Mitgestaltung bei allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
- Planung und Mitwirkung bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung der Maßnahmen in Bezug auf Gesundheitsaspekte,
Ziel ist die Stärkung des Gesundheitsbewusstseins unserer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Gesundheit ist mehr als die Abwesenheit von Krankheit. Die drei Säulen der Gesundheit
–Bewegung, Ernährung und seelisches Wohlbefinden-
stellen das wertvollste Gut des Menschen dar.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Personalvertretung.
Freiquartal
Die/Der MitarbeiterIn, die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten beginnen.
Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit gestellt werden
Der MitarbeiterIn, der ein Freiquartal gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges(auch Sonderzahlungen)
Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freiquartals zum Urlaubsjahr entspricht.
Anmerkung:
Ein Freiquartal kann aufgrund der aktuellen Personalsituation derzeit für pädagogisches Personal aus dienstlichen Interessen nur durch Frau Maga Cochlàr gewährt werden – es gibt keinen Rechtsanspruch.
Muss ich am 31.12. einen Urlaubstag konsumieren?
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Bildungzuschuss
Als Gewerkschaftsmitglied können Sie einmal im Jahr (abgeschlossene Schulung) um Kursunterstützung ansuchen sowohl für den Besuch berufsweiterbildender Kurse als auch für den Besuch von Hobbykursen bzw. von Spezialkursen die in einzelnen Volkshochschulen angeboten werden.
Weiters bietet das Bildungsreferat der younion auch Wochenendseminare für Ihre Mitglieder an.
Nähere Informationen sowie das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Personalvertretung.
Berufshaftpflicht
Wandertage / Exkursionen
Als Wandertag gelten Ausflüge mit einer dem Ziel der Wanderung angemessenen Gehleistung auch innerhalb von Wien, wenn dabei Verkehrsmittel lediglich zur leichteren Erreichung des Ausgangspunktes oder für die Rückfahrt vom Ziel der Wanderung benützt werden.
- Pro Gruppe und Arbeitsjahr können zwei Wandertage bzw. Exkursionen (im Regelfall maximal zwei MitarbeiterInnen) abgerechnet werden.
Ausnahmen: Bei Integrationsgruppen, HP-Gruppen bzw. Kleinkindergruppen, Einzelintegration und ab dem vierten Kind mit besonderem Förderbedarf (sog. Integrativ geführten Gruppen) können bis zu vier MitarbeiterInnen den Wandertag verrechnen. Für Ausnahmeregelungen bei sonstigen schwierigen Konstellationen bitte um vorherige Absprache mit der Regionalen Betriebsleitung.
- Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer des Wandertages: ganztägig: mind. 8 Stunden, halbtägig: mind. 4 Stunden).
- Die rechtzeitige Einreichung für eine Entschädigung der teilnehmenden Begleitpersonen erfolgt gemäß der Übersicht des KB Personal Nr. 453a im Wege der Regionalen Betriebsleitung mit dem Formular Nr.0453 des KB Personal. Dabei müssen alle teilnehmenden MitarbeiterInnen (auch jene, die einen Wandertag nicht verrechnen können) namentlich auf dem Formular angeführt werden, darüber hinaus ist die Angabe mindestens einer Ersatzperson erforderlich. Bei Teilnahme von mehr als 5 Personen pro Formularfeld wird ein weiteres Formular beigelegt.
- Sollten an einem Standort keine Ersatzpersonen für einen Wandertag zur Verfügung stehen (da z.B. bereits alle verfügbaren MitarbeiterInnen als Begleitpersonen eingeteilt sind), so wird im Bereich Ersatzpersonen die Angabe „nicht vorhanden“ eingetragen.
- Mit einer Genehmigung wird für Anträge „mit Verrechnung“ auch ein Abrechnungsformular übermittelt.
- Sollten am Ausflugstag Begleitpersonen ausfallen, so liegt es wie auch sonst in der Entscheidung der Leitung, ob das geplante Vorhaben mit weniger Begleitpersonen abgehalten werden kann, oder ob es verschoben/abgesagt wird.
- Sollte sich spontan eine Änderung des geplanten Kalendertages eines/r genehmigten Wandertags/Exkursion ergeben, so wird dies im KB Personal(zuständige/r ReferentIn) tagaktuell per E-Mail gemeldet: z.B. „Wandertag wurde abgesagt.“ oder „wurde verschoben auf den (Ersatzdatum)“.
- Sollte das Ausflugsziel verändert werden und in Folge die „angemessene Gehleistung“ nicht mehr erbracht werden, kann trotz Genehmigung für das
ursprüngliche Ziel keine Abrechnung erfolgen. (z. B. anstelle einer Wanderung wird ein Museum besucht).
- Abrechnung: Nach Abhaltung des Wandertages/der Exkursion sind auf dem Abrechnungsformular nur jene MitarbeiterInnen, jener Kalendertag, an dem
der Wandertag/die Exkursion stattgefunden hat, angeführt. Es sind nur jene Begleitpersonen anzuführen, die am Ausflug letztendlich teilgenommen haben, dabei muss die Anzahl der teilgenommenen Kinderanzahl entsprechen.
Kurzfristige Änderungen der Begleitpersonen ohne vorherige Genehmigung sind aufgrund der Reisegebührenvorschriften leider nicht möglich.
Exkursionen
Den MitarbeiterInnen gebührt für Exkursionen innerhalb von Wien und für Aufenthalte in den Sommerkindergärten keine zusätzliche Vergütung (d.h. für gemein- same Freizeitgestaltung in Wien wie z.B. Spaziergänge, Ausflugsfahrten sowie Besuche von Museen, Konzerten, Zoos, Bädern, Betrieben, Theater-, Film- und Sportveranstaltungen).
Nur für Exkursionen außerhalb von Wien kann eine Verrechnung gemäß der Übersicht des KB Personal Nr. 453a nach Antragstellung mittels Formular Nr.453 erfolgen. Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer der Exkursion: mind. 5 Stunden bzw. ab 8 Stunden.
Aus versicherungstechnischen Gründen müssen Exkursionen (= außerhalb Wiens) unter Angabe aller teilnehmenden MitarbeiterInnen/Ersatzpersonen auch dann im Vorfeld genehmigt werden, wenn diese nicht verrechnet werden können (z.B. bei einer Dauer von unter 5 Stunden – Eintrag im Formularbereich „ohne Verrechnung“).
Die Abrechnung ist wie bei Wandertagen handzuhaben.
Fahrscheinabrechnung bei Wandertagen/Exkursionen
Der Pauschalbetrag für Fahrscheine darf nur für Dienstfahrten innerhalb der Zone 100 verwendet werden. Fahrten außerhalb der Zone 100 sind mit der Wandertags- bzw. Dienstreiseabrechnung im Wege des KB Personal abzurechnen. Dies ist nur bei vorheriger entsprechender Antragstellung (für Wandertag und Dienstreise) und erfolgter Genehmigung möglich.
Bitte beachten Sie, dass pro Gruppe maximal zwei Wandertage/Exkursionen pro Betriebsjahr abgerechnet werden können. Dies bedeutet, dass Fahrscheine außerhalb der Zone 100 ausschließlich im Zusammenhang mit Verrechnung von zwei Wander- tagen/Exkursionen pro Gruppe abgegolten werden können.
Elternabende
Querverweis zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen
Die Grundsätze der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen finden Sie im Kapitel 3.1.2 des Infohandbuches FB Betrieb:
P:\public_Betrieb\03_BildungspartnerInnenschaft\3_1_mit_Obsorgeberechtigten\3_1_2_Grundsaetze_Eltern _als_BildungspartnerInnen.pdf
Honorar für Vortragende
Das Honorar für Vortragsleistungen bei Elternabenden bzw. Elternaktivitäten wird mit der Kennzahl 7955 über das Sammelformular abgerechnet. Bei Elternabenden zu Frühen sprachliche Förderung wird am Sammelformular zusätzlich zur Kennzahl „FF 1+1“ vermerkt.
Abgeltung von Mehrdienstleistungen (MDL) bzw. Diensttausch
Personen ohne verrechnete Vortragstätigkeit können ihre Anwesenheit bei Elternaben- den/Elternaktivitäten durch Mehrdienstleistungen gemäß den üblichen Bestimmungen abgelten oder Dienst tauschen.
Eintrag in die Liste der stattgefundenen Elternaktivitäten
Informationen über durchgeführte Elternabende bzw. Elternaktivitäten werden in die Liste „Zusammenarbeit mit BildungspartnerInnen“ in den jeweiligen Bezirksvernetzungsordner eingetragen.
Auszug aus dem Wiener Kindergartengesetz (WKGG) – Gesetzlicher Auftrag
- 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächs-
ten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kin-
dergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies
schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei
Wochen ein Elternabend einzuberufen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim
Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der
Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen
zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren.
(4) Über die Bestimmungen des § 4 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000263