Freiquartal

Die/Der MitarbeiterIn, die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten beginnen.
Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit gestellt werden
Der MitarbeiterIn, der ein Freiquartal gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges(auch Sonderzahlungen)

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freiquartals zum Urlaubsjahr entspricht.

Anmerkung:                                                                   

Ein Freiquartal kann aufgrund der aktuellen Personalsituation derzeit für pädagogisches Personal aus dienstlichen Interessen nur durch Frau Maga Cochlàr gewährt werden – es gibt keinen Rechtsanspruch.

Babymonat

Frühkarenz (Babymonat)

Um eine Diskriminierung von gleichgestellten Paaren zu vermeiden, wurde der Papamonat in einen Babymonat umgewandelt. Dies ermöglicht nun, auch Personen, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die Inanspruchnahme einer Frühkarenz. Auch Personen, die ein bis zu 7 Jahre altes Kind in Pflege nehmen oder adoptieren, stehen diese Möglichkeiten zukünftig offen. Die Dauer der Frühkarenz beträgt mindestens eine Woche bis höchstens 31 Tage.

Karenz

1. Geteilte Eltern-Karenz

Anspruch

Unter der Voraussetzung, dass

  • auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern)-
  • Karenz Gebrauch macht und
  • die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern)-Karenzen
  • jeweils unmittelbar aneinander anschließen,

kann die Eltern-Karenz (siehe Informationsblatt Eltern-Karenz) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden.

Für die Antragstellung verwenden sie die Drucksorte

  • 0427 für BeamtInnen und für Vertragsbedienstete
  • 0427a, 0427b, 0427c Erläuterungen für BeamtInnen und Vertragsbedienstete

Für die Antragstellung - zweiter Teil verwenden Sie bitte die Drucksorten wie oben angeführt.

Bezüglich der Antragsbestimmungen gelten sinngemäß die Regelungen für die Eltern-Karenz. Der zweite Teil der Elternkarenz ist spätestens drei Monate vor Ende der Eltern-Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

2. Gleichzeitige Eltern-Karenz

Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Beamte mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes beziehungsweise einen Monat vor den für die aufgeschobene Eltern-Karenz genannten Zeitpunkten.

3. Aufgeschobene Eltern-Karenz

Anspruch

Drei Monate der Eltern-Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder späteren Schuleintritt des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz ("Basis-Eltern-Karenz") spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18.Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf die Kürzungsbestimmung bei gleichzeitiger Konsumation einer Eltern-Karenz aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson (siehe Geteilte Eltern-Karenz) ist Bedacht zu nehmen.

Dem männlichen Beamten gebührt aufgeschobene Eltern-Karenz nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.

Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil einen (Eltern-Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

Absichtserklärung

Die Absicht, aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch zu nehmen, ist innerhalb der für die Eltern-Karenz geltenden Fristen (siehe Leitfaden zur Eltern-Karenz) schriftlich bekannt zu geben. Für die Absichtserklärung verwenden Sie bitte die folgende Drucksorte

0427 für Beamtinnen und Beamten für Vertragsbedienstete

Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.

Beginn

Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben.

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte die Drucksorten

  • 0427 für Beamtinnen und Beamte für Vertragsbedienstete
  • Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.

Sonstiges

Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer bereits angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.

4. Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

Anspruch

Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt der beziehungsweise dem Bediensteten unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für einer Eltern-Karenz auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.

Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (gilt für Adoptiveltern oder Pflegeeltern sowie aufgeschobene Eltern-Karenz) Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.

Ein wichtiger Grund liegt nur vor bei

  • Tod,
  • Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf
  • behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und
  • schwerer Erkrankung.

Beginn, Dauer

Die beziehungsweise der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

Sonstiges

Durch die Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles wird der Lauf der Dienstzeit (zum Beispiel für die Vorrückung) nicht gehemmt.

5. Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen §55 DO1994 u. §33VBO

Pflegekarenz

Eine Karenz hat mindestens 1 Monat, darf höchstens 3 Monate

Dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

 

 

Voraussetzungen:

Die Pflege von nahen Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 /§37Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Beginn und Dauer der Karenz,
  2. Die anspruchsbegründenden Umstände
  3. die Angehörigeneigenschaft

Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.

 

Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegekarenz erfüllen können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer des Karenzes ein Pflegekarenzgeld beantragen.

Freijahr

Die/Der MitarbeiterIn die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die/Der MitarbeiterIn darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, beginnen.

Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

Die/Der MitarbeiterIn darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

  1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden.
  2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
  3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.

Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

  1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes1979,
  2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und
  3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freijahres, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht.

Pflegefreistellung

Pflegefreistellung

§61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,

  1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen
  3. a) Tod,
  4. b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  5. c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
  6. d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder
  7. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.
    (2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte
  8. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  9. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der

Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten minderjährigen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem erkrankten minderjährigen Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen nicht übersteigen.
(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 46 Abs. 8 und 50 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Beamte kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Beamten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

§61a. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck

  1. der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
  2. der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von 9 Monaten pro Anlassfall.
    Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.
    (2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
  3. Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
  4. die anspruchsbegründenden Umstände und
  5. die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
    (3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
    (4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:
  6. soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
  7. durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
  8. durch eine (Eltern-)Karenz.
    (5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.

§ 61b. (1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

 

Diese Regelungen der Beamten – DO 1994 gelten sinngemäß auch für die Vertragsbediensteten §37, 37a, 37b der VBO1995.

Für Bedienstete die nach dem 01.01.2018 begonnen haben gilt das Wr. Bedienstetengesetz §60.

Pflegefreistellung-stundenweiser Verbrauch

Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Ein stundenweiser Verbrauch der Pflegefreistellung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Die/Der MitarbeiterIn kann nur das einem halben Arbeitstag entsprechende Stundenausmaß an Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die MitarbeiterIn an diesem Tag nach dem Dienstplan mindestens 6 Stunden Dienst zu leisten hätte.
z.B. Eine/Ein MitarbeiterIn hat an diesem Tag lt. Dienstplan 6 Stunden zu arbeiten, dann kann Sie für diesen Tag 3 Stunden als Pflegefreistellung konsumieren (entspricht einer halben Pflegefreistellung). Bei einem 8 Stunden Tag wären es dann 4 Stunden. Bei einem Arbeitstag mit nur 5 Stunden ist ein ganzer Pflegefreistellungstag zu konsumieren.
Benötigt die/der MitarbeiterIn eine Pflegefreistellung in einem Stundenausmaß, das einen halben Arbeitstag übersteigt, ist ein ganzer Arbeitstag an Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.
Diese Regelungen sind auch auf teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen anzuwenden. Eine stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages ist für teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen daher nur dann möglich, wenn Sie an diesem Tag mindestens 6 Stunden Dienst zu versehen hätten.
Ist die Gewährung einer stundenweise Pflegefreistellung im Ausmaß eines halben Arbeitstages aus verwaltungsökonomischen Gründen oder im Interesse der Aufrechterhaltung eines sinnvollen Dienstbetriebes nicht möglich, kann nur ein ganzer Pflegefreistellungstag in Anspruch genommen werden.

flegefreistellung während des Erholungsurlaubes

Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, die/der MitarbeiterIn zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Kinder) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist Ihr die auf Arbeitstage fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen.
Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung anzurechnen, wobei nur ganztägige Pflegefreistellungstage in Anspruch genommen werden können.

Nachdem die Dienstgeberin für eventuelle Kosten die für eine Bestätigung der Pflegefreistellung entstehen können nicht aufkommt, müssen Sie diese Bestätigung in diesem Fall NICHT einholen. Allerdings ist das dann Ihrer Dienststelle (am Pflegefreistellungsformular der MA 10) entsprechend zu melden: Angabe des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des/der betreffenden Arztes/Ärztin. Die Dienststelle hat das Recht, Ihre Angaben (bezüglich des Honorars) auf Richtigkeit zu überprüfen und macht von diesem Recht auch Gebrauch.

Pflegeteilzeit §55a DO und §33a VBO §64 Wr. Bedienstetengesetz

Pflegeteilzeit

Bei einer Pflegeteilzeit kann die Arbeitszeit auf Antrag für

mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate bis auf ein

Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehen Ausmaßes

herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen

Interessen entgegenstehen. Die Pflegeteilzeit ist für jeden zu

betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig.

Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine

Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung

einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

 

Voraussetzungen:

Die Pflege von nahe Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 mit

Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter

gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher

Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder

minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des

  • 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende

Angaben zu enthalten:

 

  1. Beginn und Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
  2. Das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
  3. Die anspruchsbegründenden Umstände und
  4. Die Angehörigeneigenschaft
  5. Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.

 

Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes verfügen bei

  1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. dem Tod des nahen Angehörigen.

 

Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit erfüllen können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquots Pflegekarenzgeld beantragen.

Krankmeldung

1) Unverzügliche telefonische Meldung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters im jeweiligen Kindergarten bzw. Hort (jedenfalls vor dem festgesetzten Dienstbeginn) ⇒

2) Unverzüglich schriftliche Meldung der Leitung im Kompetenzbereich Personal ⇒

3) Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert oder wenn dies von der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten verlangt wird ⇒

Beamtinnen bzw. Beamte und Vertragsbedienstete übermitteln die Kopie der schriftlichen Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) spätestens am vierten Tag der Krankheit dem Kindergarten bzw. Hort oder Campus. Diese ist immer mit Eingangsvermerk zu versehen und unverzüglich per Fax oder E-Mail dem KB Personal zu übermitteln! Bei postalischer Zusendung ist immer das Datum des Poststempels gültig! Das Original verbleibt vorerst bei der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter. Ebenso ist der zu erwartende Dienstantritt nach einer Krankheit ehebaldigst mitzuteilen.

Krankmeldungen die mit dem Vermerk „bis auf weiteres“ ausgestellt sind, gelten max. 1 Monat. Bei länger andauerndem Krankenstand hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter neuerlich eine Bescheinigung zu übermitteln.

Bei länger andauernden Krankenständen haben die MitarbeiterInnen immer nach Verlängerung des Krankenstandes, nach Wiederbestellung durch den Arzt eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu übermitteln. Diese ist dann unverzüglich an den KB Personal weiterzuleiten.

Bei einem Krankenhausaufenthalt ist eine Aufenthaltsbestätigung ehest möglich zu übermitteln.

Wenn es sich bei einer Dienstverhinderung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters um einen Krankenhausaufenthalt oder einen Dienstunfall handelt, so ist dies bei der schriftlichen Meldung durch die Leitung dem Kompetenzbereich Personal bekannt zu geben.

Erholungsurlaub

1. AUSMAß DES ERHOLUNGSURLAUBES

Für die MitarbeiterInnen in den Wiener Kindergärten gilt ab 1.1.2016 die Berechnung des Erholungsurlaubes in Stunden. Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen. (siehe Kapitel 2.1.1)

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr 200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. Lebensjahr 216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. Lebensjahr 240 Stunden (30 Tage)

ab dem 57. Lebensjahr 264 Stunden (33 Tage)

ab dem 60. Lebensjahr 280 Stunden (35 Tage)

 

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird.

Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.

 

Anmerkung

Durch die „Urlaubsregelung NEU“ darf der Haupturlaub auch unter dem Jahr genommen werden. Es gelten wie bisher die Vorgaben und die Vorgehensweise zur Genehmigung.

1.1. Ausmaß des Erholungsurlaubes - für Neuaufnahme ab 01.01.2018

Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1.2018) gelten folgende Urlaubsregelungen.

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:

bis zum 33. Lebensjahr (LJ)                  200 Stunden (25 Tage)

ab dem 33. LJ + Dienstzeit  5 Jahre       216 Stunden (27 Tage)

ab dem 43. LJ + Dienstzeit 10 Jahre       240 Stunden (30 Tage)

2. Anspruch auf Erholungsurlaubes

MitarbeiterInnen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftes des jeweiligen gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

In der Praxis bedeutet dies für Neueintritte bei Vollbeschäftigung und 5 Tage Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt im:

  1. Monat 24 Stunden (3 Tage)
  2. Monat 40 Stunden (5 Tage)
  3. Monat 56 Stunden (7 Tage)
  4. Monat 72 Stunden (9 Tage)
  5. Monat 88 Stunden (11 Tage)
  6. Monat 104 Stunden (13 Tage)

nach dem 6. Monat 200 Stunden (25 Tage)

3. Verbrauch des Erholungsurlaubes

Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftes des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hierbei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind.

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