Ausgenommen sind jene Mitglieder der vier Gewerkschaften des
Öffentlichen Dienstes, die bereits am 31. 12. 1971 in Pension waren.
Mitgliedschaftsdauer
3 bis 10 Jahre: Euro 150,00
über 10 bis 20 Jahre: Euro 160,00
über 20 bis 30 Jahre: Euro 170,00
von über 30 Jahren: Euro 180,00
Mitglieder, die bereits vor dem 1. Jänner 1972 im Ruhestand waren,
sind mit Euro 105,00 versichert. Für Mitglieder der Younion die vor dem
1. Jänner 1972 im Ruhestand waren, gelten eigene Unterstützungen, über
die wir sie auf Anfrage gerne näher informieren.
Die Versicherungssumme für die Kosten der Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen beträgt je Versicherungsfall EUR 40.000,–. Sind
in einem Versicherungsfall von einem anderen Versicherer Leistungen zu
erbringen, wird der Versicherungsschutz aus gegenständlichem Vertrag
erst dann wirksam, wenn die Leistungen des anderen Versicherers zur
Deckung des Schadens nicht ausreichen.
WICHTIG:
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles wenden Sie sich unverzüglich
an Ihre Personalvertretung oder an die Rechtsabteilung der younion. Dort
erhalten Sie das entsprechende Schadensmeldungsformular und weitere
Informationen.
Die Höchsthaftungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt je Versicherungsfall EUR 220.000,–.
Für Verlust und Abhandenkommen in Verwahrung genommener Sachen
beträgt die Versicherungssumme EUR 1.500,– pro Versicherungsfall,
hiervon maximal EUR 750,– für Geld, Schmuck und Wertsachen.
Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert. Und wir arbeiten permanent an der Verbesserung unserer Serviceangebote. Tja, Mitglieder haben es eben leichter.
Zwischen der younion die Daseinsgewerkschaft und der Wiener Städtischen Allgemeine Versicherung AG wurde ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, der ab Diensteintritt allen Mitgliedern der younion nachstehenden Versicherungsschutz gewährt.
Versicherungsschutz wird geboten, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Gemeindebedienstete*r von einem Dritten wegen eines erlittenen Personen- oder Sachschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen oder solche Schadenersatzansprüche von Ihnen gegen Dritte erhoben werden.
Neben der Erfüllung Ihrer Schadenersatzverpflichtungen übernimmt der
Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
Abwehr der von einem Dritten erhobenen Ansprüche und die entsprechenden
Kosten der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Dritte sowie die Kosten
Ihrer Verteidigung in einem Strafverfahren.
Ein Mitarbeiter*innenorientierungsgespräch bietet die Möglichkeit, im direkten Austausch mit jeweils einer*einem einzigen Mitarbeiter*in, sämtliche Belange dienstlicher Berührungspunkte, in persönlicher, ungestörter Atmosphäre zu erörtern und gemeinsame Zielsetzungen zu formulieren.
Vorgangsweise:
Termin rechtzeitig bekannt geben
Durchführung nach Vorgaben, bzw. Einschulungsmodalitäten
Aufzeichnung wird von beiden unterschrieben und verschlossen verwahrt
Aufzeichnung wird bei Dienstortwechsel, neuem MOG oder Leiter*innenwechsel vernichtet
Personalstelle der Dienststelle erhält Mitteilung laut Vordruck
MOG-Mitarbeiter*innenorientierungsgespräch
Bitte verwenden Sie ausschließlich die Unterlagen, welche sich im Public-Ordner befinden oder unter dem nachstehenden Link
http://www.intern.magwien.gv.at/mva/
unter dem Punkt „MOG – MitarbeiterInnenorientierungsgespräch“:
„Skriptum Nr. 308: MitarbeiterInnenorientierungsgespräch
(MOG)“, „Vorbereitungsunterlage für MitarbeiterInnen sowie
Führungskräfte“ sowie die Vordrucke „Zusammenfassung und Förderbogen“.
Sie finden auch ein E-Learning-Programm zum Thema MOG.
Achtung:
Wesentliche Ergebnisse werden schriftlich zusammengefasst und von beiden Gesprächspartner*innen unterzeichnet und im Tresor aufbewahrt.
Die vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen werden ebenfalls schriftlich festgehalten und an die Personalstelle der Dienststelle weitergeleitet.
Die*der Assistent*in beginnt bei Dienstantritt im Gehaltsschema III, Verwendungsgruppe 4.
Nach einer Dienstzeit von 6 Jahren können sie in die Verwendungsgruppe 3 überstellt werden, nach weiteren 5 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 3P und nach weiteren 10 Dienstjahren in die Verwendungsgruppe 2.
Bei allen Überstellungen ist eine mindestens „sehr gute“ Dienstbeurteilung Voraussetzung.
Die Krankenstände sind aufgrund einer OGH-Entscheidung (Oberster Gerichtshof) nicht mehr maßgeblich.
Für Assistentinnen und Assistenten die nach 01.01.2018 ihren Dienst angetreten haben, gilt diese Regelung nicht mehr.
Einreihung NEU:
W2/2
W2/3
Biennalsprünge gibt es in den ersten drei Gehaltsstufen, danach
steigt die Verweildauer in den Gehaltsstufen kontinuierlich auf bis zu 5
Jahren an. Eine höhere Gehaltsstufe bedeutet außerdem im neuen
Besoldungssystem nicht automatisch ein höheres Einkommen.
Als Wandertag gelten Ausflüge mit einer dem Ziel der Wanderung
angemessenen Gehleistung auch innerhalb von Wien, wenn dabei
Verkehrsmittel lediglich zur leichteren Erreichung des Ausgangspunktes
oder für die Rückfahrt vom Ziel der Wanderung benützt werden.
Pro Gruppe und Arbeitsjahr können zwei Wandertage bzw. Exkursionen (im Regelfall maximal zwei Mitarbeiter*innen) abgerechnet werden.
Ausnahmen: Bei Integrationsgruppen, HP-Gruppen bzw. Kleinkindergruppen, Einzelintegration und ab dem vierten Kind mit besonderem Förderbedarf (sog. Integrativ geführten Gruppen) können bis zu vier Mitarbeiter*innen den Wandertag verrechnen. Für Ausnahmeregelungen bei sonstigen schwierigen Konstellationen bitte um vorherige Absprache mit der Regionalen Betriebsleitung.
Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer des Wandertages: ganztägig: mind. 8 Stunden, halbtägig: mind. 4 Stunden).
Die rechtzeitige Einreichung für eine Entschädigung der teilnehmenden Begleitpersonen erfolgt gemäß der Übersicht des FB Personalmanagement Nr. 453a im Wege der Regionalen Betriebsleitung mit dem Formular Nr.0453 des FB Personalmanagement. Dabei müssen alle teilnehmenden Mitarbeiter*innen (auch jene, die einen Wandertag nicht verrechnen können) namentlich auf dem Formular angeführt werden, darüber hinaus ist die Angabe mindestens einer Ersatzperson erforderlich. Bei Teilnahme von mehr als 5 Personen pro Formularfeld wird ein weiteres Formular beigelegt.
Sollten an einem Standort keine Ersatzpersonen für einen Wandertag zur Verfügung stehen (da z.B. bereits alle verfügbaren Mitarbeiter*innen als Begleitpersonen eingeteilt sind), so wird im Bereich Ersatzpersonen die Angabe „nicht vorhanden“ eingetragen.
Mit einer Genehmigung wird für Anträge „mit Verrechnung“ auch ein Abrechnungsformular übermittelt.
Sollten am Ausflugstag Begleitpersonen ausfallen, so liegt es wie auch sonst in der Entscheidung der Leitung, ob das geplante Vorhaben mit weniger Begleitpersonen abgehalten werden kann, oder ob es verschoben/abgesagt wird.
Sollte sich spontan eine Änderung des geplanten Kalendertages eines/r genehmigten Wandertags/Exkursion ergeben, so wird dies im FB Personalmanagement (zuständige*r Referent*in) tagaktuell per E-Mail gemeldet: z.B. „Wandertag wurde abgesagt.“ oder „wurde verschoben auf den (Ersatzdatum)“.
Sollte das Ausflugsziel verändert werden und in Folge die „angemessene Gehleistung“ nicht mehr erbracht werden, kann trotz Genehmigung für das ursprüngliche Ziel keine Abrechnung erfolgen. (z. B. anstelle einer Wanderung wird ein Museum besucht).
Abrechnung: Nach Abhaltung des Wandertages/der Exkursion sind auf dem Abrechnungsformular nur jene Mitarbeiter*innen, jener Kalendertag, an dem der Wandertag/die Exkursion stattgefunden hat, angeführt. Es sind nur jene Begleitpersonen anzuführen, die am Ausflug letztendlich teilgenommen haben, dabei muss die Anzahl der teilgenommenen Kinderanzahl entsprechen.
Kurzfristige Änderungen der Begleitpersonen ohne vorherige Genehmigung sind aufgrund der Reisegebührenvorschriften leider nicht möglich.
Exkursionen
Den Mitarbeiter*innen gebührt für Exkursionen innerhalb von Wien und für Aufenthalte in den Sommerkindergärten keine zusätzliche Vergütung (d.h. für gemein- same Freizeitgestaltung in Wien wie z.B. Spaziergänge, Ausflugsfahrten sowie Besuche von Museen, Konzerten, Zoos, Bädern, Betrieben, Theater-, Film- und Sportveranstaltungen).
Nur für Exkursionen außerhalb von Wien kann eine Verrechnung gemäß der Übersicht des FB Personalmanagement nach Antragstellung mittels Formular Nr.453 erfolgen. Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer der Exkursion: mind. 5 Stunden bzw. ab 8 Stunden.
Aus versicherungstechnischen Gründen müssen Exkursionen (= außerhalb Wiens) unter Angabe aller teilnehmenden Mitarbeiter*innen/Ersatzpersonen auch dann im Vorfeld genehmigt werden, wenn diese nicht verrechnet werden können (z.B. bei einer Dauer von unter 5 Stunden – Eintrag im Formularbereich „ohne Verrechnung“).
Die Abrechnung ist wie bei Wandertagen handzuhaben.
Fahrscheinabrechnung bei Wandertagen/Exkursionen
Der Pauschalbetrag für Fahrscheine darf nur für Dienstfahrten innerhalb der Zone 100 verwendet werden. Fahrten außerhalb der Zone 100 sind mit der Wandertags- bzw. Dienstreiseabrechnung im Wege des FB Personalmanagement abzurechnen. Dies ist nur bei vorheriger entsprechender Antragstellung (für Wandertag und Dienstreise) und erfolgter Genehmigung möglich.
Bitte beachten Sie, dass pro Gruppe maximal zwei Wandertage/Exkursionen
pro Betriebsjahr abgerechnet werden können. Dies bedeutet, dass
Fahrscheine außerhalb der Zone 100 ausschließlich im Zusammenhang mit
Verrechnung von zwei Wander- tagen/Exkursionen pro Gruppe abgegolten
werden können.