Verlängerung Risikoattest

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen!

Die Bundesregierung und auch die Dienstgeberin haben neue Regelungen für die COVID-19-Risikogruppe herausgegeben.

Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

Betroffene Bedienstete bei denen Home-Office möglich ist, können dies bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Anspruch nehmen.

Die adaptierten FAQ´s sind bereits im Intranet verlautbart https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht#_Toc37743472

Bitte bleiben Sie gesund!

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Mail von Mag.a Zell am 30.07.2020 – 14:39 Uhr – 30.07.2020 Corona | Verlängerung Regelung Risikogruppe

Betreff: 30.07.2020 Corona | Verlängerung Regelung Risikogruppe

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

die Regelung zum besonderen Schutz für Risikogruppen wurde vorerst bis 31.08.2020 verlängert.

Bitte informieren Sie auch betreffende MitarbeiterInnen.

Mit lieben Grüßen
Katrin Zell

Mag.a Katrin Zell         
Leiterin Elementare Bildung in         
städtischen Kindergärten und Horten                    

Stadt Wien – Kindergärten         
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 11          
Telefon       +43 1 4000 90241         
E-Mail          katrin.zell@wien.gv.at         
Web            www.kindergaerten.wien.at

Juli 2020 – Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz

Umstieg…

…in das Wiener Bedienstetengesetz

  • ab 1.4.2021 – früheste Antragsstellung
    (erstmaliger Antrag bis 30.06.21, rückwirkend ab 1.4. möglich)
  • Antrag ist grundsätzlich 3 Monate vor Beginn zu stellen
  • Umstieg nur auf Antrag der*des Bediensteten – Freiwilligkeit
  • Umstieg ist nur einmal möglich und nur in eine Richtung
    (VBO, DO => W.BedG)
  • Bedienstete erhalten schriftliche, verbindliche Information der DG über Rechtsfolgen des Umstiegs und neue besoldungsrechtliche Stellung
  • unterfertigte Umstiegserklärung kann nicht mehr widerrufen werden
  • bestehendes Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, sondern modifiziert
    deshalb gilt:
    • Krankenkasse bleibt gleich
    • Stichtage bleiben gleich
  • Umstiegsrecht ist nicht befristet

Margit POLLAK

Julia FICHTL

Einseitige Urlaubsanordnung während Freistellung mit COVID-19 Attest

Einseitige Urlaubsanordnung…

…während Freistellung mit COVID19 Attest

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

In Bezug auf einseitige Urlaubsanordnung in der Zeit der Freistellung aufgrund eines COVID19 Attests herrscht große Verunsicherung. Auch wir waren uns nicht sofort einig, wie diese Situation zu handhaben ist.

Darf also Urlaub angeordnet werden, während ich mit einem COVID19 Attest freigestellt bin?

JA, die/ der Vorgesetzte ist dazu angehalten das Resturlaub abgebaut wird. Haben Sie also noch Resturlaub über und dieses Kalenderjahr  noch keinen Urlaub konsumiert, kann er auch während der Freistellungsphase angeordnet werden.

Trotzdem gilt: es darf NUR Resturlaub angeordnet werden bis zu einem Höchstausmaß von 80 Stunden. (TZ aliquot weniger)

Bspl: wenn Ihnen Ihre Leitung in den ersten beiden Juli Wochen Urlaub anordnet bleiben Sie trotzdem bis 31. Juli (anschließend an die angeordneten Urlaubstage) vom Dienst freigestellt.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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