Wie hoch ist die Ausgleichszulage und der Pensionsbonus ab 2020?

Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, wird diese mit der Ausgleichszulage so weit erhöht, dass sie dem gesetzlich geregelten Mindesteinkommen entspricht. Der Gesamtbetrag aus Pension und Ausgleichszulage wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als Alleinstehende*r weniger als EUR 933,06 und als Ehepaar weniger als EUR 1.398,97 beträgt (Stand 2019).
 

Ab 2020 können Alleinstehende mit 30 Arbeitsjahren EUR 1.080, mit 40 Arbeitsjahren EUR 1.315 und Ehepaare mit 40 Arbeitsjahren EUR 1.782 als Pensionsbonus erhalten. Im Rahmen der erforderlichen 30 bzw. 40 Arbeitsjahre können fünf Jahre durch Kindererziehungszeiten und ein Jahr durch Präsenz-und Zivildienst ersetzt werden.
Die Ausgleichszulage und der Pensionsbonus sind ab 2020 steuerpflichtig.
 

Vorteil dieser Maßnahme: Armutsvermeidung im Alter und ein stärkerer Anreiz, mit Arbeitsjahren länger ins System einzuzahlen. Profitieren werden jene, die viele Jahre hart gearbeitet haben, aber trotzdem nur eine geringe Pension erhalten – etwa wegen eines geringen Einkommens oder langer Teilzeitbeschäftigung, wie sie häufig bei Frauen und bei Müttern vorliegt.

Ob Sie Anspruch auf die erhöhte Ausgleichszulage haben, kann Ihnen die Pensionsversicherungsanstalt sagen.

Die aktuellen Werte finden Sie immer auf www.oesterreich.gv.at

Welche Personen sind als nahe Angehörige zu sehen?

Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind die*der Ehegatt*in oder die*der eingetragene Partner*in und Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner

  • Geschwister,
  • Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder,
  • Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  • Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern
  • sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

Ich habe drei Kinder, gilt die Regelung der Pflegefreistellung pro Kind?

Nein, das Höchstausmaß der Pflegefreistellung gilt für ein Kalenderjahr und ist abhängig vom Alter der Kinder. Wichtig: das Höchstausmaß der Pflegefreistellung gilt jedoch für jeden Obsorgeberechtigten und nahen Angehörigen im selben Haushalt extra.

Der erhöhte Anspruch der 2ten Arbeitswoche gilt für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder für Kinder im gemeinsamen Haushalt sofern erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unabhängig vom Alter.

Muss ich mit der Person, die ich pflege, an derselben Adresse gemeldet sein?

Nein!

Seit 01.08.2023 gibt es nun die Möglichkeit, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen für die notwendige Pflege und Unterstützung einer bzw. eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen unabhängig davon, ob diese bzw. dieser im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind die*der Ehegatt*in oder die*der eingetragene Partner*in und Personen die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner

  • Geschwister,
  • Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder,
  • Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  • Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern
  • sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

Zudem ist es auch möglich, wegen der notwendigen Pflege und Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die keine Angehörige bzw. kein Angehöriger sein muss, Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.

Was gilt als Dienstweg bzw. wann bin ich von der Dienstgeberin versichert?

  • Weg von Zuhause in die Dienststelle und umgekehrt
  • Weg von Zuhause in den Kindergarten bzw. Schule meines minderjährigen Kindes und dann in die Dienststelle und umgekehrt
  • Weg von der Dienststelle direkt zum Arzt, nach Bekanntgabe bei der Leitung
  • Tage an denen Kurse bzw. Fortbildungen besucht werden, Grätzltreffen, Qualitätszirkel usw.
  • Wege im Zuge der Dienstverrichtung (Einkaufen, Bankwege, Weg zur Region oder in die Zentrale, Weg als PV an einen anderen Standort, usw.)

Wann muss ich einen Dienstunfall melden?

Immer!

Unfälle während der Dienstzeit oder auch auf dem Dienstweg sind immer unmittelbar, spätestens aber nach 5 Tagen, zu melden. Dafür hat die Leitung ein Formular das entsprechend des Unfallhergangs ausgefüllt werden muss und an die Personalstelle übermittelt wird. Der Unfallhergang wird genau geprüft und dann entweder als Dienstunfall anerkannt oder abgelehnt.

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides haben, wenden Sie sich bitte an uns. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich dazu rechtlich beraten lassen und im schlimmsten Fall auch rechtlich vertreten lassen. 

Bin ich während der Reha/ Kur weiterhin im Krankenstand?

Ob die*der Mitarbeiter*in während der Zeit der Reha/ Kur dienstfreigestellt wird oder sich weiterhin im Krankenstand mit Domizilwechsel befindet, hängt davon ab, ob die Reha/ Kur zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes oder einen Kostenzuschuss gewährt. Die Letztentscheidung wird rechtzeitig von der Personalstelle übermittelt.

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