Author: Daniel Granögger
younion-FRAUEN_flugblatt-eltern_aktion-bildungsministerium_TUR_A4_2021_WEB.pdf
younion-FRAUEN_flugblatt-eltern_aktion-bildungsministerium_SCR_A4_2021_WEB.pdf
younion-FRAUEN_flugblatt-eltern_aktion-bildungsministerium_HRV_A4_2021_WEB.pdf
Save the date 14.10.2021 – Demonstration vor dem Bildungsministerium – 2. Informationsschreiben
Anlagen:
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FAQ-4-10-.pdf
Liebe Kolleg*innen!
Ein Gesamtpaket mit Plakaten und Elternbriefen in Deutsch, befindet sich seit Mittag in den Dienstpostfächern.
Wir haben Ihnen im Anhang die wichtigsten FAQ’s beigefügt. Diese können ebenso über den QR-Code am Flugblatt aufgerufen werden.
Ebenso befinden sich beiliegend die Elternbriefe in mehreren Sprachen (Deutsch, Türkisch, Serbisch und Kroatisch), damit Sie die Möglichkeit haben, diese je nach Bedarf auszudrucken und den Bildungspartner*innen mitzugeben.
Wir freuen uns auf geballte Unterstützung am 14.10.2021!
Mit gewerkschaftlichen Grüßen
Christian Meidlinger
Vorsitzender der Gewerkschaft younion
Manfred Obermüller
Vorsitzender Hauptgruppe 1
Judith Hintermeier
Bundesfrauenreferentin der Gewerkschaft younion
Ursula Tomaszkiewicz
Vorsitzende DA 120 Wiener Kindergärten
Margit Pollak
SoFair Vorsitzende
Martina Petzl-Bastecky
KIV Vorsitzende
Peter Schwarzinger
ARGE Vorsitzender
Marianne Klepac-Baur
PGA-L Vorsitzende
Claudia Frank
PGA-H Vorsitzende

Zelinkagasse 4, 2.Stock, Top 3
1010 Wien
ZVR Nr.: 576439352
ATU: 16273100
Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen – Verlängerung bis 31.12.2021 – Aktualisierung der FAQ’s der Dienstgeberin
Relevante Änderungen der FAQs – Dienstrecht Corona
Liebe Alle!
Unsere Dienstgeberin hat anlog zum Bund die Dienstfreistellungen für Schwangere, die noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen, bis 31.12.2021 verlängert. Ich ersuche Euch diese Information allen zur Kenntnis zu bringen, da es keine gesonderte Aussendung der Dienstgeberin geben wird. Aus diesem Grund übermitteln wir Punkt 5 der „FAQ Dienstrecht“ der Stadt Wien https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht.
„Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen
Bitte prüfen Sie vorab, ob für ihre Organisationseinheit das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG anzuwenden ist, da hier – im Gegensatz zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998 – oftmals abweichende Regelungen bestehen.
Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden. Diese Beobachtungen zeichnen sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab und treffen nicht auf das erste Schwangerschaftsdrittel zu. Bitte beachten Sie:
- Werdende Mütter dürfen bis 31. Dezember 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden, sofern sie noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
- Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
- Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
- Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
- Die Regelungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
- Zu beachten ist, dass freigestellte Schwangere der Dienststelle 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen haben, wann der vollständige Impfschutz eintritt (Meldepflicht)“.
Wie immer sind unsere Informationen auch unter www.hg1.at abrufbar.
Bitte gebt weiterhin auf Euch acht und bleibt gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller

Alle Aussendungen zur Demo am 14.10.2021
Save the date 14.10.2021 – Demonstration vor dem Bildungsministerium – 1. Informationsschreiben
Liebe Kolleg*innen,
bezugnehmend auf unsere Aussendung vom 24.09.2021, haben wir einige Informationen für die Demo am 14.10.2021 zusammengefasst:
Wie ist die zeitliche Lagerung der Demonstration?
Treffpunkt: 1.Bezirk, Minoritenplatz 5
Zeitraum: 08:00 Uhr – ca. 11:00 Uhr
Warum findet die Demonstration am 14.10. statt?
Zu diesem Termin tritt der Beirat für Elementarpädagogik zusammen der bereits zum vierten Mal tagt, jedoch die Stimmen der Bediensteten die es betrifft sowie die Stimmen der Sozialpartner*innen nach wie vor fehlen. Diese weitere Aktion war schon lange geplant und benötigt die Aufmerksamkeit, die wir brauchen.
Wie kann ich den Dienstbetrieb am Standort aufrechterhalten?
Hier wird es standortbezogen sehr große Unterschiede geben: Standortgröße, Anzahl der Gewerkschaftsmitglieder, baulichen Gegebenheiten des Standortes aber auch die Beziehung zu den Bildungspartner*innen werden ausschlaggebend sein.
Einige Vorschläge zum eingeschränkten Betrieb:
- Gruppenzusammenlegungen (wie z.B. in den Ferien)
- Standortübergreifendes Arbeiten
- gemeinsame Entscheidung im Team wer absolut nicht freigespielt werden kann
- Arbeiten und Angebote an diesem Vormittag effizient planen
Weitere Detailinformationen nächste Woche!
Kommende Woche finden Sie in Ihren Dienstpostfächern ein Gesamtpaket mit folgenden weiteren Informationen:
- ein Folder mit QR- Code, der Sie zu den FAQs führt. Weitere Fragen die sich ergeben könnten werden hier beantwortet.
- ein Elternbrief. Sie können diesen an den Standorten aushängen bzw. werden die Elternbriefe auch per E-Mail an die Standorte verschickt. So haben die Standortleitungen die Möglichkeit diese auszudrucken und den Bildungspartner*innen mitzugeben.
Wir freuen uns auf geballte Unterstützung am 14.10.2021!
Mit gewerkschaftlichen Grüßen
Christian Meidlinger
Vorsitzender der Gewerkschaft younion
Manfred Obermüller
Vorsitzender Hauptgruppe 1
Judith Hintermeier
Bundesfrauenreferentin der Gewerkschaft younion
Ursula Tomaszkiewicz
Vorsitzende DA 120 Wiener Kindergärten
Margit Pollak
SoFair Vorsitzende
Martina Petzl-Bastecky
KIV Vorsitzende
Peter Schwarzinger
ARGE Vorsitzender
Marianne Klepac-Baur
PGA-L Vorsitzende
Claudia Frank
PGA-H Vorsitzende

Zelinkagasse 4, 2.Stock, Top 3
1010 Wien
ZVR Nr.: 576439352
ATU: 16273100
Save the date 14.10.2021
Liebe Kolleg*innen,
younion _ Die Daseinsgewerkschaft führt seit Monaten medial viel beachtete Aktionen durch, um auf die Situation in den ersten Bildungseinrichtungen hinzuweisen.
Wir fordern von der Bundesregierung:
- mehr Sicherheit
- 1% des BIP für den elementaren Bildungsbereich
- Start einer Ausbildungsoffensive
- Verbesserung der Rahmenbedingungen
- einheitliches Bundesrahmengesetz in ganz Österreich
Am 14.10.2021 machen wir konsequent weiter: Mit den Betriebsversammlungen der privaten Kinderbildungseinrichtungen erklären wir uns solidarisch.
Wir die younion _ Die Daseinsgewerkschaft demonstrieren vor dem Bildungsministerium!
Das Motto unserer Kundgebung: „Jetzt gibt’s Wirbel!“
Wir rufen unsere Gewerkschaftsmitglieder auf, während der Dienstzeit an dieser Kundgebung teilzunehmen!
Detail-Informationen für den 14.10.2021 folgen in den kommenden Tagen.
Eines können wir aber jetzt schon versprechen: Es wird für Bildungsminister Heinz Faßmann laut! Richtig laut!
Wir setzen auf geballte Unterstützung am 14.10.2021!
Mit gewerkschaftlichen Grüßen
Christian Meidlinger
Vorsitzender der Gewerkschaft younion
Manfred Obermüller
Vorsitzender Hauptgruppe 1
Judith Hintermeier
Bundesfrauenreferentin der Gewerkschaft younion
Ursula Tomaszkiewicz
Vorsitzende DA 120 Wiener Kindergärten
Margit Pollak
SoFair Vorsitzende
Martina Petzl-Bastecky
KIV Vorsitzende
Peter Schwarzinger
ARGE Vorsitzender
Marianne Klepac-Baur
PGA-L Vorsitzende
Claudia Frank
PGA-H Vorsitzende
September 2021 – Ergänzung zur Aussendung “Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung”
- Bei Absonderung (Quarantäne) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, kann eine neuerliche Dienstfreistellung (im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen) für die Dauer der notwendigen Betreuung gewährt werden. Der Nachweis über die behördliche Absonderung (Elternbrief MA 15 – Gesundheitsbehörde), ist der Personalstelle weiterhin ehestmöglich vorzulegen. Im Falle einer behördlichen Schließung von ganzen Kindergartenstandorten und Schulstandorten entfällt die Nachweispflicht.
- Im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung (unabhängig von ihrem Alter), die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höherbildenden Schule betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höherbildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann ebenso eine bis zu vierwöchige Dienstfreistellung gewährt werden.
- Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von 4 Wochen ist ebenso möglich, wenn Menschen mit Behinderung eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese aufgrund von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall auch von nahen Angehörigen (ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt) in Anspruch genommen werden.
- Des Weiteren gilt die Regelung der Dienstfreistellung ebenso für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge eines COVID-19-Anlassfalls einer Betreuungskraft, nicht sichergestellt ist.
Dies bedeutet auch, dass aus genannten Gründen seit 1.9.2021 abverlangte Urlaubstage umgehend rückerstattet werden müssen!
Anlagen:
FAQ_Dienstrecht_Corona_21092021 V3
Margit POLLAK
Julia FICHTL