Urlaubsanspruch…

…wie hoch ist mein Urlaubsanspruch jedes Jahr?        

Im aufrechten Dienstverhältnis zur Stadt Wien entsteht der volle Urlaubsanspruch immer mit 01.01. für jedes Kalenderjahr.

Die Dienstordnung 1994 (§46 Abs.5), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (§ 23 Abs.6) und auch das Wiener Bedienstetengesetz (§44 Abs. 6) sehen eine Aliquotierung des Urlaubsausmaßes nur bei bestimmten Abwesenheiten vor (Eltern-Karenz, Karenzurlaub, Freijahr, Freiquartal, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst).

Für Bedienstete mit Diensteintritt bis 31.12.2017 gilt:

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden (25 Tage) und erhöht sich

  • ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden (27 Tage)
  • ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden (30 Tage)
  • ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden (33 Tage)
  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden (35 Tage)

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht in jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird.

Für Bedienstete mit Diensteintritt ab 1.1.2018 gilt:

Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden (25 Tage) und erhöht sich

  • ab Vollendung des 33. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von fünf Jahren auf 216 Stunden (27 Tage)
  • ab Vollendung des 43. Lebensjahres und Erreichen einer Dienstzeit von zehn Jahren auf 240 Stunden (30 Tage)

Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.

Ich bin neu in den Dienst der Stadt Wien getreten.Wann darf ich meinen gesamten Jahresurlaub in Anspruch nehmen?

Mitarbeiter*innen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.

In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftes des jeweiligen gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

In der Praxis bedeutet dies für Neueintritte bei Vollbeschäftigung und 5 Tage Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt:

  1. Monat 24 Stunden                                         (2 Tage)
  2. Monat 40 Stunden                                         (4 Tage)
  3. Monat 56 Stunden                                         (6 Tage)
  4. Monat 72 Stunden                                         (8 Tage)
  5. Monat 88 Stunden                                         (10 Tage)
  6. Monat 104 Stunden                                        (12 Tage)

     nach dem 6. Monat        200 Stunden        (25 Tage)

de_DEGerman
Skip to content