Betreff: 12.05.2020_Corona | UPDATE – einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub
Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
das Gesetz, welches die einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub regelt, ist mit heute (12.05.2020) in Kraft getreten und ist bis zum 31.12.2020 gültig.
Bitte beachten im Falle einer einseitigen Anordnung:
- Füllen Sie einen Urlaubsantrag für den Zeitraum des einseitig angeordneten Urlaub aus
- Der Antrag wird von Ihnen als Führungskraft unterzeichnet
- Aufgrund der einseitigen Anordnung entfällt die Unterschrift der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters
Nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz §39 (5) muss die einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub der Personalvertretung gemeldet werden.
Dies erfolgt nach Absprache mit der Personalvertretung gesammelt am Ende des Monats.
Tragen Sie daher den einseitig angeordneten Urlaub im jeweiligen Regionsvernetzungsordner ein:
Region 1 | L:\Region1\Allg_Vernetzungsordner\10_Erhebungen\Region1_Einseitige_Urlaubsanordnung.xlsx |
Region 2 | L:\Region2\Allg_Vernetzungsordner\10_Erhebungen\Region2_Einseitige_Urlaubsanordnung.xlsx |
Region 3 | L:\Region3\Allg_Vernetzungsordner\10_Erhebungen\Region3_Einseitige_Urlaubsanordnung.xlsx |
Region 4 | L:\Region4\Allg_Vernetzungsordner\10_Erhebungen\Region4_Einseitige_Urlaubsanordnung.xlsx |
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionalleiterin.
Liebe Grüße
Katrin Zell
Mag.a Katrin Zell
Leiterin Elementare Bildung in
städtischen Kindergärten und Horten
Stadt Wien – Kindergärten
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 11
Telefon +43 1 4000 90241
E-Mail katrin.zell@wien.gv.at
Web www.kindergaerten.wien.at