Betreff: 05.06.2020 Corona | Anfragen zum Aufenthalt im Ausland_aktuelle Regelungen noch gültig
Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,
ich möchte Sie darüber informieren, dass trotz der gestrigen Öffnung der Grenzen zu den Nachbarländern (außer Italien) für MitarbeiterInnen der Stadt Wien weiterhin folgende dienstrechtliche Regelungen gelten:
Thema | Auslandsaufenthalte – Wochenende/Urlaub (Auszug aus den FAQs vom 28.5.2020)
Muss ich weiterhin beim Urlaubsantrag meine Urlaubsadresse angeben? | JA, diese Regelung vom 4.3.2020 ist weiterhin gültig. Anzugeben ist die Urlaubsadresse und Aufenthaltsdauer. (Erlass MPRGDL-209332/2020) |
Gilt dies auch für Zeitausgleich oder Wochenende? | JA, jeder Aufenthalt außerhalb des Wohnsitzes ist unverzüglich schriftlich der Leitung zu melden, wenn Bedienstete (aus welchem Grund immer, z.B. Zeitausgleich, Wochenende) gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. |
Darf ich zB. am Wochenende nach Deutschland oder Polen fahren, wenn die Grenzen wieder offen sind, dies aber immer noch als gefährdetes Gebiet eingestuft ist? | Die Stadt Wien als Dienstgeberin kann dies den Bediensteten nicht verbieten. Es wird jedoch dringend von Reisen in Gebiete abgeraten, für die laut BMEIA aufgrund des Coronavirus ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) bzw. eine (partielle) Reisewarnung (Sicherheitsstufen 5 + 6) besteht. Reisen Bedienstete in ein derartiges Gebiet sind sie nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen (passiert bei Grenzübertritt). Wenn während der Heimquarantäne ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dieser negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden. Bitte beachten Sie, dass für die Zeit einer eventuellen Dienstverhinderung (z.B. Heimquarantäne) die/der Bedienstete Erholungsurlaub zu konsumieren hat. Erkrankt eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während ihres bzw. seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet an COVID-19, den sie bzw. er trotz aufrechten Reisehinweises des BMEIA mit mindestens Sicherheitsstufe 4 angetreten hat, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge/der Nebengebühren, da die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde. |
Was ist wenn mein Test nach der Heimkehr aus einem gefährdeten Gebiet positiv ist? | Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge/der Nebengebühren, da die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde. |
Siehe zu diesem Thema auch | Dienstrechtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) – FAQ-Sammlung Frage 13: https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht#_Toc37743472 |
Sollte es Änderungen geben, werden der FB Personalmanagement und ich Sie umgehend informieren.
Liebe Grüße
Katrin Zell
Mag.a Katrin Zell
Leiterin Elementare Bildung in
städtischen Kindergärten und Horten
Stadt Wien – Kindergärten
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 11
Telefon +43 1 4000 90241
E-Mail katrin.zell@wien.gv.at
Web www.kindergaerten.wien.at