Mag.a Zell am 05.05.2020 – 09:53 Uhr – 5.5.2020_ Corona | Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub & Codes

Betreff: 5.5.2020_ Corona | Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub & Codes

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,

ich möchte Sie über die neuen Regelungen zu Erholungsurlaub und Verwendung der Codes für die Liste der Freistellungen informieren:

1. Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub

Grundsätzlich muss ein Urlaub zwischen Dienstgeberin und Bediensteten vereinbart werden. Mit Beschluss des Landtages vom 29. April 2020 wurde im Wiener Dienstrecht ein Anordnungsrecht zum Verbrauch von Erholungsurlaub für die Dienstgeberin geschaffen.

  • Diese einseitige Anordnungsbefugnis betrifft ausschließlich Resturlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren.
  • Der laufende Urlaub aus 2020 ist nicht betroffen.
  • Diese einseitige Anordnungsbefugnis gilt für ein Ausmaß von max. 80 Stunden (Vollzeitbeschäftigung).
  • Bei einer  Teilzeitbeschäftigung ist dieses Ausmaß aliquot zu berechnen.
  • Ein ab dem 16. März 2020 bereits verbrauchter Erholungsurlaub kann auf dieses Ausmaß angerechnet werden.
  • Die Entscheidung über eine einseitige Festsetzung des Urlaubsverbrauchs hat standortbezogen nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (Anzahl der Kinder am Standort, Bedarf an Öffnungszeiten,…).
  • Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist ein unterschriebener Urlaubszettel der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters erforderlich.
  • Ab Inkrafttreten des Gesetzes kann der Verbrauch von max. 80 Stunden des Vorjahresurlaubs durch die Führungskraft angeordnet werden.
  • Diese Regelung wird insbesondere bei freigestellten MitarbeiterInnen mit „Dienstleistungsverzicht in Bereitschaft“ angewandt.
  • Dieses Regelung gilt bis 31. Dezember 2020

2. COVID-19-Risikogruppe

  • MitarbeiterInnen, die ab 4.05.2020 ein COVID-19-Risikoattest vorlegen, sind in der Liste mit dem Code IDFR zu erfassen.
  • Das COVID-19-Risikoattest muss bis 15.5.2020 im Fachbereich Personalmanagement eingelangt sein.
  • Bis zur Vorlage haben sich die MitarbeiterInnen Urlaub zu nehmen  bzw. den Dienst anzutreten. In beiden Fällen erfolgt kein Eintrag auf der Liste.
  • Der Code ISVC (Dienstfreistellung aufgrund von Vorerkrankungen, Gravidität oder Risikoalter 60+) ist zukünftig nicht mehr zu verwenden.

3. Bedienstete mit Kinderbetreuungspflichten

  • Die Gewährung von Sonderurlaub für die Betreuung von Kindern wurde nicht verlängert.
    Code ISCV ist seit 1.5.2020 nicht mehr in Verwendung.

Verwenden Sie bitte ab 11.05.2020 die aktualisierte Exceltabelle und achten Sie darauf, dass

  • alle Felder befüllt sind,
  • die Personalnummern korrekt eingetragen sind,
  • nur 1 Code pro Person eingetragen ist,
  • im Codefeld keine weiteren Anmerkungen stehen dürfen,
  • MitarbeiterInnen im Krankenstand in der betreffenden Woche bzw. die sich aktuell im LZK befinden, nicht auf der Liste einzutragen sind,
  • MitarbeiterInnen, die in dieser Woche im Urlaub sind, nicht auf der Liste einzutragen sind,
  • In der Spalte „verfügbar ab“ ein korrektes Datum eingetragen ist.

Ich informiere Sie umgehend über das Inkrafttreten des Gesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Zell

Mag.a Katrin Zell         
Leiterin Elementare Bildung in         
städtischen Kindergärten und Horten                    

Stadt Wien – Kindergärten         
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 11          
Telefon       +43 1 4000 90241         
E-Mail          katrin.zell@wien.gv.at         
Web            www.kindergaerten.wien.at

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