Mitarbeiter*innen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftes des jeweiligen gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
In der Praxis bedeutet dies für Neueintritte bei Vollbeschäftigung und 5 Tage Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt im:
Nein!, es können selbstverständlich auch Überstunden zurück genommen werden.
Bei einer Vollzeitkraft sind analog wie bei einem Urlaubstag 4:30 an Überstunden abzuziehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigten mit 20 Wochenstunden in 5 Tagen sind ebenfalls wie bei einem Urlaubstag 4 Überstunden abzuziehen (siehe Tabelle).
Bei Teilzeitkräften ist der Zeitausgleich (Überstundenkonsumation) am 31.12. analog der Urlaubskonsumation abzuhandeln (siehe Tabelle).
Wochenstunden
Bei festgelegter „x“ –Tage-Woche
Stundenausmaß zur Urlaubsberechnung pro Tag
Stundenausmaß für Urlaub bzw. Üst-Rücknahme am 31.12.
30
3
10
4:30 Std:Min
22
4
05:30
4:30 Std:Min
20
3
06:40
4:30 Std:Min
10
2
05:00
04:30 Std:Min
Alle Std.Varianten analog zum Sammelformular ersichtlich auf Seite 2
Anmerkung: Die 4:30Std. ergeben sich aufgrund folgender gesetzlichen Regelung des Magistrates: §26 der DO 1994 – Am 24.12., 31.12., sowie am Karfreitag gilt das Tagessoll als erbracht wenn die tatsächliche Arbeitszeit 4,5 Std. gedauert hat und endet daher spätestens um 12 Uhr.
Wir hoffen mit dieser Information für Aufklärung gesorgt zu haben