Mitarbeiter*innen haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist.
In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftes des jeweiligen gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hierbei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
In der Praxis bedeutet dies für Neueintritte bei Vollbeschäftigung und 5 Tage Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von insgesamt im:
1. Monat 17 Stunden | (2 Tage) |
2. Monat 34 Stunden | (4 Tage) |
3. Monat 50 Stunden | (7 Tage) |
4. Monat 67 Stunden | (9 Tage) |
5. Monat 84 Stunden | (11 Tage) |
6. Monat 100 Stunden | (13 Tage) |
nach dem 6. Monat 200 Stunden | (25 Tage) |