Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe Kolleg*innen,
das Impfservice Wien hat mitgeteilt:
Aufgrund einer neuen Beurteilung des Nationalen Impfgremiums, wird nun empfohlen sich die dritte Dosis der Corona Schutzimpfung bereits 4 Monate (statt 6 Monate) nach der zweiten Dosis verabreichen zu lassen.
Anmelden können sich alle Magistratsbediensteten unabhängig vom Wohnort unter www.impfservice.wien oder über die Telefonnummer 01/1450.
Ab sofort können Mitarbeiter*innen der Magistratsabteilungen auch ohne Termin die 3. Impfdosis im Austria Center Vienna erhalten.
Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe*r Leiter*innen, liebe*r Mitarbeiter*innen,
auf Grund der aktuellen Situation hat die Bundesregierung heute einen 10- bzw. 20-tägigen Lockdown ab 22.11.2021 für das gesamte Bundesgebiet verhängt.
Das bedeutet für die städtischen Kindergärten und Horte:
Die Kindergarten- und Hortstandorte haben für alle offen, die eine Betreuung brauchen.
Die Kindergartenpflicht ist für diese Zeit aufgehoben.
Den aktuellen Newsletter der MA11 finden sie hier.
In der Zeit des Lockdowns kann den Eltern der Essensbeitrag wöchentlich gut geschrieben werden, auch wenn die Abwesenheit NICHT rechtzeitig 2 Wochen vorher bekannt gegeben werden konnte.
Eine Gutschrift des Essenbeitrags für den Kindergarten bzw. Hort ist möglich, wenn die Kinder eine ganze Woche – Montag bis Freitag – den Kindergarten bzw. Hort nicht besuchen.
Sobald wir weitere Informationen erhalten, werden diese wieder an alle Kindergärten- und Hortstandorte übermittelt.
Bitte geben Sie die aktuellen Informationen an alle Mitglieder des Teams und an alle Bildungspartner*innen weiter. Herzlichen Dank und bleiben Sie gesund!
Änderungen bei der Einstufung von Kontaktpersonen und der Absonderung
Aufgrund neuerster Erkenntnisse aus der medizinischen Forschung werden ab sofort folgende Änderungen von den Gesundheitsbehörden in Wien umgesetzt:
Impfstoff von Johnson&Johnson (Janssen)
Personen mit einer einmaligen Impfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson (Janssen) können bei einem engen Kontakt mit einer erkrankten Person (zB Sitznachbar*in) NICHT mehr auf Kontaktperson der Kategorie 2 (K2) herabgestuft werden.
Genesene Personen, die im entsprechenden Abstand zur Erkrankung eine einmalige Impfung mit Janssen (Johnson&Johnson) erhalten haben, können jedoch weiterhin auf die Kategorie 2 herabgestuft werden.
WICHTIG: Eine einmalige Impfung mit Impfstoff von Johnson&Johnson (Janssen) gilt vorerst weiterhin als notwendiger 3G-Nachweis für die Tätigkeit in der Bildungseinrichtung.
Erkrankung von vollständig geimpften Personen
Erkrankte Personen, die vollständig geimpft sind (egal welcher Impfstoff) und bei denen der Kontrolltest nach 48 Stunden einen ct-Wert unter 30 aufweist, können sich bereits ab Tag 5 (anstelle von Tag 10) nach dem ersten positiven Test freitesten.
Dies gilt NICHT für Genesene und Personen mit Anti-Körpertest. In diesen Fällen ist auch weiterhin ein Freitesten erst ab Tag 10 möglich.
Diese Informationen wurden in der graphischen Darstellung ergänzt:
Corona-Impfung – 3. Impfstich für Bildungspersonal – Auffrischungsrechner
In der Aussendung des Referats Beruflichen Gesundheitsförderung vom 18.10.2021 wurden Sie schon über die Auffrischungsimpfung (3.Impfstich) informiert.
Auch beim 3. Impfstich werden Mitarbeiter*innen von Bildungseinrichtungen sowie (Hoch-)Risikopersonen von der Stadt Wien priorisiert.
Die Terminvereinbarung ist bereits auf https://impfservice.wien möglich und hat individuell zu erfolgen. Ein praktischer Auffrischungsrechner bietet rasche Information, ab wann ein 3. Impfstich durchgeführt werden kann:
Gurgeltest für Kinder: Video und mehrsprachige Handlungsanleitung
Nachstehend finden Sie ein praktisches und einfaches Video zur Durchführung der Gurgeltests mit Kindern. Bitte leiten Sie den Link an die Eltern weiter.
Die Handlungsanleitung steht nun auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.
Diese kann bei Bedarf an die Eltern weitergeleitet bzw. ausgegeben werden.
Folgende Information wurde von der Betrieblichen Gesundheitsförderung an alle Standorte gesendet:
Liebe Mitarbeiter*innen,
laut Information des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien sind für die Covid Auffrischungsimpfungen vorerst keine gesonderten Impfaktionen für das Bildungspersonal geplant.
Dementsprechend vereinbaren Sie selbst und individuell ihren persönlichen Termin für die Auffrischung über niedergelassene Ärzt*innen oder auf der jeweiligen Online-Impfplattform Ihres Wohnsitzbundeslandes.
Alle Personen, die ihren Lebens-, Ausbildungs- oder Arbeitsmittelpunkt in Wien haben, können sich auch über das Impfservice Wien anmelden – also auch mit Wohnsitz außerhalb Wiens.
Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe Leitungen, liebe*r Mitarbeiter*innen,
der Stadt Wien ist ein sicherer Besuch des Kindergartens wichtig.
Mit einem Brief richten sich Gesundheitsstadtrat Peter Hacker und Bildungsstadtrat Christoph Wiederkehr nun direkt an die Eltern, deren Kinder schon gurgeln bzw. spülen können.
Ziel dieser Aktion ist es, Eltern auf den bereits bestehenden niederschwelligen Zugang von gratis Testmöglichkeiten für Kindergartenkinder ab ca. 4 Jahren („Alles gurgelt“) hinzuweisen und damit die Sicherheit für Kinder und Mitarbeiter*innen in elementaren Bildungseinrichtungen zu erhöhen.
Um den ersten Zugang zu Tests zu erleichtern und um viele Eltern mit der Information zu erreichen, werden über den Kindergarten einmal Testkits der Aktion „Alles gurgelt!“ verteilt.
Für jedes Kind ab 4 Jahren stehen 2 Test-Kits der Aktion „Alles gurgelt!“ zur Verfügung.
Diese Testkists von „Alles gurgelt“ werden nächste Woche, gemeinsam mit der Auslieferung der Masken und Gurgeltests fürs Personal, an die Standorte geliefert.
Ergänzt werden die Unterlagen noch um die Handlungsanleitung für die Durchführung des Gurgeltests mit jungen Kindern und die Empfehlung für die Vorbereitung von jungen Kindern auf den Gurgeltest. Die Übermittlung dieser Dokumente folgt in den nächsten Tagen.
Die Eltern können die Test-Kits im Rahmen von „Alles gurgelt!“ in allen Rewe-Filialen in Wien abgeben.
Bitte teilen Sie daher den Brief der Stadträte an alle in Frage kommenden Familien aus.
Dies kann als Vorinformation an die Eltern schon in den nächsten Tage geschehen, oder als Gesamtpaket (Brief, Testkits, Handlungsanleitung) ab nächster Woche.
Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe*r Leiter*innen, Liebe*r Mitarbeiter*innen,
für Praktikant*innen in allen Ausbildungsformen gelten derzeit folgende Regelungen:
An einzelnen Praxistagen und während der Praxiswochen ist ein 3G-Nachweis zu erbringen und MNS zu tragen.
geimpfte und genesene Praktikant*innen erbringen den Nachweis jeweils am Beginn des Praxistages bzw. der Praxiswoche bei der Leitung am Standort
ungeimpfte Praktikant*innen bringen für einen einzelnen Praxistag den Nachweis eines PCR-Tests. Während einer Praxiswoche müssen 3 x Testnachweise erbracht werden, davon mindestens 2x PCR-Tests (der erste Testnachweis muss am ersten Tag der Praxiswoche vorgelegt werden).
K2-Personen dürfen mit FFP2-Maske ihre Praxis absolvieren.
Vielen Dank, dass Sie unsere Praktikant*innen in ihrer Ausbildung im Berufsfeld – auch in Pandemiezeiten – begleiten! Bitte geben Sie diese Informationen an alle Mitarbeiter*innen weiter.
Relevante Änderungen der FAQs – Dienstrecht Corona
Liebe Alle!
Unsere Dienstgeberin hat anlog zum Bund die Dienstfreistellungen für Schwangere, die noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen, bis 31.12.2021 verlängert. Ich ersuche Euch diese Information allen zur Kenntnis zu bringen, da es keine gesonderte Aussendung der Dienstgeberin geben wird. Aus diesem Grund übermitteln wir Punkt 5 der „FAQ Dienstrecht“ der Stadt Wien https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht.
„Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen
Bitte prüfen Sie vorab, ob für ihre Organisationseinheit das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG anzuwenden ist, da hier – im Gegensatz zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998 – oftmals abweichende Regelungen bestehen.
Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden. Diese Beobachtungen zeichnen sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab und treffen nicht auf das erste Schwangerschaftsdrittel zu. Bitte beachten Sie:
Werdende Mütter dürfen bis 31. Dezember 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden, sofern sie noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
Die Regelungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
Zu beachten ist, dass freigestellte Schwangere der Dienststelle 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen haben, wann der vollständige Impfschutz eintritt (Meldepflicht)“.
Wie immer sind unsere Informationen auch unter www.hg1.at abrufbar.
Bitte gebt weiterhin auf Euch acht und bleibt gesund.
Bei Absonderung (Quarantäne) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, kann eine neuerliche Dienstfreistellung (im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen) für die Dauer der notwendigen Betreuung gewährt werden. Der Nachweis über die behördliche Absonderung (Elternbrief MA 15 – Gesundheitsbehörde), ist der Personalstelle weiterhin ehestmöglich vorzulegen. Im Falle einer behördlichen Schließung von ganzen Kindergartenstandorten und Schulstandorten entfällt die Nachweispflicht.
Im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung (unabhängig von ihrem Alter), die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höherbildenden Schule betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höherbildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann ebenso eine bis zu vierwöchige Dienstfreistellung gewährt werden.
Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von 4 Wochen ist ebenso möglich, wenn Menschen mit Behinderung eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese aufgrund von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall auch von nahen Angehörigen (ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt) in Anspruch genommen werden.
Des Weiteren gilt die Regelung der Dienstfreistellung ebenso für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge eines COVID-19-Anlassfalls einer Betreuungskraft, nicht sichergestellt ist.
Dies bedeutet auch, dass aus genannten Gründen seit 1.9.2021 abverlangte Urlaubstage umgehend rückerstattet werden müssen!
Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe*r Leiter*innen, liebe*r Mitarbeiter*innen,
aufgrund der neuen Regelungen (siehe Newsletter Nr.38) ist die Testgültigkeitsdauer im beruflichen Kontext für ungeimpfte MitarbeiterInnen im KDG/Hort wie folgt:
Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe*r Leiter*innen, liebe*r Mitarbeiter*innen,
die MA11 hat heute im Newsletter 39/2021 neue Vorgaben der Gesundheitsbehörde zur Kontaktpersonennachverfolgung (neue Einstufung K1 und K2, neue Quarantäneregelungen, neue Vorgaben zur Maskenpflicht) sowie die dazu gehörigen Elternbriefe übermittelt.
Bitte entnehmen Sie die Information den folgenden Dokumenten und verwenden Sie nur mehr diese Elternbriefe: