Austritt von Vertragsbediensteten

Ausfertigung der Arbeitsbescheinigung für das AMS bei Dienstende

Wenn Vertragsbedienstete bei Dienstende ihren Jahresurlaubsanspruch zur Gänze verbraucht haben, wird die Arbeitsbescheinigung nach Anforderung durch die ehemalige Bedienstete beziehungsweise den ehemaligen Bediensteten sofort ausgestellt.

Sollte jedoch noch ein Resturlaub bestehen, kann die Arbeitsbescheinigung erst nach Bekanntgabe der unverbrauchten Urlaubstage durch die Dienststelle und Bestätigung durch das Personalservice (MA 2) ausgefolgt werden.

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile (Dienstgeber und Bedienstete) nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

  • weniger als 6 Monaten: 1 Woche
  • 6 Monaten: 2 Wochen
  • 1 Jahr: 1 Monat
  • 2 Jahren: 2 Monate
  • 5 Jahren: 3 Monate
  • 10 Jahren: 4 Monate
  • 15 Jahren: 5 Monate

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

Während der Kündigungsfrist sind der beziehungsweise dem Vertragsbediensteten auf ihr beziehungsweise sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Zu beachten

Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die die beziehungsweise der Vertragsbedienstete anlässlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekannt gegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.
Gemeint sind Dienstverhältnisse bzw. Ausbildungsverhältnisse die unmittelbar an die tatsächliche Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien erfolgt sind (z.B. Saisonbedienstete, Lehrverhältnisse, Ausbildung Bafep ab dem 3. Semester).

Freiquartal

Die*Der Mitarbeiter*in, die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten, drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten beginnen.
Der Antrag muss spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit gestellt werden.
Der*dem Mitarbeiter*n, der*dem ein Freiquartal gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges(auch Sonderzahlungen).

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freiquartals zum Urlaubsjahr entspricht.

Anmerkung:                                                                   

Ein Freiquartal kann aufgrund der aktuellen Personalsituation derzeit für pädagogisches Personal aus dienstlichen Interessen nur durch die Abteilungsleitung gewährt werden – es gibt keinen Rechtsanspruch.

Freijahr

Die*Der Mitarbeiter*in die ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Der*dem Mitarbeiter*in darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, beginnen.

Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

Die*Der Mitarbeiter*in darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

  1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden.
  2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
  3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.

Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

  1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes1979,
  2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und
  3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Der Magistrat kann auf Antrag der*des Beamt*in nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.

Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Freijahres, vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht.

Welche privaten Situationen darf ich innerhalb der Dienstzeit erledigen?

Leitfaden Dienstabwesenheiten zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten, die nicht von der Regelung für Sonderurlaube betroffen sind.

Die Angaben in der Tabelle bilden die Entscheidungsgrundlage bei erforderlichen Dienstabwesen-
heiten. Wenn dringende persönliche Angelegenheiten in die Dienstzeit fallen, können in der
Tabelle angeführte Angelegenheiten innerhalb der Dienstzeit erledigt werden. Ziel ist, eine
transparente Regelung zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten zu schaffen, die
sowohl die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes sowie die Bedürfnisse der
Mitarbeiter*innen berücksichtigt.

Eine Abweichung von den gegenständlichen Regelungen ist grundsätzlich möglich. Der Individual-
fall liegt im Ermessensspielraum und in der Verantwortung der Führungskraft.
Ansprechpartner*innen bei Unsicherheiten und Individualfragen sind die direkten Führungskräfte.

Alle Abwesenheiten werden zeitgerecht mit der Führungskraft zur Planung der Dienstzeit
besprochen und dokumentiert.

Die Fahrzeiten sind im erforderlichen Ausmaß inkludiert.

Eine entsprechende Zeitbestätigung ist vorzulegen.

Beispiele für untertägige planbare Abwesenheiten, die in die Dienstzeit fallen und in dieser
erledigt werden können, sofern die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes
gewährleistet ist:

Beispiel 1:

Dienst laut Dienstplan
Angekündigte Hauptkehrung

Dienstzeit muss eingebracht werden bzw.
Zeitrücknahme konsumiert werden:

06:00 13:00 Uhr
07:00 09:00 Uhr (fällt in die Dienstzeit)


06:00 07:00 Uhr

Dienstantritt erfolgt unmittelbar nach der Hauptkehrung

Beispiel 2:

Dienst laut Dienstplan
Angekündigte Hauptkehrung

Hauptkehrung fällt in die Freizeit (kein
Anspruch auf Mehrdienstleistung!):

07:00 14:00 Uhr
13:00 15:00 Uhr (fällt bis 14 Uhr in die Dienstzeit)



14:00 15:00 Uhr

Version230612

Stadt Wien – Kindergärten – FB Personalmanagement, Referat Personalverwaltung – Nr. 0441e

Dienstplanveränderung Diensttausch

Es gibt für alle Kolleg*innen jedes Kindergartenjahr einen fixen Dienstplan.

Um in erschwerten Situationen den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten, muss der Dienstplan verändert werden.

Dies hat aber immer in Absprache mit der*dem Mitarbeiter*in zu erfolgen. Leider kommt es immer öfters vor, dass Dienstpläne ohne Einbeziehung der Mitarbeiter*innen verändert werden und die Informationen nur über die Infotafeln oder ähnlichem bezogen werden können.

Dies ist nicht zulässig und vor allem sollen ständige Dienstplanveränderungen nicht zur Selbstverständlichkeit werden.

Private Termine müssen nicht im Dienstplan oder anderswo angeführt werden!
Wenn Kolleg*innen krank werden oder Pflegefreistellung brauchen, genauso wie bei Festen oder abendlichen Teamsitzungen, die verpflichtend stattfinden und daher die Anwesenheit über die Normalarbeitszeit hinaus erfordern, liegen laut Gesetz Überstunden vor.
Ausnahme sind Teilzeitbeschäftigte die sich diese Mehrstunden so rasch als
möglich zurücktauschen sollen.



Bei Problemen wenden Sie sich an die Personalvertretung!!!

Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung

Geleistete Mehrdienstleistungen (bis zum Stundenausmaß einer Vollbeschäftigung), die nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, sind je nach Anordnung im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder nach dem besoldungsrechtlichen Vorschriften, d.h. im Verhältnis 1:1,25 abzugelten.

In der Praxis bedeutet dies:

Die erbrachten Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten im Verhältnis 1:1 auszugleichen.

Ist ein solcher Freizeitausgleich innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, sind die Mehrdienstleistungen wie oben angegeben abzugelten bzw. auszugleichen.

Eine Auszahlung/Abrechnung geleisteter Mehrdienstleistungen bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter*innen darf erst nach drei Monaten erfolgen, für jene Stunden, die in dem dreimonatigen Beobachtungszeitraum nicht mittlerweile in Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wurden.

Überstundenrücknahme

Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst:

Der*dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten ganztägigen Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie die oder der Bediensteten in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte.

In der Praxis bedeutet dies:

Bei Überstundenrücknahme werden die Stunden des zuletzt gültigen Fixdienstplanes herangezogen.

Darf ich mir aussuchen wie meine geleisteten Überstunden abgegolten werden?

Die*Der Mitarbeiter*in hat auf Anordnung der Leitung über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind je nach Anordnung durch die Leitung

  1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Sollte sich die gewohnte Vorgehensweise (z.B. aufgrund des enormen Personalmangels) verändern, ist eine vorherige Kommunikation mit den Mitarbeiter*innen notwendig, um Missverständnissen vorzubeugen.

Pflegeteilzeit §55a DO und §33a VBO §64 Wr. Bedienstetengesetz

Pflegeteilzeit

Bei einer Pflegeteilzeit kann die Arbeitszeit auf Antrag für

mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate bis auf ein

Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehen Ausmaßes

herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen

Interessen entgegenstehen. Die Pflegeteilzeit ist für jeden zu

betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal  zulässig.

Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine

Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung

einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

  Voraussetzungen:

  Die Pflege von nahe Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 mit

Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter

gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher

Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder

minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des

  • 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende

Angaben zu enthalten:

  1. Beginn und Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
  2. Das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
  3. Die anspruchsbegründenden Umstände und
  4. Die Angehörigeneigenschaft
  5. Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.

Die Dienstbehörde kann auf Antrag der*des Beamt*in die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaßes verfügen bei

  1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. dem Tod des nahen Angehörigen.

Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegeteilzeit erfüllen können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquots Pflegekarenzgeld beantragen.

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