Geteilte Eltern-Karenz

Anspruch

Unter der Voraussetzung, dass

  • auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern)-Karenz Gebrauch macht und
  • die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern)-Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen,

kann die Eltern-Karenz (siehe Informationsblatt Eltern-Karenz) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden.

Für die Antragstellung verwenden sie die Drucksorte

  • 0427 für Beamt*innen und für Vertragsbedienstete
  • 0427a, 0427b, 0427c Erläuterungen für Beamt*innen und Vertragsbedienstete

Für die Antragstellung – zweiter Teil verwenden Sie bitte die Drucksorten wie oben angeführt.

Bezüglich der Antragsbestimmungen gelten sinngemäß die Regelungen für die Eltern-Karenz. Der zweite Teil der Elternkarenz ist spätestens drei Monate vor Ende der Eltern-Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

Änderungen der Dienstordnung und Pensionsordnung der Beamt*innen mit 1.1.2018

Es gilt für Beamt*innen sowie für Vertragsbedienstete bei Anfall des Ruhe- bzw. Pensionsbezuges folgende Abstufung ab dem erstfolgenden Kalenderjahr:
Jänner 100%, Februar 90%, März 80%, April 70%, Mai 60%, Juni 50%, Juli 40%, August 30%, September 20%, Oktober 10%
Gebührt der Ruhe- bzw. Pensionsbezug erstmals im November oder Dezember, kommt es im erstfolgenden Jahr zu keiner Erhöhung. Mit Stichtag 1.1. gebührt dann immer die volle Pensionserhöhung.

Diese abgestufte Aliquotierung wird nun für die Jahre 2024 und 2025, sowohl für Vertragsbedienstet, als auch für Beamt*innen ausgesetzt. Das bedeutet, dass es unerheblich ist in welchen Monat sie 2023 und 2024 die Pension oder den Ruhestand antreten. Sie bekommen immer 100% der Pensionserhöhung für das folgende Kalenderjahr.

Regelung ab 1.1.2018 zur Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug

Wenn nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezug besteht und eine Urlaubsersatzleistung von mehr als 173 Stunden besteht, wird diese auf die ersten zwei oder wenn sie für mehr als 346 Urlaubsstunden gebührt, auf die ersten drei Monate des Ruhestandes aufgeteilt. In jedem Monat gebührt dabei höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung von 173 Stunden. D.h. wenn Anspruch von Urlaubsersatzleistung besteht, gebührt der Ruhebezug nur für den übersteigenden Teil. Somit kann sich die Auszahlung des Ruhebezuges verschieben.

Urlaubsersatzleistung für Beamt*innen Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH

Wenn die Beamtin/der Beamte aus dem Dienst ausscheidet und wegen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall den Erholungsurlaub nicht antreten kann, gebührt Ihr*Ihm eine Urlaubsersatzleistung. In die Bemessungsgrundlage der Urlausersatzleistung werden neben dem Monatsbezug die anteilige Sonderzahlung sowie die anrechenbaren ruhegenussfähigen Nebengebühren mit einbezogen.

Mitarbeiter*innenvorsorgegesetz für Bedienstete der Stadt Wien

Für Vertragsbedienstete deren Dienstverhältnis mit 1.1.2005 begründet wurde, ist mit einigen Ausnahmen das Mitarbeitervorsorgegesetz in Anwendung zu bringen.

Im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht, gebührt eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Wien ab Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53% vom jeweils gebührenden Entgelt (inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabgeltungen, etc. ) zu überweisen hat. Selbst für Zeiträume in denen kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, wie Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Bezug von Wochen- oder Krankengeld, hat die Beitragsleistung durch die Stadt Wien zu erfolgen.

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, sofern mindestens drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine Mitarbeiter*innenvorsorgekasse oder der letztmaligen Auszahlung vorliegen. Kein Anspruch auf Auszahlung besteht z.B. bei Kündigung durch die Bedienstete oder den Bediensteten, Entlassung, gerichtliche Verurteilung. Bei der Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiträume – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen Arbeitsgebern zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit dieser Thematik sind grundsätzlich mehrere Möglichkeiten vorgesehen (auszugsweise):

  • Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen
  • Den gesamten Abfertigungsbetrag bis zu einem neuen Arbeits-(Dienst)verhältnis weiterhin in der Mitarbeiter*innenvorsorgekasse zu veranlagen,
  • Den Übertrag des gesamten Abfertigungsbetrages in die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse des neuen Dienst-bzw. Arbeitsgebers verlangen
  • Die Übertragung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossen Pensionszusatzversicherung verlangen, bzw. an eine Pensionskasse, bei welcher die oder der ehemalige Bedienstete bereits Berechtigte oder Berechtigter ist, etc.
  • Die Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht jedenfalls bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionierung.

Remuneration – Dienstjubiläum

(betrifft Beamt*innen und Vertragsbedienstete)

Die Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums beträgt:

  • Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 2 Monatsbezüge
  • Bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 4 Monatsbezüge
  • Bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 6 Monatsbezüge

Als Grundlage für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird jener Monatsbezug herangezogen, der für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

Die Remuneration nach 40 Dienstjahren gebührt schon nach 35 Dienstjahren, wenn die*der Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738 Lebensmonat vollendet hat.

Treuegeld

Eine Treueentschädigung erhält die*der Beamt*in der Stadt Wien, welche*r durch Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand ausscheidet. Scheidet die*der Beamt*in durch Tod aus, so sind die Hinterbliebenen anspruchsberechtigt.

Sie beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens

25 Jahren          1     Monatsbezug

35 Jahren          2     Monatsbezüge

40 Jahren          2,5 Monatsbezüge

50 Jahren          3     Monatsbezüge

Dienstzeiten, die für das Dienstjubiläum maßgebend sind, gelten auch für die Treueentschädigung.

Abfertigung

Vertragsbedienstete, für welche das Mitarbeiter*innenvorsorgegesetz nicht gilt (Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2005), gebührt bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn dieses mindestens drei Jahre gedauert hat, die Gemeinde Wien die Kündigung ausspricht und den Vertragsbediensteten kein Verschulden an der Kündigung trifft, wenn sie selbst aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, sowie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn gleichzeitig eine Vereinbarung über die Abfertigung getroffen wurde.

Die Abfertigung gebührt auch, wenn Vertragsbedienstete selbst kündigen, weil der Anspruch auf die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt ist.

Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von

3   Jahren          das Zweifache,
5   Jahren          das Dreifache,
10 Jahren          das Vierfache,
15 Jahren          das Sechsfache,
20 Jahren          das Neunfache,
25 Jahren          das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994).

Austritt von Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte des Dienst- oder Ruhestandes können ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis schriftlich erklären. Sie müssen dabei keine Frist einhalten. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den die Beamtin beziehungsweise der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Bei Austritt aus einem Beamtendienstverhältnis (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) gibt es keine Möglichkeit, für einen unverbrauchten Erholungsurlaub eine Entschädigung beziehungsweise Abfindung zu zuerkennen.

de_DEGerman
Skip to content