Mag.a Zell am 08.05.2020 – 15:59 Uhr – 8.5.2020_Corona | UPDATE – Covid19-Risiko-Attest

Betreff: 8.5.2020_Corona | UPDATE – Covid19-Risiko-Attes

Sehr geehrte Leiterin,
sehr geehrter Leiter,
liebe MitarbeiterInnen,

im E-Mail am 27.04.2020 habe ich Sie zur Dienstfreistellung aufgrund Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe informiert.

Eine Freistellung wegen Zugehörigkeit zur Risikogruppe kann demnach nur erfolgen, wenn ab dem 4.5.2020 ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt wird.
Die Frist zur Übermittlung des Attests wurde nun bis 22.05.2020 verlängert.

Jene Bediensteten, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständige Ärztin bzw. ihren zuständigen Arzt aufsuchen, haben bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
Nach Vorlage eines Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt.

Liebe Grüße
Katrin Zell

Mag.a Katrin Zell         
Leiterin Elementare Bildung in         
städtischen Kindergärten und Horten                    

Stadt Wien – Kindergärten         
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 11          
Telefon       +43 1 4000 90241         
E-Mail          katrin.zell@wien.gv.at         
Web            www.kindergaerten.wien.at

Sofair-Aussendung – Einseitige Anordnung I

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Die letzten Aussendungen der Dienststelle haben zu vielen Fragen geführt.
Wir haben die am häufigsten gestellten für Sie zusammengefasst.

Darf seit 04.05.2020 Urlaub einseitig angeordnet werden?

NEIN, es kann auf Resturlaub hingewiesen werden, doch eine
einseitige Anordnung ist noch nicht zulässig. Die Zustimmung der
MA ist zur Zeit noch notwendig.

Ab wann darf die Leitung Urlaub anordnen?

Ab dem Tag der Kundmachung des Landesgesetzblattes ist KEINE
Zustimmung der MA mehr notwendig – es ist täglich damit zu
rechnen, der genaue Tag ist aber derzeit nicht bekannt. Bei in Kraft
treten des Gesetzes werden Sie sofort von der Dienstgeberin
informiert.

Was passiert bis zur Kundmachung, wenn ich am Standort nicht
benötigt werde?

Die „Dienstfreistellung in Bereitschaft“ bleibt bis dahin aufrecht.

Für wen gilt die einseitige Urlaubsanordnung?

Für alle Bediensteten die nach der Kundmachung weiterhin am
Standort nicht benötigt werden.

Wieviel Urlaub darf mir angeordnet werden?

Bei einer Vollzeitkraft maximal 80 Stunden, also 2 Arbeitswochen.
Bei Teilzeitkräften werden diese Stunden laut Legende aliquotiert.
Ob dieses Ausmaß zur Gänze ausgeschöpft wird oder nur ein Teil
angeordnet wird, liegt im Ermessen der Leitung. Wenn ab 16.3.
bereits Urlaub konsumiert wurde, ist dieser für den Verbrauch der
max. 80 Stunden anzurechnen.

Was passiert wenn ich keinen Resturlaub mehr habe und trotzdem
am Standort noch nicht benötigt werde?

Es ist weiterhin eine Dienstfreistellung in Bereitschaft möglich, da
der aktuelle Urlaub von 2020 von der einseitigen Urlaubsanordnung
nicht betroffen ist.

Nach welchen Kriterien wird entschieden ob ich schon am Standort
benötigt werde?

Die Leitung beurteilt den Personalbedarf zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes anhand der gemeldeten Kinderanzahl. Ob und
welche KollegInnen tageweise oder wochenweise noch nicht benötigt
werden, liegt in ihrem Ermessen.

Darf mir meine Leitung ab der Kundmachung immer Urlaub
anordnen?

NEIN, Urlaub ist immer eine Vereinbarung zwischen dem/ der
Vorgesetzten und MA. Deshalb ist das Gesetz zur einseitigen
Urlaubsanordnung bis 31.12.2020 befristet und läuft dann aus.

Für Fragen stehen wir weiterhin gerne zur Verfügung.

Margit Pollak – 01/4000/83744 oder margit.pollak@wien.gv.at
Julia Fichtl – 01/4000/83739 oder julia.fichtl@wien.gv.at

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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