Wenn nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezug besteht und eine Urlaubsersatzleistung von mehr als 173 Stunden besteht, wird diese auf die ersten zwei oder wenn sie für mehr als 346 Urlaubsstunden gebührt, auf die ersten drei Monate des Ruhestandes aufgeteilt. In jedem Monat gebührt dabei höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung von 173 Stunden. D.h. wenn Anspruch von Urlaubsersatzleistung besteht, gebührt der Ruhebezug nur für den übersteigenden Teil. Somit kann sich die Auszahlung des Ruhebezuges verschieben.
Author: sofairoegbvadmin
Urlaubsersatzleistung für Beamt*innen Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH
Wenn die Beamtin/der Beamte aus dem Dienst ausscheidet und wegen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall den Erholungsurlaub nicht antreten kann, gebührt Ihr*Ihm eine Urlaubsersatzleistung. In die Bemessungsgrundlage der Urlausersatzleistung werden neben dem Monatsbezug die anteilige Sonderzahlung sowie die anrechenbaren ruhegenussfähigen Nebengebühren mit einbezogen.
Beratung und Pensionsberechnungen für Mitarbeiter*innen
Margit Pollak
Modecenterstraße 14
Block C, 5. Stock,
1030 Wien
Tel: 01/ 4000/83744
e-mail: margit.pollak@wien.gv.at
Julia Fichtl
Modecenterstraße 12
Block C, 5. Stock
1030 Wien
Tel: 01/ 4000/83739
e-mail: julia.fichtl@wien.gv.at
Pensionierung von Vertragsbediensteten
Ansprechpartner*in für Vertragsbedienstete in sämtlichen Pensionsangelegenheiten ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) (extern)
Telefon: 05 03 03 oder aus dem Ausland: (+43) 50 303
E-Mail: pva@pva.sozvers.at
Ort: PVA – Landesstelle Wien, 2., Friedrich-Hillegeist-Straße 1
Mitarbeiter*innenvorsorgegesetz für Bedienstete der Stadt Wien
Für Vertragsbedienstete deren Dienstverhältnis mit 1.1.2005 begründet wurde, ist mit einigen Ausnahmen das Mitarbeitervorsorgegesetz in Anwendung zu bringen.
Im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht, gebührt eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Wien ab Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53% vom jeweils gebührenden Entgelt (inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabgeltungen, etc. ) zu überweisen hat. Selbst für Zeiträume in denen kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, wie Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Bezug von Wochen- oder Krankengeld, hat die Beitragsleistung durch die Stadt Wien zu erfolgen.
Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, sofern mindestens drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine Mitarbeiter*innenvorsorgekasse oder der letztmaligen Auszahlung vorliegen. Kein Anspruch auf Auszahlung besteht z.B. bei Kündigung durch die Bedienstete oder den Bediensteten, Entlassung, gerichtliche Verurteilung. Bei der Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiträume – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen Arbeitsgebern zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit dieser Thematik sind grundsätzlich mehrere Möglichkeiten vorgesehen (auszugsweise):
- Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen
- Den gesamten Abfertigungsbetrag bis zu einem neuen Arbeits-(Dienst)verhältnis weiterhin in der Mitarbeiter*innenvorsorgekasse zu veranlagen,
- Den Übertrag des gesamten Abfertigungsbetrages in die Mitarbeiter*innenvorsorgekasse des neuen Dienst-bzw. Arbeitsgebers verlangen
- Die Übertragung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossen Pensionszusatzversicherung verlangen, bzw. an eine Pensionskasse, bei welcher die oder der ehemalige Bedienstete bereits Berechtigte oder Berechtigter ist, etc.
- Die Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht jedenfalls bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionierung.
Remuneration – Dienstjubiläum
Die Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums beträgt:
- Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 2 Monatsbezüge
- Bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 4 Monatsbezüge
- Bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 6 Monatsbezüge
Als Grundlage für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird jener Monatsbezug herangezogen, der für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.
Die Remuneration nach 40 Dienstjahren gebührt schon nach 35 Dienstjahren, wenn die*der Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738 Lebensmonat vollendet hat.
Eine Treueentschädigung erhält die*der Beamt*in der Stadt Wien, welche*r durch Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand ausscheidet. Scheidet die*der Beamt*in durch Tod aus, so sind die Hinterbliebenen anspruchsberechtigt.
Sie beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens
25 Jahren 1 Monatsbezug
35 Jahren 2 Monatsbezüge
40 Jahren 2,5 Monatsbezüge
50 Jahren 3 Monatsbezüge
Dienstzeiten, die für das Dienstjubiläum maßgebend sind, gelten auch für die Treueentschädigung.
Abfertigung
Vertragsbedienstete, für welche das Mitarbeiter*innenvorsorgegesetz nicht gilt (Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2005), gebührt bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn dieses mindestens drei Jahre gedauert hat, die Gemeinde Wien die Kündigung ausspricht und den Vertragsbediensteten kein Verschulden an der Kündigung trifft, wenn sie selbst aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, sowie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn gleichzeitig eine Vereinbarung über die Abfertigung getroffen wurde.
Die Abfertigung gebührt auch, wenn Vertragsbedienstete selbst kündigen, weil der Anspruch auf die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt ist.
Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994).
Austritt von Beamtinnen und Beamten
Beamtinnen und Beamte des Dienst- oder Ruhestandes können ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis schriftlich erklären. Sie müssen dabei keine Frist einhalten. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den die Beamtin beziehungsweise der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Bei Austritt aus einem Beamtendienstverhältnis (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) gibt es keine Möglichkeit, für einen unverbrauchten Erholungsurlaub eine Entschädigung beziehungsweise Abfindung zu zuerkennen.
Austritt von Vertragsbediensteten
Ausfertigung der Arbeitsbescheinigung für das AMS bei Dienstende
Wenn Vertragsbedienstete bei Dienstende ihren Jahresurlaubsanspruch zur Gänze verbraucht haben, wird die Arbeitsbescheinigung nach Anforderung durch die ehemalige Bedienstete beziehungsweise den ehemaligen Bediensteten sofort ausgestellt.
Sollte jedoch noch ein Resturlaub bestehen, kann die Arbeitsbescheinigung erst nach Bekanntgabe der unverbrauchten Urlaubstage durch die Dienststelle und Bestätigung durch das Personalservice (MA 2) ausgefolgt werden.
Wie lange ist meine Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile (Dienstgeber und Bedienstete) nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von
- weniger als 6 Monaten: 1 Woche
- 6 Monaten: 2 Wochen
- 1 Jahr: 1 Monat
- 2 Jahren: 2 Monate
- 5 Jahren: 3 Monate
- 10 Jahren: 4 Monate
- 15 Jahren: 5 Monate
Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
Während der Kündigungsfrist sind der beziehungsweise dem Vertragsbediensteten auf ihr beziehungsweise sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.
Zu beachten
Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die die beziehungsweise der Vertragsbedienstete anlässlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekannt gegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.
Gemeint sind Dienstverhältnisse bzw. Ausbildungsverhältnisse die unmittelbar an die tatsächliche Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien erfolgt sind (z.B. Saisonbedienstete, Lehrverhältnisse, Ausbildung Bafep ab dem 3. Semester).