Kinderzuschläge zum Alleinverdienende/Alleinerziehende

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener*innen und Alleinerzieher*innen mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das zweite Kind: 202Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 255Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 572Euro
  • bei zwei Kindern: 774Euro
  • ab drei Kindern: 1029Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 255Euro.

Anspruch auf die Kinderzulage nach Ehescheidung

(beide Elternteile bei einem öffentlichen Dienstgeber beschäftigt)

Für die Zuerkennung beziehungsweise Weitergewährung einer Kinderzulage nach einer Ehescheidung werden vorerst Scheidungsurteil, Vergleich oder Beschluss der betroffenen Dienstnehmer und Meldezettel des Kindes oder der Kinder benötigt.

Gesetzlich hat der Elternteil Anspruch auf die Kinderzulage, dem laut Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Obsorge (Haushaltszugehörigkeit) des Kindes oder der Kinder zugesprochen wird. Deswegen ist eine etwaige Alimentationspflicht des anderen Elternteiles für das Kind beziehungsweise die Kinder auf die Zuerkennung einer Kinderzulage nicht relevant.

Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres

Die Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist möglich. Grundlage dafür ist der Familienbeihilfenbescheid beziehungsweise die Mitteilung (Kopie) vom Finanzamt. Die Auszahlung erfolgt für den Zeitraum, für den vom Finanzamt die Familienbeihilfe anerkannt wurde.

Siehe § 4 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994: 1-MB-PDF

Kinderzulage unter 21 Euro pro Kind

Die Kinderzulage ist ein Bezugsbestandteil und wird nach Höhe der Wochenstundenverpflichtung ausbezahlt. Nur bei Vollbeschäftigung wird eine Kinderzulage in der Höhe von 21 Euro pro Kind ausbezahlt.

Frühkarenz (Babymonat)

Um eine Diskriminierung von gleichgestellten Paaren zu vermeiden, wurde der Papamonat in einen Babymonat umgewandelt. Dies ermöglicht nun, auch Personen, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die Inanspruchnahme einer Frühkarenz. Auch Personen, die ein bis zu 7 Jahre altes Kind in Pflege nehmen oder adoptieren, stehen diese Möglichkeiten zukünftig offen. Die Dauer der Frühkarenz beträgt mindestens eine Woche bis höchstens 31 Tage.

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen §55 DO1994 u. §33VBO

Pflegekarenz

Eine Karenz dauert mindestens 1 Monat, höchstens 3 Monate und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

Voraussetzungen:

Die Pflege von nahen Angehörigen im Sinn §61 Abs. 5 /§37Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1.

Anträge sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Beginn und Dauer der Karenz,
  2. Die anspruchsbegründenden Umstände
  3. die Angehörigeneigenschaft

Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.

Personen die die obengenannten Voraussetzungen für eine Pflegekarenz erfüllen, können beim zuständigen Bundessozialamt für die Dauer der Karenz ein Pflegekarenzgeld beantragen.

Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

Anspruch

Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt der beziehungsweise dem Bediensteten unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für einer Eltern-Karenz auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes.

Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (gilt für Adoptiveltern oder Pflegeeltern sowie aufgeschobene Eltern-Karenz) Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.

Ein wichtiger Grund liegt nur vor bei

  • Tod,
  • Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf
  • behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung und
  • schwerer Erkrankung.

Beginn, Dauer

Die beziehungsweise der Bedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

Sonstiges

Durch die Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles wird der Lauf der Dienstzeit (zum Beispiel für die Vorrückung) nicht gehemmt.

Aufgeschobene Eltern-Karenz

Anspruch

Drei Monate der Eltern-Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder späteren Schuleintritt des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz (“Basis-Eltern-Karenz”) spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18.Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf die Kürzungsbestimmung bei gleichzeitiger Konsumation einer Eltern-Karenz aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson (siehe Geteilte Eltern-Karenz) ist Bedacht zu nehmen.

Dem männlichen Beamten gebührt aufgeschobene Eltern-Karenz nicht für jenen Zeitraum, für den die Mutter aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nimmt.

Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil einen (Eltern-)Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

Absichtserklärung

Die Absicht, aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch zu nehmen, ist innerhalb der für die Eltern-Karenz geltenden Fristen (siehe Leitfaden zur Eltern-Karenz) schriftlich bekannt zu geben. Für die Absichtserklärung verwenden Sie bitte die folgende Drucksorte

0427 für Beamtinnen und Beamten für Vertragsbedienstete

Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.

Beginn

Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben.

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte die Drucksorten

  • 0427 für Beamtinnen und Beamte für Vertragsbedienstete
  • Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.

Sonstiges

Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer bereits angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.

Gleichzeitige Eltern-Karenz

Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die*der Beamt*in mit dem anderen Elternteil gleichzeitig Eltern-Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes beziehungsweise einen Monat vor den für die aufgeschobene Eltern-Karenz genannten Zeitpunkten.

Geteilte Eltern-Karenz

Anspruch

Unter der Voraussetzung, dass

  • auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern)-Karenz Gebrauch macht und
  • die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern)-Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen,

kann die Eltern-Karenz (siehe Informationsblatt Eltern-Karenz) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden.

Für die Antragstellung verwenden sie die Drucksorte

  • 0427 für Beamt*innen und für Vertragsbedienstete
  • 0427a, 0427b, 0427c Erläuterungen für Beamt*innen und Vertragsbedienstete

Für die Antragstellung – zweiter Teil verwenden Sie bitte die Drucksorten wie oben angeführt.

Bezüglich der Antragsbestimmungen gelten sinngemäß die Regelungen für die Eltern-Karenz. Der zweite Teil der Elternkarenz ist spätestens drei Monate vor Ende der Eltern-Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.

Änderungen der Dienstordnung und Pensionsordnung der Beamt*innen mit 1.1.2018

Es gilt für Beamt*innen sowie für Vertragsbedienstete bei Anfall des Ruhe- bzw. Pensionsbezuges folgende Abstufung ab dem erstfolgenden Kalenderjahr:
Jänner 100%, Februar 90%, März 80%, April 70%, Mai 60%, Juni 50%, Juli 40%, August 30%, September 20%, Oktober 10%
Gebührt der Ruhe- bzw. Pensionsbezug erstmals im November oder Dezember, kommt es im erstfolgenden Jahr zu keiner Erhöhung. Mit Stichtag 1.1. gebührt dann immer die volle Pensionserhöhung.

Diese abgestufte Aliquotierung wird nun für die Jahre 2024 und 2025, sowohl für Vertragsbedienstet, als auch für Beamt*innen ausgesetzt. Das bedeutet, dass es unerheblich ist in welchen Monat sie 2023 und 2024 die Pension oder den Ruhestand antreten. Sie bekommen immer 100% der Pensionserhöhung für das folgende Kalenderjahr.

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