Anspruch
Drei Monate der Eltern-Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf
des siebenten Lebensjahres oder späteren Schuleintritt des Kindes
entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden,
sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn die Eltern-Karenz (“Basis-Eltern-Karenz”) spätestens mit
Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil
aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf
des 18.Lebensmonates des Kindes geendet hat. Auf die Kürzungsbestimmung
bei gleichzeitiger Konsumation einer Eltern-Karenz aus Anlass des
erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson (siehe Geteilte Eltern-Karenz) ist Bedacht zu nehmen.
Dem männlichen Beamten gebührt aufgeschobene Eltern-Karenz nicht für
jenen Zeitraum, für den die Mutter aufgeschobene Eltern-Karenz in
Anspruch nimmt.
Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil einen (Eltern-)Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
Absichtserklärung
Die Absicht, aufgeschobene (Eltern-)Karenz in Anspruch zu nehmen, ist innerhalb der für die Eltern-Karenz geltenden Fristen (siehe Leitfaden zur Eltern-Karenz) schriftlich bekannt zu geben. Für die Absichtserklärung verwenden Sie bitte die folgende Drucksorte
0427 für Beamtinnen und Beamten für Vertragsbedienstete
Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.
Beginn
Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben.
Für die Antragstellung verwenden Sie bitte die Drucksorten
- 0427 für Beamtinnen und Beamte für Vertragsbedienstete
- Diese Antragsformulare liegen in Ihrer Personalstelle oder bei Ihrem Personalverantwortlichen auf.
Sonstiges
Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer bereits angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.