Wandertage/Exkursionen

Als Wandertag gelten Ausflüge mit einer dem Ziel der Wanderung angemessenen Gehleistung auch innerhalb von Wien, wenn dabei Verkehrsmittel lediglich zur leichteren Erreichung des Ausgangspunktes oder für die Rückfahrt vom Ziel  der Wanderung benützt werden.

  • Pro Gruppe und Arbeitsjahr können zwei Wandertage bzw. Exkursionen (im Regelfall maximal zwei Mitarbeiter*innen) abgerechnet werden.

Ausnahmen: Bei Integrationsgruppen, HP-Gruppen bzw. Kleinkindergruppen, Einzelintegration und ab dem vierten Kind mit besonderem Förderbedarf (sog. Integrativ geführten Gruppen) können bis zu vier Mitarbeiter*innen den Wandertag verrechnen. Für Ausnahmeregelungen bei sonstigen schwierigen Konstellationen bitte um vorherige Absprache mit der Regionalen Betriebsleitung.

  • Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer des Wandertages: ganztägig: mind. 8 Stunden, halbtägig: mind. 4 Stunden).
  • Die rechtzeitige Einreichung für eine Entschädigung der teilnehmenden Begleitpersonen erfolgt gemäß der Übersicht des FB Personalmanagement Nr. 453a im Wege der Regionalen Betriebsleitung mit dem Formular Nr.0453 des FB Personalmanagement. Dabei müssen alle teilnehmenden Mitarbeiter*innen (auch jene, die einen Wandertag nicht verrechnen können) namentlich auf dem Formular angeführt werden, darüber hinaus ist die Angabe mindestens einer Ersatzperson erforderlich. Bei Teilnahme von mehr als 5 Personen pro Formularfeld wird ein weiteres Formular beigelegt.
  • Sollten an einem Standort keine Ersatzpersonen für einen Wandertag zur Verfügung stehen (da z.B. bereits alle verfügbaren Mitarbeiter*innen als Begleitpersonen eingeteilt sind), so wird im Bereich Ersatzpersonen die Angabe „nicht vorhanden“ eingetragen.
  • Mit einer Genehmigung wird für Anträge „mit Verrechnung“ auch ein Abrechnungsformular übermittelt.
  • Sollten am Ausflugstag Begleitpersonen ausfallen, so liegt es wie auch sonst in der Entscheidung der Leitung, ob das geplante Vorhaben mit weniger Begleitpersonen abgehalten werden kann, oder ob es verschoben/abgesagt wird.
  • Sollte sich spontan eine Änderung des geplanten Kalendertages eines/r genehmigten Wandertags/Exkursion ergeben, so wird dies im FB Personalmanagement (zuständige*r Referent*in) tagaktuell per E-Mail gemeldet: z.B. „Wandertag wurde abgesagt.“ oder „wurde verschoben auf den (Ersatzdatum)“.
  • Sollte das Ausflugsziel verändert werden und in Folge die „angemessene Gehleistung“ nicht mehr erbracht werden, kann trotz Genehmigung für das ursprüngliche Ziel keine Abrechnung erfolgen.
    (z. B. anstelle einer Wanderung wird ein Museum besucht).
  • Abrechnung: Nach Abhaltung des Wandertages/der Exkursion sind auf dem Abrechnungsformular nur jene Mitarbeiter*innen, jener Kalendertag, an dem der Wandertag/die Exkursion stattgefunden hat, angeführt. Es sind nur jene Begleitpersonen anzuführen, die am Ausflug letztendlich teilgenommen haben, dabei muss die Anzahl der teilgenommenen Kinderanzahl entsprechen.
  • Kurzfristige Änderungen der Begleitpersonen ohne vorherige Genehmigung sind aufgrund der Reisegebührenvorschriften leider nicht möglich.

Exkursionen 

  • Den Mitarbeiter*innen gebührt für Exkursionen innerhalb von Wien und für Aufenthalte in den Sommerkindergärten keine zusätzliche Vergütung (d.h. für gemein- same Freizeitgestaltung in Wien wie z.B. Spaziergänge, Ausflugsfahrten sowie  Besuche von Museen, Konzerten, Zoos, Bädern, Betrieben, Theater-, Film- und  Sportveranstaltungen).
  • Nur für Exkursionen außerhalb von Wien kann eine Verrechnung gemäß der Übersicht des FB Personalmanagement nach Antragstellung mittels Formular Nr.453  erfolgen. Die Höhe der Tagesgebühr ist gemäß § 44 Abschnitt X der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien abhängig von der Dauer der Exkursion: mind. 5 Stunden bzw. ab 8 Stunden.
  • Aus versicherungstechnischen Gründen müssen Exkursionen (= außerhalb Wiens) unter Angabe aller teilnehmenden Mitarbeiter*innen/Ersatzpersonen auch dann im  Vorfeld genehmigt werden, wenn diese nicht verrechnet werden können (z.B. bei  einer Dauer von unter 5 Stunden – Eintrag im Formularbereich „ohne Verrechnung“).
  • Die Abrechnung ist wie bei Wandertagen handzuhaben.

Fahrscheinabrechnung bei Wandertagen/Exkursionen

Der Pauschalbetrag für Fahrscheine darf nur für Dienstfahrten innerhalb der Zone 100 verwendet werden. Fahrten außerhalb der Zone 100 sind mit der Wandertags-  bzw. Dienstreiseabrechnung im Wege des FB Personalmanagement abzurechnen. Dies ist nur bei vorheriger entsprechender Antragstellung (für Wandertag und Dienstreise) und erfolgter Genehmigung möglich.

Bitte beachten Sie, dass pro Gruppe maximal zwei Wandertage/Exkursionen pro Betriebsjahr abgerechnet werden können. Dies bedeutet, dass Fahrscheine außerhalb  der Zone 100 ausschließlich im Zusammenhang mit Verrechnung von zwei Wander- tagen/Exkursionen pro Gruppe abgegolten werden können.

Elternabende

Querverweis zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen 

Die Grundsätze der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen finden Sie im Kapitel 3.1.2 des Infohandbuches FB Betrieb:

P:\public_Betrieb\03_BildungspartnerInnenschaft\3_1_mit_Obsorgeberechtigten\3_1_2_Grundsaetze_Eltern _als_BildungspartnerInnen.pdf

Honorar für Vortragende  

Das Honorar für Vortragsleistungen bei Elternabenden bzw. Elternaktivitäten wird mit der Kennzahl 7955 über das Sammelformular abgerechnet. Bei Elternabenden zu Frühen sprachliche Förderung wird am Sammelformular zusätzlich zur Kennzahl „FF 1+1“ vermerkt.

Abgeltung von Mehrdienstleistungen (MDL) bzw. Diensttausch 

Personen ohne verrechnete Vortragstätigkeit können ihre Anwesenheit bei Elternaben- den/Elternaktivitäten durch Mehrdienstleistungen gemäß den üblichen Bestimmungen abgelten  oder Dienst tauschen.

Eintrag in die Liste der stattgefundenen Elternaktivitäten 

Informationen über durchgeführte Elternabende bzw. Elternaktivitäten werden in die Liste „Zusammenarbeit mit BildungspartnerInnen“ in den jeweiligen Bezirksvernetzungsordner eingetragen.

Auszug aus dem Wiener Kindergartengesetz (WKGG) – Gesetzlicher Auftrag 

  • 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächs-
    ten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kin-
    dergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies 
schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei 
Wochen ein Elternabend einzuberufen. 

(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim 
Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der 
Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen 
zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren. 

(4) Über die Bestimmungen des § 4 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des  Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.   
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000263 

Niederschrift

Bitte machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch sich bei einer Niederschrift eine*n Personalvertreter*in ihres Vertrauens mitzunehmen. Wer diese Person ist, bestimmen Sie selbst.

Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls in Form einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften sind öffentliche Beurkundungen eines mündlichen Anbringens oder einer Verhandlung, deren Inhalte wegen ihrer rechtlichen Bedeutung schriftlich festzuhalten sind. Eine Niederschrift hat zu enthalten:

  • Bezeichnung der Behörde,
  • Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
  • Namen
  • Leitung der Amtshandlung (vernehmende Beamtin / vernehmender Beamter, Verhandlungsleitung,…)
  • der sonst mitwirkenden amtlichen Organe,
  • der anwesenden Beteiligten (Parteien) und ihrer Vertreter*in  sowie
  • etwa vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige,
    • gesamten Inhalt des mündlichen Vorbringens aller Mitwirkenden
    • die eigenhändige Unterschrift der Leitung der Amtshandlung sowie aller sonstigen an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Verhandlungsteilnehmer*innen);
  • In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Wesentliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden.

Nach beendeter Aufnahme der Niederschrift ist diese den Verhandlungsteilnehmenden zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen.

Mitnahme von Speisen aus dem Kindergarten

Es dürfen weder Lebensmittel noch Essen, der Stadt Wien- Kindergärten, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privat mitgenommen werden.

Ausnahme: Von den Kolleg*innen bezahlte und dadurch rechtlich zustehende Portionen des eigenen Personalessens.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können von der Dienstgeberin dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet werden wie z.B. Niederschriften, Kündigungen oder Entlassung.

Dienstausweis

Alle Bedienstete

Ausstellung eines Dienstausweises


1) Mail an FB Personalmanagement um Ausstellung eines Dienstausweises
2) Antragsformular wird durch den FB Personalmanagement per Mail an Standort übermittelt
3) Antragsteller*in schickt unterschriebenes Antragsformular inkl. Foto per Dienstpost an FB Personalmanagement
4) Elektronische Weiterleitung an die Stadt Wien – Personalservice durch den FB Personalmanagement
5) Zusendung des Dienstausweises, ausgestellt von der Stadt Wien – Personalservice, erfolgt nachweislich durch den FB Personalmanagement
6) Nachweisliche Übernahme durch die*den Mitarbeiter*in und Zusendung des unterschriebenen Zustellscheins an den FB Personalmanagement

Änderung der Daten
Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen Daten
erforderlich machen, so ist der alte Dienstausweis dem FB Personalmanagement zurückzugeben
und es kann ein neuer beantragt werden.
Verlust oder Diebstahl
Der Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises ist unverzüglich dem FB Personalmanagement zu
melden.

Erläuterungen 

  • Anträge für die Ausstellung eines Dienstausweises sind immer über den FB Personalmanagement zu stellen.
  • Erfolgt die Ausstellung des Dienstausweises nicht aus dienstlichen Gründen, sind die Kosten der Bundesabgabe von der*dem Mitarbeiter*in selbst zu tragen, diese werden vom Gehalt einbehalten.
  • Alle Dienstausweise, die seit Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind auf die Dauer von 10 Jahren befristet.
  • Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit. Somit besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses sowie bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand einer*s Beamt*in die Verpflichtung, den Dienstausweis der Stadt Wien- Personalservice zurückzugeben.

Darf ich mir einfach so eine Nebenbeschäftigung suchen?

Die*der Mitarbeiter*in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie*ihn an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer*seiner Stellung als Bedienstete*r der Stadt Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden. Hierbei hat die*der Mitarbeiter*in insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.

Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.

Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.

Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der*des Mitarbeiter*in vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Kommt die*der Mitarbeiter*in der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.

Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung, der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.

Unfälle und Verletzungen von Kindern

Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen

Aufgrund der Änderung bei den meldepflichtigen Krankheiten übermitteln wir Ihnen die überarbeiteten Austauschseiten zur betreffenden Dienstvorschrift. Bitte tauschen Sie die betreffenden Blätter mit den Austauschseiten in der Beilage 1 aus.

MA 10  – LeiterInneninformation 11.04.13

Sie finden die Letztversion der Dienstvorschrift von nun an auch auf unserem Fileservice unter:

L:\Public\Dezernat_2\Medizinische_Masznahmen

Ansprechperson für inhaltliche Fragen: Regionale Betriebsleitung.

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