Dienstausweis

Durchführungsbestimmungen (Nr. 0405a)

  • Telefonische Terminvereinbarung für schriftliche Antragstellung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. des betroffenen Mitarbeiters mit KB Personal – Herrn Nendwich (DW 90201) erforderlich
  • Bearbeitung durch den Kompetenzbereich Personal
  • Elektronische Weiterleitung an die MA 2
  • Übermittlung des Dienstausweises von der MA 2 über den Kompetenzbereich Personal an den jeweiligen Kindergarten bzw. Hort
  • Übernahme und Unterfertigung durch die betroffene Mitarbeiterin bzw. den betroffenen Mitarbeiter und Rückübermittlung der Übernahmebestätigung an den Kompetenzbereich Personal

Erläuterungen 

  • Seit 2012 werden Anträge auf Ausstellung eines Dienstausweises nur mehr direkt im KB Personal gestellt.
  • Die vorherige Einzahlung der Bundesabgabe durch die betroffene Mitarbeiterin bzw. den betroffenen Mitarbeiter ist nicht mehr erforderlich (Betrag wird automatisch von der MA 2 vom Gehalt abgebucht).
  • Zu dem vereinbarten Termin im KB Personal für die Antragstellung ist 1 Passfoto mitzubringen.
  • Bei Verlust oder Diebstahl eines Dienstausweises muss dem Antragsformular eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige der Polizei beigelegt werden.
  • Der Dienstausweis wird in einem Kuvert mit Zustellschein vom Kompetenzbereich Personal in den Kindergarten bzw. Hort rückübermittelt.
  • Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Übernahme mittels Unterschrift zu bestätigen und umgehend an den Kompetenzbereich Personal zu retournieren.
  • Jene Dienstausweise, die seit Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind grundsätzlich auf die Dauer von 10 Jahren befristet.
  • Bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand einer Beamtin bzw. eines Beamten sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters Bediensteten besteht die Verpflichtung, den Dienstausweis unverzüglich der MA 2 zurückzugeben.

(Gilt also für Beamtinnen bzw. Beamte und Vertragsbedienstete!!!)

Dienstplanveränderung / Diensttausch

Es gibt für alle KollegInnen jedes Kindergartenjahr einen fixen Dienstplan.

Um in erschwerten Situationen den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten, muss der Dienstplan verändert werden.

Dies hat aber immer in Absprache mit der/dem MitarbeiterIn zu erfolgen. Leider kommt es immer öfters vor, dass Dienstpläne ohne Einbeziehung der MitarbeiterInnen verändert werden und die Informationen nur über die Infotafeln oder ähnlichem bezogen werden können.

Dies ist nicht zulässig und vor allem sollen ständige Dienstplanveränderungen nicht zur Selbstverständlichkeit werden.

Bei Problemen wenden Sie sich an die Personalvertretung!!!

Bekomme ich eine Zulage, wenn mein/e KollegIn, den Dienst im Zuge der Grätzelzusammenarbeit, an einem anderen Ort verrichtet?

Ja, für PädagogIn bei:
– ganztägiger Auflösung der Doppelbesetzung, infolge der Dienstabwesenheit eines/r KollegIn der/die im Grätzl aushilft
Ja, für AssistentIn:
– bei Vertretung eines/r PädagogIn wenn der nach dem Dienstplan vorgesehen Dienst zur Gänze übernommen wirdbei stundenweiser Vertretung eines/r PädagogIn von mindestens 6 Stunden in einer Woche, dies gilt auch für Qualitätszirkel
– bei ganztägiger Übernahme der Arbeit des/r fehlenden AssistenIn
Kennzahlen: 9202 AssistentIn im Kinderdienst
9690 Aufgelöste Doppelbesetzung
9150 Erschwerniszulage für fehlende AssistentIn

Diese Anfrage wurde mit dem KB-Personal besprochen. Der Anspruch auf diese Nebengebühren ergibt sich aufgrund einer Dienstabwesenheit die aber keiner definierten Begründung zu Grunde liegt wie z.B. Krankheit, Urlaub etc.

Steht mir ein Fahrschein zu wenn ich den Dienstort wechsle?

Trete ich meinen Dienst in meinem Kindergarten an und fahre dann in eine andere Dienststelle, Kindergarten etc. und anschließend wieder in meinen Kindergarten zurück und beende dort meinen Dienst, bekomme ich 2 Fahrscheine.

Trete ich meinen Dienst in meinem Kindergarten an und fahre anschließend in eine andere Dienststelle, Kindergarten etc. und beende dort meinen Dienst, bekomme ich 1 Fahrschein. Dies gilt auch in umgekehrter Reihenfolge.

Trete ich meinen Dienst in einer anderen Dienststelle, Kindergarten, etc.
an und beende auch dort meinen Dienst steht mir KEIN Fahrschein zu.

Wenn ich einen Kurs besuche, bin ich da versichert?

Besucht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einen Kurs in der Dienstzeit und es passiert ein Unfall, bei dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter sich verletzt, ist eine Dienstunfallmeldung zu schreiben.

Wird ein Kurs im Urlaub, oder bei Überstundenrücknahme oder an einem ZK-Tag besucht, kann KEINE Dienstunfallmeldung geschrieben werden. Krankenversichert ist man jedenfalls. Wird die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in diesem Fall verletzt kann eine etwaige Entschädigung (Klage) ausschließlich gegenüber des Unfallverursachers zivilrechtlich eingeklagt werden.

Feiertag an einem Samstag -> Urlaubsregelung?

Wenn der 06. Jänner (Feiertag) wie beispielsweise im Jahr 2018 auf einen Samstag fällt, ist folgendes zu beachten. Der Urlaub muss vor dem 06. Jänner angetreten werden und es müssen mindestens 5 zusammenhängende Urlaubstage konsumiert werden, um einen Urlaubstag rückerstattet zu bekommen à dies gilt nur für U und nicht für Z oder ZK.

Mittwoch27.12.2017U   
Donnerstag28.12.2017UU  
Freitag29.12.2017UUU 
Montag01.01.2018FeiertagFeiertagFeiertagFeiertagFeiertag
Dienstag02.01.2018UUUU
Mittwoch03.01.2018UUUUU
Donnerstag04.01.2018UUUUU
Freitag05.01.2018UUUUU
Samstag06.01.201806.01.201806.01.201806.01.201806.01.201806.01.2018
Sonntag07.01.2018SonntagSonntagSonntagSonntagSonntag
Montag08.01.2018   UU
Dienstag09.01.2018    U
Mittwoch10.01.2018    
Donnerstag11.01.2018    

ACHTUNG: Montag der 08.01.2018 ist Regelbetrieb und somit kann an diesem Tag nicht allen MitarbeiterInnen ein Urlaub gewährt werden, da die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes gegeben sein muss.

Für Teilzeikräfte gilt diese Regelung NUR wenn Sie eine 5 Tage-Woche haben.

Kann ich zu Weihnachten verpflichtet werden in den Urlaub zu gehen?

Möchte eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter über die Weihnachtstage keinen Urlaub in Anspruch nehmen,   so tritt sie/er nach den Feiertagen den Dienst in den Kindergarten an, der geöffnet hat.

Sind zu viele Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vor Ort anwesend, kann NIEMAND von der Leitung gezwungen werden Urlaub zu konsumieren.

Es ist heuer erstmals auch nicht möglich/notwendig im eigenen Haus mit einer zweiten Kollegin oder Kollegen Arbeiten zu verrichten!

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