Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe*r Leiter*innen, liebe*r Mitarbeiter*innen,
ergänzende Information zu folgendem Punkt:
SCHULKINDER
Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr:
Schulkinder müssen für den Besuch des Hortes bzw. der Familiengruppe einen 3G-Nachweis erbringen. Der vollständig geführte Ninja-Pass gilt dabei als solcher Nachweis.
Der Ninja-Pass ist eine Möglichkeit des Nachweises. Impfung, Genesung oder Testzertifikate sind natürlich als 3G-Nachweis auch gültig.
Hat also ein Kind aufgrund einer Erkrankung oder anderen Abwesenheit in der Schule keinen vollständigen Ninja-Pass, dann kann das Kind den Hort besuchen, wenn es einen gültigen Antigen- oder PCR-Test bzw. Impf- oder Genesungszertifikat vorzeigt.
Für Testungen außerhalb der Schule können die Eltern die zahlreichen Testangebote der Stadt in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie, dass sich diese in manchen Bereichen von den Regeln für das private Leben bzw. für den Arbeitsplatz beispielsweise in der Verwaltung oder im Verkauf unterscheiden können.
Die aktuell gültigen Regelungen für den Kindergarten/Hort haben wir nun nach Personengruppen zusammengefasst:
PERSONAL (dazu zählen auch Sprachförderkräfte und Praktikant*innen)
Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr:
Gültig sind weiterhin:
Impfzertifikat oder internationaler Impfpass,
Bescheid über Genesung bzw. Absonderungsbescheid
PCR-Test bzw. Antigen-Test
NEU: Personal in Bildungseinrichtungen, das den 3G-Nachweis mittels TESTzertifikat erbringt (da nicht genesen und nicht geimpft), muss wöchentlich mindestens 3 PCR-Tests vorweisen. Bis zu 2 PCR-Tests/Woche pro Person werden im Rahmen der Berufsgruppentestung zur Verfügung gestellt.
NEU: Die Gültigkeitsdauer der PCR-Tests beträgt 48 Stunden. Antigen-Test gelten 24 Stunden.
NEU: Der Antikörpernachweis ist NICHT mehr gültig.
NEU: Alle genannten Nachweise müssen während der gesamten Dienstzeit gültig sein und jederzeit vorgewiesen werden können.
Geimpfte und genese Personen (2G) benötigen weiterhin mindestens 1 PCR-Test pro Woche. Dieser muss spätestens alle 7 Tagen erneuert werden. Bitte nutzen Sie dafür weiterhin das gut etablierte Angebot der Gurgeltests am Standort. Genesene Personen sollten 90 Tage nach Genesung nicht an den Testungen teilnehmen.
Hinweis zur Impfung: Mit 06. Dezember 2021 verringert sich die Gültigkeit der Impfnachweise auf 270 Tage. Ab 03. Jänner 2022 ist das Impfzertifikat einer einmaligen Johnson&Johnson (Impfstoff: Janssen) Impfung nicht mehr gültig.
Maskenpflicht:
Außerhalb der Gruppe gilt für alle Erwachsenen untereinander und beim Betreten einer anderen Gruppe FFP2-Maskenpflicht.
In der eigenen Kleinkindergartengruppe und Kindergartengruppe gibt es keine Maskenpflicht.
NEU: In Hort- und Familiengruppen muss das Personal eine FFP2-Maske tragen, wenn Hort-/Schulkinder in der Gruppe anwesend sind.
KLEINGRUPPEN- UND KINDERGARTENKINDER
Für den Besuch des Kindergartens ist für Kinder bis zur Schulpflicht kein 3G-Nachweis notwendig. Kinder müssen bis zum Beginn der Schulpflicht keine Maske tragen.
SCHULKINDER
Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr: Schulkinder müssen für den Besuch des Hortes bzw. der Familiengruppe einen 3G-Nachweis erbringen. Der vollständig geführte Ninja-Pass gilt dabei als solcher Nachweis.
Maskenpflicht: NEU: Schulkinder müssen während des gesamten Aufenthalts im Gebäude einen MNS tragen (Ausnahme: Essen/Trinken, im Freien).
Verbringen Sie am besten viel Zeit im Freien.
Achten Sie auf regelmäßige und ausreichend Maskenpausen.
ELTERN UND ANDERE EXTERNE PERSONEN
Beim Betreten des Kindergarten/Hortes ist ein 3G-Nachweis zu erbringen und eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahme: Beim kurzfristigen Betreten (zB. Bringen & Abholen) ist eine FFP2-Maske ausreichend.
Weitere Regelungen für die Zeit des LOCKDOWN
(siehe auch E-Mail vom 19.11.2021)
Diesbezüglich wurden die Dokumente „Organisation des pädagogischen Alltags“ und „Präventionsmaßnahmen“ aktualisiert.
P:\public_Betrieb\07_Akutsituationen_Krisen_Katastrophen\07_Corona\Organisation Lockdown ab 22.11.21
Personen, welche 2x eine Impfdosis mit dem Impfstoff von AstraZeneca erhalten haben, werden ab 6 Monaten nach der 2. Impfung nicht mehr von K1 auf K2 herabgestuft.
Personen mit Antikörpernachweis, welche nicht zusätzlich über ein Genesungszertifikat bzw. Absonderungsbescheide (Gültigkeit 6 Monate) verfügen, werden nicht mehr von K1 auf K2 herabgestuft.
Die Änderungen wurde in der grafischen Darstellung aktualisiert:
Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe*r Leiter*innen, liebe*r Mitarbeiter*innen,
die Magistratsdirektion – Personal und Revision hat bezugnehmend auf die seit 22.11.2021 bundesweit schärferen Regelungen über Folgendes informiert:
Unter Berücksichtigung der bekannten Ausgangsgründe, wie unter anderem berufliche Zwecke oder unaufschiebbarer Behördenwege, gilt es grundsätzlich für die Leistungen der Stadt Wien, die notwendige Infrastruktur, die internen Services und ein situationsadäquates Angebot an Kund*innen-Services für die Bevölkerung zu gewährleisten.
Bestätigung für das Arbeitserfordernis
Anlässlich der österreichweiten Ausgangsbeschränkung sollten jene Bedienstete, welche in diesem Zeitraum für die Dienstverrichtung unterwegs sind, ihren Dienstausweis oder eine Bestätigung der Dienstgeberin mitführen, um bei Bedarf die dienstliche Notwendigkeit zu begründen. Musterformulare finden Sie in der Beilage. Insbesondere Pendler*innen sollten – für außerhalb von Wien – eine Bestätigung mitführen.
Erholungsurlaub
Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe
Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit vom 19. November 2021 sind im Zeitraum vom 22. Nov. 2021 bis 14. Dez. 2021 wieder Dienstfreistellungen für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe möglich.
Wichtig: Es ist ein neues aktuelles Attest zu besorgen. Die COVID-19-Risiko-Atteste werden von den behandelnden Ärzt*innen ausgestellt. Da für Pädagog*innen und Assistent*innen die Tätigkeit im Home-Office nicht möglich ist, ist eine Freistellung möglich.
Die COVID-19-Risikoatteste sind bis spätestens 30. Nov. 2021 als Nachweis vorzulegen.
Jene Bedienstete, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständige Ärztin bzw. ihren zuständigen Arzt aufsuchen, haben bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage eines Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt.
Übermitteln Sie Risikoatteste von Mitarbeiter*innen über das Postfach personal@ma10.wien.gv.at an die Personalreferent*innen. Informieren Sie die zuständige Regionalleitung über die Freistellung.
Im Sammelformular wird für die Tage der Freistellung dann wieder der Code „CR“ eingetragen.
Kindergärten und Schulen Nach wie vor Gültigkeit hat die Regelung, dass im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19-Verdachtsfällen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung im Schuljahr 2021/2022 im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt werden kann. Darüber hinaus sind derzeit keine gesonderten Maßnahmen für Bedienstete mit Kinderbetreuungspflichten vorgesehen.
Dienstreisen Bis auf weiteres ist von Dienstreisen Abstand zu nehmen. Geplante Dienstreisen sind abzusagen oder zu verschieben.
Etwaige Fragen zu Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe und zu Sonderbetreuungszeit richten Sie bitte an Ihre/n zuständige Personalsachbearbeiter*in.
Bitte um Weiterleitung der Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort.
Mit Wirksamkeit vom 22.11.2021 sind bundesweit schärfere Maßnahmen und Regelungen in Kraft getreten. In Wahrheit ist uns das Procedere bei einem Lockdown nicht unbekannt und unsere Dienstgeberin ist darauf auch bestens vorbereitet. Die einzige „Wundertüte“ waren die Verordnungen der Bundesregierung, da diese erst am Abend vor dem Lockdown beschlossen wurden und deren Inhalte im Vorfeld nicht vollständig bekannt waren. Erfreulich war die Tatsache, dass die Stadt Wien Ihre Bürger*innen sehr rasch darüber informiert hat, dass auch die Ämter und Dienststellen der Stadt Wien verpflichtet sind, den persönlichen Parteien-bzw. Kund*innenverkehr auf das Nötigste zu reduzieren. Amtswege bzw. persönliche Termine werden nur in unaufschiebbaren, dringenden Fällen (z.B. Reisepässe, …) vorgenommen. Es wurde auch explizit darauf verwiesen, dass der Großteil der Anträge in Wien bereits online erledigt werden kann. Alle Angebote dazu finden sich auf den Amtshelferseiten der Stadt Wien. (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/) (Beihilfen, Parkpickerl, etc.)
Welche Regelungen sind nun für die möglicherweise nächsten 20 Tage für unsere Kolleg*innen wesentlich:
Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes bzw. Genehmigung von Home-Office liegt in der Verantwortung der Dienststellenleiter*innen und Führungskräfte
Es gilt FFP2-Maskenpflicht bei physischen Kontakt bzw. wenn das Infektionsrisiko nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie z.B. mobile Trennwände, Home-Office, …) minimiert werden kann
Schwangere Mitarbeiterinnen müssen keine FFP2-Maske tragen, aber eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung bzw. sollen Home-Office, wenn möglich, in Anspruch nehmen.
Bis auf weiteres ist von DienstreisenAbstand zu nehmen. Zwingend erforderliche Dienstreisen können von den Dienststellenleiter*innen genehmigt werden.
Bestätigung für das Arbeitserfordernis ist im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen unbedingt auszustellen. Insbesondere Pendler*innen sollten eine Bestätigung mitführen.
ACHTUNG: Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe
Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit vom 19. November 2021 sind im Zeitraum vom 22. Nov. 2021 bis 14. Dez. 2021 wieder Dienstfreistellungen für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe möglich.
WICHTIG: Es ist ein neues aktuelles Attest zu besorgen. Die COVID-19-Risiko-Atteste werden von den behandelnden Ärzt*innen ausgestellt. Bei Vorliegen eines COVID-19-Risiko-Attests müssen Dienstgeberin und Betroffene gemeinsam abwägen, ob besondere Schutzmaßnahmen (z.B. Zuweisen von ungenutzten Büroräumlichkeiten) am Arbeitsplatz möglich sind.
Ist dies nicht möglich, kann Home-Office in Anspruch genommen werden, bzw. wenn dies nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Freistellung.
WICHTIG: Die COVID-19-Risikoatteste sind bis spätestens 30. Nov. 2021 als Nachweis vorzulegen. Jene Bedienstete, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständige Ärztin bzw. ihren zuständigen Arzt aufsuchen, haben bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage eines Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt.
Sonderbetreuungszeit für behördliche Schließung von Kindergärten und Schulen (Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr)
Die Dauer der notwendigen Betreuung im Schuljahr 2021/2022 kann im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt werden. ACHTUNG: Derzeit sind alle Schulen und Kindergärten zumindest für die Betreuung der Kinder geöffnet. Die Entscheidung die Kinder zu Hause zu lassen, löst keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit aus!
Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
Liebe Alle, gehen wir achtsam miteinander um und lassen wir uns nicht von wirren Verschwörungstheorien anstecken. Beteiligen wir uns auch nicht an unnötigen Diskussionen (Geimpfte gegen Nicht Geimpfte und umgekehrt), die unsere Gesellschaft spalten und die mittlerweile besorgniserregende Dimensionen annehmen.
Danke dafür und für Euren unermüdlichen Einsatz zum Wohle unserer Kolleg*innen. Bitte bleibt weiterhin gesund und alles Gute Euch und Euren Lieben.