Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt
Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die derzeit niedrigen Infektionszahlen führen zu weitreichenden Lockerungen, die auch Auswirkungen auf die elementarpädagogischen Einrichtungen haben.
Die MA11 als zuständige Aufsichtsbehörde hat mit Newsletter 31 informiert, dass die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundes um die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 ergänzt wurde.
Ab 1. Juli 2021 gelten daher nun folgende Regelungen:
Verordnung
Alle MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen haben der Standort-Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.
Dieser Nachweis ist durch die 3G – genesen, getestet, geimpft möglich.
Wird einer der Nachweise vorgezeigt, muss
- im Kinderdienst, im Kontakt mit den Kindern,
- bei Kontakt mit Eltern und Standort-externen Personen und
- bei Kontakt mit KollegInnen KEINE Maske getragen werden.
Das freiwillige Tragen von MNS oder FFP2-Maske ist weiterhin für alle Mitarbeiter*innen möglich.
- Sollte KEINER dieser Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht (im Kontakt mit Kindern, Eltern, externen Personen und KollegInnen).
- Beim Aufenthalt im Freien ist die Maskenpflicht aufgehoben. Auf ausreichend Abstand zu anderen erwachsenen Personen ist jedenfalls zu achten.
Überblick über die gültigen Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen ACHTUNG:
Die sogenannten „Wohnzimmertests“ sind als Nachweis für Mitarbeiter*innen nicht mehr gültig!
210701_Überblick über die gültigen Nachweise
Eltern und alle anderen externen Personen sind weiterhin verpflichtet, beim Betreten des Standortes eine Maske (MNS) zu tragen. Dies gilt auch im Freibereich (Garten etc.).
Testung Kinder/Hortkinder
Bitte beachten Sie, dass Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bei Ausflügen in Freibad, Tiergarten, Indoorspielplätze, Kino, Theater, etc. ebenfalls einen negativen PCR-Test, Antigentest aus einer Teststraße oder Apotheke oder ein Genesungszertifikat vorweisen müssen.
Für den Besuch des Kindergartens ist kein Testnachweis notwendig.
Für Hortkinder sind für den Hortbesuch auch die sogenannten „Wohnzimmertests“ als Nachweis gültig. Die ausgelieferten “Nasenbohrertests“ können also also Notfallstestung am Standort eingesetzt werden.
Für Ausflüge in Freibad, Tiergarten, Indoorspielplätze, Kino, Theater, etc. müssen Hortkinder allerdings einen negativen PCR-Test, Antigentest aus einer Teststraße oder Apotheke oder ein Genesungszertifikat vorweisen.
Gurgeltests an den Standorten (= Berufsgruppentestung)
Die zweimalige Testung pro Woche an den Standorten einen PCR-Gurgeltest zu machen steht weiterhin allen MitarbeiterInnen zur Verfügung. Zum weiteren Schutz aller MitarbeiterInnen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich auch geimpften Personen bzw. genesenen Personen regelmäßig an der Berufsgruppentestung teilzunehmen.
Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.
Trotz der aktuellen niedrigen Infektionszahlen bitte ich Sie weiterhin, die notwendigen Schutzmaßnahmen wie
- Abstand halten,
- Hände waschen,
- Nies- und Hustetikette oder
- regelmäßiges Lüften einzuhalten.
Damit schützen Sie nicht nur die Kinder und Ihre Familien, sondern im Besonderen auch sich selbst und Ihre Angehörigen.
Bitte leiten Sie die Informationen an alle Mitarbeiter*innen am Standort weiter. Bei Fragen steht Ihnen Ihre zuständige Regionalleitung oder deren Vertretung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen allen einen entspannten Sommerbetrieb und erholsame Urlaubstage bzw. –wochen. Bleiben Sie gesund!
Margit POLLAK
Julia FICHTL