Wann muss ich Rückmeldung über einen beantragten Urlaub erhalten?

Wir sind uns bewusst, dass die langanhaltend schwierige Personalsituation die Urlaubsplanung im Team sehr herausfordernd machen kann.
Die Praxis zeigt uns allerdings immer wieder, dass gute Kommunikation untereinander gerade in schwierigen Zeiten zu guten Lösungen führt.

Es gilt folgende Rechtsgrundlage welche im März von der MA2
an alle Dienststellen übermittelt wurde:

„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrte intergeschlechtliche
Menschen!

Aufgrund der derzeit in der Praxis unterschiedlichen Handhabung bei der Genehmigung von Erholungsurlauben wird Punkt 4. der verbindlichen Vollzugsanweisungen zum Urlaubsrecht – Teil F in Erinnerung gerufen:
Demnach ist nach der Beantragung eines Erholungsurlaubs durch die*den Bedienstete*n seitens der Dienststellenleiter*in längstens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob der von ihr*ihm beantragte Urlaub festgesetzt, d.h. genehmigt, wurde.“

Der Erholungsurlaub bleibt selbstverständlich eine beiderseitige Vereinbarung, die sowohl genehmigt als auch mit einer Begründung abgelehnt werden kann.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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