Die*Der Mitarbeiter*in hat auf Anordnung der Leitung über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind je nach Anordnung durch die Leitung
- im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
- nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
- im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Sollte sich die gewohnte Vorgehensweise (z.B. aufgrund des enormen Personalmangels) verändern, ist eine vorherige Kommunikation mit den Mitarbeiter*innen notwendig, um Missverständnissen vorzubeugen.