Die*der Bedienstete hat Anspruch darauf, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
Die*der Bedienstete hat Anspruch darauf, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.