Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist.
Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die*der Mitarbeiter*in den Erholungsurlaub bis zum
31. Dezember des zweiten Urlaubsjahres folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht hat;
Dies gilt auch, wenn dem*der Mitarbeiter*in ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.