Der*dem Bediensteten kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass auf Antrag ein Sonderurlaub bis zu einem Höchstausmaß von maximal 3 Tagen pro Kalenderjahr gewährt werden. Dieser kann nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die den Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
Ausnahme:
Für Dienstprüfungen der Stadt Wien (auch bei der Ausbildung zur*zum So-päd.), für die ein Prüfungsurlaub vorgesehen ist, wird ein zusätzlicher Sonderurlaub gewährt.
Anlassfall |
Naheverhältnis bzw. Situation |
Ausmaß |
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Eheschließung |
Eigene (standesamtlich) |
2 Tage |
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Eltern, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- bzw. Stiefeltern Geschwister leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*) |
1 Tag |
Für die Teilnahme an der |
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Geburt |
Für den Kindesvater |
3 Tage |
Tag der Geburt und die beiden darauffolgenden Arbeitstage |
Scheidung |
Eigene |
1 Tag |
Für den 1. Gerichtstermin |
Eingetragene Partnerschaft |
Eigene |
2 Tage |
je 1 Tag für Amtswege und den Tag der Eintragung |
Auflösung |
1 Tag |
Für den 1. Gerichtstermin |
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Todesfall |
Ehegattin bzw. Ehegatte Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte* Eltern, Wahl-, Adoptiv,- Pflege- bzw. Stiefeltern leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*) |
2 Tage |
1 Tag für den Tag des Begräbnisses 1 Tag für Amtswege |
Großeltern bzw. Urgroßeltern Enkelkinder bzw. Urenkelkinder Geschwister, Halb- bzw. Stiefgeschwister Schwiegereltern Eltern der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten* |
1 Tag |
Für die Teilnahme am Begräbnis, wenn dieses an einem Arbeitstag stattfindet |
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Pflegeschafts- angelegen- heiten |
leibliche Kinder, Wahl-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (bzw. von der Lebensgefährtin/von dem Lebensgefährten*) |
1 Tag |
Für den 1. Gerichtstermin |
Übersiedlung |
Nur bei Wechsel des Hauptwohnsitzes (maximal 1 Tag pro Kalenderjahr) |
1 Tag |
Innerhalb eines Monats der Ummeldung (ZMR) |
* Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte= Person, die mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in einer (auch
gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt. Eine Lebensgemeinschaft ist im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Version200229 Stadt Wien – Kindergärten – FB Personalmanagement, Referat Personalverwaltung – Nr. 0441a
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