Kann ich verpflichtet werden, zu Weihnachten in den Urlaub zu gehen?

Möchte ein*e Mitarbeiter*in über die Weihnachtstage (oder sonstige Ferienzeiten) keinen Urlaub in Anspruch nehmen, so tritt sie*er nach den Feiertagen den Dienst in dem Kindergarten an, der geöffnet hat. NIEMAND kann von der Leitung gezwungen werden Urlaub zu konsumieren. Wenn es die Anzahl der Mitarbeiter*innen in Absprache mit der diensthabenden Leitung ermöglicht und der Dienstbetrieb aufrechterhalten werden kann, können Mitarbeiter*innen Dienst am eigenen Standort versehen. Hierfür muss bereits im Vorfeld mit der eigenen Leitung des Stammstandorts besprochen werden, welche Tätigkeiten in diesem Fall zu erledigen wären.

ACHTUNG:
Aufgrund der Covid-19 Pandemie durfte die Leitung Urlaub anordnen (bis max. 80h vom Alturlaub) sofern die*der Mitarbeiter*in nicht im Dienst gebraucht wird (z.B. durch eine Freistellung mit Covid-19 Attest)!
Diese Anordnung ist seit dem 30.06.2020 NICHT mehr gültig!

Geneauere Infos finden Sie in unseren Aussendungen:

Einseitige Anordnung I
Einseitige Anordnung II
Einseitige Urlaubsanordnung während Freistellung mit COVID-19 Attest

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