Informationen zur Öffnungsverordnung (MA 11 News – Elementarpädagogik 26/2021)

Die folgende Information hat die Dienstgeberin an alle Standorte der Stadt Wien Kindergärten geschickt

Liebe Leiterinnen und Leiter,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

im aktuellen Newsletter (Anlagen: NF-und-Schule.pdf, Schreiben Trägereinrichtungen) hat uns die MA11 Informationen zur Öffnungsverordnung BGBl. II Nr. 214/2021, – gültig ab dem 19. Mai 2021 – zur Verfügung gestellt.

Alle MitarbeiterInnen in elementaren Bildungseinrichtungen haben auf Basis dieser neuen Verordnung der Leitung den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen.

Dieser Nachweis ist durch die „3Gs“ – „genesen“, „getestet“, „geimpft“ möglich.

  • Wird einer der Nachweise vorgezeigt, dann ist die FFP2-Maskenpflicht im Kontakt mit den Kindern/in der Gruppe aufgehoben.
  • Im Kontakt mit anderen Erwachsenen außerhalb der Gruppe gilt weiterhin eine FFP2-Maske-Tragepflicht.
  • Sollte KEINER dieser Nachweise erbracht werden, gilt für den gesamten Aufenthalt im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maskenpflicht.

Ergänzung zum Tragen von FFP2-Masken

  • Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske gilt auch in der Gruppe, wenn eine gruppenfremde Person die Gruppe betritt!
  • Externe Personen, und auch Eltern, sind ebenso weiterhin verpflichtet im Kindergarten/Hort eine FFP2-Maske zu tragen.

Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Verordnung gelten somit:

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (diese Möglichkeit gibt es derzeit nur in Vorarlberg),
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests (=molekularbiologischer Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 6 Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (mittels PCR-Test) bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine Impfung gegen COVID-19 (mit einem zentral zugelassenen Impfstoff)
    • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 6 Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 3 Monate sein darf.

Testung: Testergebnisse sind für den Nachweis im beruflichen Kontext alle 7 Tage zu erneuern, unabhängig von der Dauer der Gültigkeit der einzelnen Tests. Das heißt, mindestens 1x testen pro Woche.

Der Nachweis ist für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

Genesung bzw. Impfung: Ärztliche Bestätigung, Impfnachweis, Absonderungsbescheid sowie Antikörpertest gelten für den Nachweis im beruflichen Kontext für die jeweils angegebene Dauer (siehe Punkt 4-7) und sind für die Dauer der Geltung bereitzuhalten.

Gurgeltests an den Standorten (= Berufsgruppentestung)

Die zweimalige Testung pro Woche an den Standorten steht weiterhin allen MitarbeiterInnen zur Verfügung.

Zum weiteren Schutz aller MitarbeiterInnen, Kinder und Familien empfiehlt die Gesundheitsbehörde und auch die Dienstgeberin dringlich geimpften Personen bzw. genesenen Personen weiterhin regelmäßig an der Berufsgruppentestung teilzunehmen.

Zur Erinnerung: Genesene Personen sollten auf Empfehlung der MA15 frühestens 3 Monate nach Erkrankung einen PCR-Test durchführen. Auf Wunsch ist eine Testung natürlich jederzeit möglich.

In folgendem Informationsblatt sind Fragen zu Teambesprechungen, Festen, Ausflügen etc. zusammengefasst:

Informationsblatt_ab19.5.21

Die Maßnahmen zur Prävention von COVID-19 (Corona) wurden aktualisiert.

210517_Empfehlungen_Prävention_Corona.pdf

Bitte um Weiterleitung der Informationen an alle MitarbeiterInnen.

Bei weiteren Fragen unterstützt Sie Ihre zuständige Regionalleitung Elementare Bildung.

Herzlichen Dank an Sie und Ihr Team

  • für die schon so lange anhaltende und immer gewissenhafte Einhaltung und Umsetzung der Maßnahmen
  • sowie für die weiterhin regelmäßige Teilnahme an der Berufsgruppentestung.

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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