Liebe Alle!
Es ist uns in Verhandlungen mit Dienstgeberin gelungen aufgrund der hohen Anzahl täglicher Neuinfektionen, zusätzlich Dienstfreistellungen (Sonderbetreuungszeit) für die Sommermonate (Juli/August) zu verhandeln. Folgende Eckpunkte für den Anspruch sind dafür relevant:
- Verpflichtung von Bediensteten zur Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen
- Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der behördlichen Absonderung (insg. bis zu einem Höchstausmaß von max. 10 Tagen) bis Ende August
Wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit):
- Nachweis der behördlichen Absonderung (Bescheid der Gesundheitsbehörde) bzw. des positiven PCR-Test Ergebnisses! (als Nachweis für eine Absonderung gilt der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde)
- Die Konsumation dieser Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) ist nur dann zulässig, wenn die Pflegefreistellung für das Jahr 2022 komplett aufgebraucht wurde und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden ist.
- Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
- Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden und auf max. 10 Tage verlängert werden, wenn der CT-Wert unter 30 und der PCR-Test somit positiv ist.
Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Dienststelle ehestmöglich vorzulegen. Die Dienstfreistellungen sind dabei in dem Ausmaß anzuwenden, wie sie unbedingt benötigt werden d.h. sowohl die Unterbrechung wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich. Eine gleichzeitige (beide Elternteile) Konsumation der Dienstfreistellung ist nicht zulässig.
Auch wenn wir alle hoffen, dass wir diese Sonderbetreuungszeit nicht in Anspruch nehmen müssen, freue ich mich darüber, dass wir eine wichtige (Übergangs-)Lösung verhandeln konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Obermüller