Feiertagsregelung

evangelisch, altkatholisch, evangelisch-methodistisch

Zur Erinnerung: bezugnehmend auf unsere Aussendung vom März 2019 “Eilmeldung bezüglich des Karfreitags”.

Der Karfreitag ist seit 2019 kein Feiertag mehr – es sei denn, man macht ihn zum “persönlichen Feiertag”. Die bzw. der Bedienstete hat dann Anspruch auf Urlaub an diesem Tag, die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann ihn nicht ablehnen. Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es dafür allerdings nicht.

Der persönliche Feiertag muss drei Monate zuvor bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber angemeldet werden.

Diese Regelung kann für den Karfreitag angewendet werden, sowie für jeden anderen Tag im Kalenderjahr. Den Anspruch für einen „persönlich Feiertag“ hat jede bzw. jeder Bedienstete einmal pro Urlaubsjahr.

Andere Feiertage die Angehörige der evangelischen, altkatholischen und evangelisch-methodistischen Kirche betreffen, bleiben weiterhin wie gewohnt erhalten.

Dienstordnung 1994, Vertragsbedienstetenordnung 1995, Wiener Bedienstetengesetz

§48.2b)                    §25(2b)                           §46(3a)                    

Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Der Beamte hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

Dienstrechts-Novelle 2019 ab 24.04.2019

Margit POLLAK

Julia FICHTL

  

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