Die*der Bedienstete darf den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr*ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Dieser ist spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, muss die*der Bedienstete dennoch an dem bekannt gegebenen Tag Dienst leisten. In diesem Fall hat die*der Vertragsbedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag.
- Ab wann bekomme ich bei Invaliditätsstatus einen Zusatzurlaub?
- Wieviel Urlaub muss mir meine Leitung am Stück gewähren?