Beurteilung W-BedG

für Mitarbeitende, die ab dem 1.1.2018 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten sind

Zielsetzung:

  1. Bewertung der im Beobachtungszeitraum erbrachten Leistung (Qualität und Quantität) sowie der fachunabhängigen Basiskompetenzen.
  2. Bei Funktionen mit Personalführung zusätzlich Bewertung der Basisführungs­kompetenzen.

Anlassfälle:

  1. 2-3 Monate vor dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses
  2. 6 Monate vor Ablauf des 3. Dienstjahres
  3. Bei nicht entsprechender Leistung
  4. Auf Antrag der bzw. des Bediensteten

Ablauf:

FAQ

Wann ist eine Dienstbeurteilung zu erstellen?

  • 2-3 Monate vor dem Ende eines befristeten Dienstverhältnisses
  • 6 Monate vor Ablauf des 3. Dienstjahres
  • Bei nicht entsprechender Leistung
  • Auf Antrag der bzw. des Bediensteten

Wer holt die Dienstbeurteilung ein?

Die Dienstbeurteilung ist eigenverantwortlich von der jeweiligen Dienststelle einzuholen.

Wer führt die Dienstbeurteilung durch?

Die Beurteilung ist von der unmittelbaren Vorgesetzten bzw. dem unmittelbaren Vorgesetzten durchzuführen; sind mehrere Vorgesetzte zuständig, so ist eine gemeinsame Beurteilung vorzunehmen.

Ist das Beiblatt zur Dienstbeurteilung jedenfalls auszufüllen?

Das Beiblatt ist nur bei nicht entsprechender Gesamtbeurteilung auszufüllen.

Wie ist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die bzw. der sich in einer Einschulungsphase befindet, zu beurteilen? Welcher Maßstab ist dabei anzulegen?

Grundsätzlich ist hier von vergleichbaren Bediensteten während der Einschulung auszugehen.

Welche Möglichkeiten der Stellungnahme zur eigenen Dienstbeurteilung hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter?

Es besteht die Möglichkeit, sich innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu äußern. In diesem Zusammenhang ist auf der letzten Seite des Beurteilungsbogens eine diesbezügliche Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen.

Welches Datum ist für die 14-Tages Frist relevant?

Relevant ist jener Tag, an dem das Beurteilungsgespräch geführt wurde.

Muss die Dienstbeurteilung unterschrieben werden bzw. ist die Dienstbeurteilung im Falle der fehlenden Unterschrift der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ungültig?

Die Dienstbeurteilung ist grundsätzlich von allen Beteiligten zu unterschreiben; verweigert jedoch eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Unterschrift, so ist ein entsprechender Vermerk darüber zu erstellen; die Beurteilung behält ihre Gültigkeit auch bei fehlender Unterschrift der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

Kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Beurteilungsgespräch eine Personalvertreterin bzw. einen Personalvertreter beiziehen?

Ja, auf Wunsch kann eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter beigezogen werden.

Welche Konsequenzen sind mit der Beurteilung „entspricht nicht“ verbunden?

Ergibt die Gesamtbeurteilung, dass die Leistung nicht entspricht, so sind mit der Mit­arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung zu vereinbaren und im Beiblatt zu dokumentieren. Die dazu gesetzte Frist sollte an die Maßnahme(n) angepasst und auch nicht zu lange sein. Jedenfalls ist seitens der Führungskraft darauf hinzuweisen, dass eine weitere negative Beurteilung zur Kündigung führt!

Hat sich die Leistung bei einer neuerlichen Beurteilung nicht verbessert, ist die Kündigung nach § 129 Abs. 2 Z.6 des Wr. Bedienstetengesetzes einzuleiten.

Steht mir ein Fahrschein zu wenn ich den Dienstort wechsle?

Trete ich meinen Dienst in meinem Kindergarten an und fahre dann in eine andere Dienststelle, Kindergarten etc. und anschließend wieder in meinen Kindergarten zurück und beende dort meinen Dienst, bekomme ich 2 Fahrscheine.

Trete ich meinen Dienst in meinem Kindergarten an und fahre anschließend in eine andere Dienststelle, Kindergarten etc. und beende dort meinen Dienst, bekomme ich 1 Fahrschein. Dies gilt auch in umgekehrter Reihenfolge.

Trete ich meinen Dienst in einer anderen Dienststelle, Kindergarten, etc.
an und beende auch dort meinen Dienst steht mir KEIN Fahrschein zu.

Wenn ich einen Kurs besuche, bin ich da versichert?

Besucht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einen Kurs in der Dienstzeit und es passiert ein Unfall, bei dem die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter sich verletzt, ist eine Dienstunfallmeldung zu schreiben.

Wird ein Kurs im Urlaub, oder bei Überstundenrücknahme oder an einem ZK-Tag besucht, kann KEINE Dienstunfallmeldung geschrieben werden. Krankenversichert ist man jedenfalls. Wird die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in diesem Fall verletzt kann eine etwaige Entschädigung (Klage) ausschließlich gegenüber des Unfallverursachers zivilrechtlich eingeklagt werden.

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