Elternabende

Querverweis zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen 

Die Grundsätze der Zusammenarbeit mit Eltern als BildungspartnerInnen finden Sie im Kapitel 3.1.2 des Infohandbuches FB Betrieb:

P:\public_Betrieb\03_BildungspartnerInnenschaft\3_1_mit_Obsorgeberechtigten\3_1_2_Grundsaetze_Eltern _als_BildungspartnerInnen.pdf

Honorar für Vortragende  

Das Honorar für Vortragsleistungen bei Elternabenden bzw. Elternaktivitäten wird mit der Kennzahl 7955 über das Sammelformular abgerechnet. Bei Elternabenden zu Frühen sprachliche Förderung wird am Sammelformular zusätzlich zur Kennzahl „FF 1+1“ vermerkt.

Abgeltung von Mehrdienstleistungen (MDL) bzw. Diensttausch 

Personen ohne verrechnete Vortragstätigkeit können ihre Anwesenheit bei Elternaben- den/Elternaktivitäten durch Mehrdienstleistungen gemäß den üblichen Bestimmungen abgelten  oder Dienst tauschen.

Eintrag in die Liste der stattgefundenen Elternaktivitäten 

Informationen über durchgeführte Elternabende bzw. Elternaktivitäten werden in die Liste „Zusammenarbeit mit BildungspartnerInnen“ in den jeweiligen Bezirksvernetzungsordner eingetragen.

Auszug aus dem Wiener Kindergartengesetz (WKGG) – Gesetzlicher Auftrag 

  • 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächs-
    ten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kin-
    dergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies 
schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei 
Wochen ein Elternabend einzuberufen. 

(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim 
Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der 
Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen 
zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren. 

(4) Über die Bestimmungen des § 4 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des  Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.   
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000263 

Niederschrift

Bitte machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch sich bei einer Niederschrift eine*n Personalvertreter*in ihres Vertrauens mitzunehmen. Wer diese Person ist, bestimmen Sie selbst.

Mündliche Anbringen sind erforderlichenfalls in Form einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften sind öffentliche Beurkundungen eines mündlichen Anbringens oder einer Verhandlung, deren Inhalte wegen ihrer rechtlichen Bedeutung schriftlich festzuhalten sind. Eine Niederschrift hat zu enthalten:

  • Bezeichnung der Behörde,
  • Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
  • Namen
  • Leitung der Amtshandlung (vernehmende Beamtin / vernehmender Beamter, Verhandlungsleitung,…)
  • der sonst mitwirkenden amtlichen Organe,
  • der anwesenden Beteiligten (Parteien) und ihrer Vertreter*in  sowie
  • etwa vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige,
    • gesamten Inhalt des mündlichen Vorbringens aller Mitwirkenden
    • die eigenhändige Unterschrift der Leitung der Amtshandlung sowie aller sonstigen an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Verhandlungsteilnehmer*innen);
  • In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Wesentliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden.

Nach beendeter Aufnahme der Niederschrift ist diese den Verhandlungsteilnehmenden zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen.

Mitnahme von Speisen aus dem Kindergarten

Es dürfen weder Lebensmittel noch Essen, der Stadt Wien- Kindergärten, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privat mitgenommen werden.

Ausnahme: Von den Kolleg*innen bezahlte und dadurch rechtlich zustehende Portionen des eigenen Personalessens.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können von der Dienstgeberin dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet werden wie z.B. Niederschriften, Kündigungen oder Entlassung.

Dienstausweis

Alle Bedienstete

Ausstellung eines Dienstausweises


1) Mail an FB Personalmanagement um Ausstellung eines Dienstausweises
2) Antragsformular wird durch den FB Personalmanagement per Mail an Standort übermittelt
3) Antragsteller*in schickt unterschriebenes Antragsformular inkl. Foto per Dienstpost an FB Personalmanagement
4) Elektronische Weiterleitung an die Stadt Wien – Personalservice durch den FB Personalmanagement
5) Zusendung des Dienstausweises, ausgestellt von der Stadt Wien – Personalservice, erfolgt nachweislich durch den FB Personalmanagement
6) Nachweisliche Übernahme durch die*den Mitarbeiter*in und Zusendung des unterschriebenen Zustellscheins an den FB Personalmanagement

Änderung der Daten
Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen Daten
erforderlich machen, so ist der alte Dienstausweis dem FB Personalmanagement zurückzugeben
und es kann ein neuer beantragt werden.
Verlust oder Diebstahl
Der Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises ist unverzüglich dem FB Personalmanagement zu
melden.

Erläuterungen 

  • Anträge für die Ausstellung eines Dienstausweises sind immer über den FB Personalmanagement zu stellen.
  • Erfolgt die Ausstellung des Dienstausweises nicht aus dienstlichen Gründen, sind die Kosten der Bundesabgabe von der*dem Mitarbeiter*in selbst zu tragen, diese werden vom Gehalt einbehalten.
  • Alle Dienstausweise, die seit Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind auf die Dauer von 10 Jahren befristet.
  • Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit. Somit besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses sowie bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand einer*s Beamt*in die Verpflichtung, den Dienstausweis der Stadt Wien- Personalservice zurückzugeben.

Darf ich mir einfach so eine Nebenbeschäftigung suchen?

Die*der Mitarbeiter*in darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie*ihn an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer*seiner Stellung als Bedienstete*r der Stadt Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden. Hierbei hat die*der Mitarbeiter*in insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.

Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.

Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.

Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der*des Mitarbeiter*in vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Kommt die*der Mitarbeiter*in der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.

Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung, der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.

Unfälle und Verletzungen von Kindern

Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen

Aufgrund der Änderung bei den meldepflichtigen Krankheiten übermitteln wir Ihnen die überarbeiteten Austauschseiten zur betreffenden Dienstvorschrift. Bitte tauschen Sie die betreffenden Blätter mit den Austauschseiten in der Beilage 1 aus.

MA 10  – LeiterInneninformation 11.04.13

Sie finden die Letztversion der Dienstvorschrift von nun an auch auf unserem Fileservice unter:

L:\Public\Dezernat_2\Medizinische_Masznahmen

Ansprechperson für inhaltliche Fragen: Regionale Betriebsleitung.

Kinderzuschläge zum Alleinverdienende/Alleinerziehende

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener*innen und Alleinerzieher*innen mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das zweite Kind: 202Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 255Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 572Euro
  • bei zwei Kindern: 774Euro
  • ab drei Kindern: 1029Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 255Euro.

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