Wird mir mein Resturlaub bei Kündigung ausbezahlt?

Innerhalb der Kündigungsfrist soll der Resturlaub verbraucht werden. Sollte dies nicht möglich sein, weil der Dienstbetrieb nicht aufrecht erhalten werden kann (es muss eine klare Begründung dafür geben), oder weil die*der Bedienstete einen sofortigen Austritt meldet, wird der Resturlaub in Form einer Urlaubsersatzleitung aliquot auf das Dienstende gesehen ausbezahlt.

WICHTIG: Wenn Sie unterjährig kündigen, informieren Sie sich in der Personalstelle über den aliquoten Anspruch Ihres Resturlaubes. Dieser kann sich nämlich, je nach Austrittsdatum, verändern.

Ich kann die Kündigungsfrist nicht einhalten. Welche Möglichkeit habe ich?

Der vorzeitige Austritt (B, VB) ist sowohl für Beamt*innen als auch für Vertragsbedienstete möglich.
Hier wird das Datum des letzten Arbeitstages selbst bestimmt. Wenn es möglich ist kann der Resturlaub, in Vereinbarung mit der Führungskraft, noch verbraucht werden. Sollte das nicht möglich sein, wird der aliquote Anspruch als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung „alt“ (VB) erlischt bei vorzeitigem Austritt. Auch der Anspruch auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlung verfällt.

Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt der Abfertigungsanspruch nicht verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einem vorzeitigen Austritt ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.

Siehe hierzu auch in unserer Infomappe unter Austritt von Vertragsbediensteten und Austritt von Beamtinnen und Beamten

Welche Formen der Kündigung gibt es?

In den ersten 3 Jahren ist eine Kündigung ohne Angaben von Gründen möglich, sowohl von Seiten der Stadt Wien, als auch von Seiten der*des Bediensteten.

  • Der vorzeitige Austritt (B, VB) ist sowohl für Beamt*innen als auch für Vertragsbedienstete möglich. Hier wird das Datum des letzten Arbeitstages selbst bestimmt. Wenn es möglich ist kann der Resturlaub, in Vereinbarung mit der Führungskraft, noch verbraucht werden. Sollte das nicht möglich sein, wird dieser im aliquoten Ausmaß als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung (VB) erlischt bei vorzeitigem Austritt. Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt nichts verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einem vorzeitigen Austritt ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.
  • Die „normale Kündigung“, also mit Einhaltung der Kündigungsfrist, gilt nur für Vertragsbedienstete. Innerhalb der Kündigungsfrist soll der Resturlaub verbraucht werden. Dieser Part wurde 2018 zu den Dienstpflichten der Vorgesetzten hinzugefügt, welche besagt, dass die*der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass die*der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Sollte dies nicht möglich sein, weil der Dienstbetrieb nicht aufrecht erhalten werden kann (es muss eine klare und nachweisliche Begründung dafür geben) wird der Resturlaub aliquot auf das Dienstende gesehen, ausbezahlt. WICHTIG: Wenn Sie unterjährig kündigen, informieren Sie sich in der Personalstelle über den aliquoten Anspruch Ihres Resturlaubes. Dieser kann sich nämlich, je nach Austrittsdatum, verändern. Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung erlischt, außer die MA2 entscheidet nach Überprüfung, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Bei Vertragsbediensteten ab Diensteintritt 01.01.2005 gilt die Mitarbeiter*innenvorsorge. Hierbei geht auch bei vorzeitigem Austritt nichts verloren. Das angesparte „Guthaben“ wird im Rucksackprinzip zum nächsten Dienstgeber mitgenommen. Bei einer Kündigung ist die*der Bedienstete außerdem für den Anspruch beim AMS für 1 Monat gesperrt.
  • Die einvernehmliche Dienstauflösung ist bei Vertragsbediensteten möglich. Im Zuge der Pensionierung wird das Dienstverhältnis immer einvernehmlich aufgelöst. Bei langjährigen Mitarbeiter*innen ist es in Ausnahmefällen auch möglich, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen, wenn die Ausübung des Berufes aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Nach Überprüfung liegt die Entscheidung bei der MA2.
    Wichtig! Der Abfertigungsanspruch muss auch hier extra schriftlich vereinbart werden. Einvernehmliche Dienstauflösung bedeutet nämlich nicht automatisch, dass die Abfertigung “alt” ausbezahlt wird.

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile (Dienstgeber und Bedienstete) nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

  • weniger als 6 Monaten: 1 Woche
  • 6 Monaten: 2 Wochen
  • 1 Jahr: 1 Monat
  • 2 Jahren: 2 Monate
  • 5 Jahren: 3 Monate
  • 10 Jahren: 4 Monate
  • 15 Jahren: 5 Monate

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

Während der Kündigungsfrist sind der beziehungsweise dem Vertragsbediensteten auf ihr beziehungsweise sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Zu beachten

Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die die beziehungsweise der Vertragsbedienstete anlässlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekannt gegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.
Gemeint sind Dienstverhältnisse bzw. Ausbildungsverhältnisse die unmittelbar an die tatsächliche Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien erfolgt sind (z.B. Saisonbedienstete, Lehrverhältnisse, Ausbildung Bafep ab dem 3. Semester).

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