Mitnahme von Speisen aus dem Kindergarten

Es dürfen weder Lebensmittel noch Essen, der MA 10- Wr. Kindergärten, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privat mitgenommen werden.

Ausnahme: Von den Kolleginnen, Kollegen bezahlte und dadurch rechtlich zustehende Portionen des eigenen Personalessens.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können von der Dienstgeberin dienstrechtliche Konsequenzen eingeleitet werden wie z.B. Niederschriften, Kündigungen oder Entlassung.

Nebenbeschäftigung

Die MitarbeiterIn darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung als Bedienstete der Stadt Wein entgegengebracht werden, untergraben könnte.

Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Magistrat unverzüglich zu melden, Hierbei hat die MitarbeiterIn insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hierfür erforderlichen Zeitaufwand bekannt zu geben.

Die Meldung der Nebenbeschäftigung muss vor dem tatsächlichen Beginn der Ausübung erfolgen.

Eine während der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung ist jedenfalls verboten.

Eine außerhalb der Arbeitszeit ausgeübte Nebenbeschäftigung könnte unter das Verbot fallen, da die Freizeit der MitarbeiterIn vordringlich zu Erholungszwecken und der Einhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Kommt die MitarbeiterIn der Aufforderung, die Nebenbeschäftigung aufzugeben nicht nach, kann dies dienstrechtliche Folgen haben.

Sollte es sich um eine selbstständige Beschäftigung handeln, so ist der schriftlichen Meldung der Gewerbeschein in Kopie beizulegen.

Kinderzuschläge

Kinderzuschläge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag von 494 Euro erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das erste Kind: 130 Euro
  • für das zweite Kind: 175 Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 220 Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 494 Euro
  • bei zwei Kindern: 669 Euro
  • ab drei Kindern: 889 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 220 Euro.

Überstunden

Überstunden

Die/Der MitarbeiterIn hat auf Anordnung der/dem LeiterIn über die Normalarbeitszeit hinaus Dienst zu versehen. Als Überstunde gelten die Stunden die über die Normalarbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind je nach Anordnung durch die/dem LeiterIn
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten

Überstundenrücknahme

Gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst:

Der oder dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten ganztägigen Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie die oder der Bediensteten in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

In der Praxis bedeutet dies:

Bei Überstundenrücknahme werden die Stunden des zuletzt gültigen Fixdienstplanes herangezogen.

Mehrdienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung

Geleistete Mehrdienstleistungen (bis zum Stundenausmaß einer Vollbeschäftigung), die nicht

innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

sind je nach Anordnung

im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

nach dem besoldungsrechtlichen Vorschriften, d.h. im Verhältnis 1:1,25 abzugelten.

In der Praxis bedeutet dies:

Die erbrachten Mehrdienstleistungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten im Verhältnis 1:1 auszugleichen.

Ist ein solcher Freizeitausgleich innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, sind die Mehrdienstleistungen wie oben angegeben abzugelten bzw. auszugleichen.

Eine Auszahlung/Abrechnung geleisteter Mehrdienstleistungen bei teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen darf erst nach drei Monaten erfolgen, für jene Stunden, die in dem dreimonatigen Beobachtungszeitraum nicht mittlerweile in Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wurden.

Kinderdaten

1. AUSZAHLUNG DER KINDERZULAGE NACH VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES

 

Die Auszahlung der Kinderzulage nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist möglich. Grundlage dafür ist der Familienbeihilfenbescheid beziehungsweise die Mitteilung (Kopie) vom Finanzamt. Die Auszahlung erfolgt für den Zeitraum, für den vom Finanzamt die Familienbeihilfe anerkannt wurde.

Siehe § 4 der Besoldungsordnung 1994 - BO 1994: 1-MB-PDF

Kinderzulage unter 14,53 Euro pro Kind

Die Kinderzulage ist ein Bezugsbestandteil und wird nach Höhe der Wochenstundenverpflichtung ausbezahlt. Bei einer Wochenstundenverpflichtung von 35 Stunden bekommt man daher nur 12,71 Euro Kinderzulage. Nur bei Vollbeschäftigung wird eine Kinderzulage in der Höhe von 14,53 Euro pro Kind ausbezahlt.

2. Anspruch auf die Kinderzulage nach Ehescheidung

(beide Elternteile bei einem öffentlichen Dienstgeber beschäftigt)

Für die Zuerkennung beziehungsweise Weitergewährung einer Kinderzulage nach einer Ehescheidung werden vorerst Scheidungsurteil, Vergleich oder Beschluss der betroffenen Dienstnehmer und Meldezettel des Kindes oder der Kinder benötigt.

Gesetzlich hat der Elternteil Anspruch auf die Kinderzulage, dem laut Gerichtsbeschluss oder Vergleich die Obsorge (Haushaltszugehörigkeit) des Kindes oder der Kinder zugesprochen wird. Deswegen ist eine etwaige Alimentationspflicht des anderen Elternteiles für das Kind beziehungsweise die Kinder auf die Zuerkennung einer Kinderzulage nicht relevant.

3. Kinderzuschläge zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Im Steuerreformgesetz 2005 wurde durch eine Änderung des § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) ab 2004 ein neuer Kinderzuschlag geschaffen, der den Absetzbetrag von 494 Euro erhöht.

Dieser Zuschlag beträgt

  • für das erste Kind: 130 Euro
  • für das zweite Kind: 175 Euro
  • für das dritte und jedes weitere Kind: 220 Euro

Es stehen somit jährlich folgende Absetzbeträge zu:

  • bei einem Kind: 494 Euro
  • bei zwei Kindern: 669 Euro
  • ab drei Kindern: 889 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag nochmals um 220 Euro.

4. Unfälle und Verletzungen von Kindern

Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen

 

Aufgrund der Änderung bei den meldepflichtigen Krankheiten übermitteln wir Ihnen die überarbeiteten Austauschseiten zur betreffenden Dienstvorschrift. Bitte tauschen Sie die betreffenden Blätter mit den Austauschseiten in der Beilage 1 aus.

 

MA 10 – LeiterInneninformation 11.04.13

Sie finden die Letztversion der Dienstvorschrift von nun an auch auf unserem Fileservice unter:

 

L:\Public\Dezernat_2\Medizinische_Masznahmen

 

Ansprechperson für inhaltliche Fragen: Regionale Betriebsleitung.

5. Verabreichung von Medikamenten

Siehe Dienstvorschrift – Medizinische Maßnahmen muss im Kindergarten aufliegen

Pensionierung

1. Pensionierung von Vertragsbediensteten

 

Ansprechpartnerin für Vertragsbedienstete in sämtlichen Pensionsangelegenheiten ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Pensionsversicherungsanstalt (PVA) (extern)
Telefon: 05 03 03 oder aus dem Ausland: (+43) 50 303
E-Mail: pva@pva.sozvers.at

Ort: PVA - Landesstelle Wien, 2., Friedrich-Hillegeist-Straße 1

2. Pensionsberechnungen für Beamtinnen und Beamte

Beratung sowohl für Vertragsbedienstete und BeamtInnen Personalvertretung SoFair:

Margit Pollak
Zelinkagasse 4, 2. Stock,
1010 Wien
Tel: 01/ 4000/83744
e-mail: margit.pollak@wien.gv.at

3. Änderungen der Dienstordnung und Pensionsordnung der BeamtInnen mit 1.1.2018

1.a. Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH

 

Wenn die Beamtin/der Beamte aus dem Dienst ausscheidet und wegen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall den Erholungsurlaub nicht antreten kann, gebührt Ihr/Ihm eine Urlaubsersatzleistung. In die Bemessungsgrundlage der Urlausersatzleistung werden neben den Monatsbezug die anteilige Sonderzahlung sowie die anrechenbaren ruhegenussfähigen Nebengebühren mit einbezogen.

3.a. Regelung ab 1.1.2018 zur Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug

Wenn nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezug besteht und eine Urlaubsersatzleistung von mehr als 173 Stunden besteht, wird diese auf die ersten zwei oder wenn sie für mehr als 346 Urlaubsstunden gebührt, auf die ersten drei Monate des Ruhestandes aufgeteilt. In jedem Monat gebührt dabei höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung von 173 Stunden. D.h. wenn Anspruch von Urlaubsersatzleistung besteht, gebührt der Ruhebezug nur für den übersteigenden Teil. Somit kann sich die Auszahlung des Ruhebezuges verschieben.

3.b. Regelung ab 1.1.2018 zur Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug

Bei Ruhestandsversetzung nach 31.12.2017 erfolgt die erstmalige Anpassung (Valorisierung) des Ruhebezuges jeweils erst mit 1. Jänner des zweiten folgenden Kalenderjahres.

MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

Für Vertragsbedienstete deren Dienstverhältnis mit 1.1.2005 begründet wurde, ist mit einigen Ausnahmen das Mitarbeitervorsorgegesetz in Anwendung zu bringen.

Im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht, gebührt eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Wien ab Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53% vom jeweils gebührenden Entgelt (inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabgeltungen, etc. ) zu überweisen hat. Selbst für Zeiträume in denen kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, wie Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Bezug von Wochen- oder Krankengeld, hat die Beitragsleistung durch die Stadt Wien zu erfolgen.

 

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, sofern mindestens drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine MitarbeiterInnenvorsorgekasse oder der letztmaligen Auszahlung vorliegen. Kein Anspruch auf Auszahlung besteht z.B. bei Kündigung durch die Bedienstete oder den Bediensteten, Entlassung, gerichtliche Verurteilung. Bei der Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiträume – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen Arbeitsgebern zu berücksichtigen.

 

Im Zusammenhang mit dieser Thematik sind grundsätzlich mehrere Möglichkeiten vorgesehen (auszugsweise):

  • Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen
  • Den gesamten Abfertigungsbetrag bis zu einem neuen Arbeits-(Dienst)verhältnis weiterhin in der MitarbeiterInnenvorsorgekasse zu veranlagen,
  • Den Übertrag des gesamten Abfertigungsbetrages in die MitarbeiterInnenvorsorgekasse des neuen Dienst-bzw. Arbeitsgebers verlangen
  • Die Übertragung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossen Pensionszusatzversicherung verlangen, bzw. an eine Pensionskasse, bei welcher die oder der ehemalige Bedienstete bereits Berechtigte oder Berechtigter ist, etc.
  • Die Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht jedenfalls bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionierung.

Beendigung des Dienstverhältnis

1. Kündigungsfristen für Vertragsbedienstete

 

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile (Dienstgeber und Bedienstete) nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

  • weniger als 6 Monaten: 1 Woche
  • 6 Monaten: 2 Wochen
  • 1 Jahr: 1 Monat
  • 2 Jahren: 2 Monate
  • 5 Jahren: 3 Monate
  • 10 Jahren: 4 Monate
  • 15 Jahren: 5 Monate

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

Während der Kündigungsfrist sind der beziehungsweise dem Vertragsbediensteten auf ihr beziehungsweise sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Zu beachten

Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die die beziehungsweise der Vertragsbedienstete anlässlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekannt gegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.

2. Austritt von Vertragsbediensteten

Ausfertigung der Arbeitsbescheinigung für das AMS bei Dienstende

Wenn Vertragsbedienstete bei Dienstende ihren Jahresurlaubsanspruch zur Gänze verbraucht haben, wird die Arbeitsbescheinigung nach Anforderung durch die ehemalige Bedienstete beziehungsweise den ehemaligen Bediensteten sofort ausgestellt.

Sollte jedoch noch ein Resturlaub bestehen, kann die Arbeitsbescheinigung erst nach Bekanntgabe der unverbrauchten Urlaubstage durch die Dienststelle und Bestätigung durch das Personalservice (MA 2) ausgefolgt werden.

3. Austritt von Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte des Dienst- oder Ruhestandes können ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis schriftlich erklären. Sie müssen dabei keine Frist einhalten. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den die Beamtin beziehungsweise der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
Bei Austritt aus einem Beamtendienstverhältnis (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) gibt es keine Möglichkeit, für einen unverbrauchten Erholungsurlaub eine Entschädigung beziehungsweise Abfindung zu zuerkennen.

4. Abfertigung

Vertragsbedienstete, für welche das MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt (Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2005), gebührt bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn dieses mindestens drei Jahre gedauert hat, die Gemeinde Wien die Kündigung ausspricht und den Vertragsbediensteten kein Verschulden an der Kündigung trifft, wenn sie selbst aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, sowie bei einvernehmlicher Auflösung, wenn gleichzeitig eine Vereinbarung über die Abfertigung getroffen wurde.

Die Abfertigung gebührt auch, wenn Vertragsbedienstete selbst kündigen, weil der Anspruch auf die Alterspension oder die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt ist.

Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von

 

3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache

 

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994).

5. Remuneration – Dienstjubiläum

(betrifft BeamtInnen und Vertragsbedienstete)

Die Remuneration aus Anlass des Dienstjubiläums beträgt:

 

  • Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 2 Monatsbezüge
  • Bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 4 Monatsbezüge
  • Bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 6 Monatsbezüge

Als Grundlage für die Berechnung des Jubiläumsgeldes wird jener Monatsbezug herangezogen, der für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

 

Die Remuneration nach 40 Dienstjahren gebührt schon nach 35 Dienstjahren, wenn die/der Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738 Lebensmonat vollendet hat.

Treuegeld

Eine Treueentschädigung erhält die/der Beamtin/Beamte der Stadt Wien, welche/r durch Ruhestandsversetzung aus dem Dienststand ausscheidet. Scheidet die/der Beamtin/Beamte durch Tod aus, so sind die Hinterbliebenen anspruchsberechtigt.

Sie beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens

25 Jahren 1 Monatsbezug

35 Jahren 2 Monatsbezüge

40 Jahren 2,5 Monatsbezüge

50 Jahren 3 Monatsbezüge

 

Dienstzeiten, die für das Dienstjubiläum maßgebend sind, gelten auch für die Treueentschädigung.

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