MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

Für Vertragsbedienstete deren Dienstverhältnis mit 1.1.2005 begründet wurde, ist mit einigen Ausnahmen das Mitarbeitervorsorgegesetz in Anwendung zu bringen.

Im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht, gebührt eine Abfertigung bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies bedeutet, dass die Gemeinde Wien ab Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Betrag in der Höhe von 1,53% vom jeweils gebührenden Entgelt (inkl. Nebengebühren, Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabgeltungen, etc. ) zu überweisen hat. Selbst für Zeiträume in denen kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, wie Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Bezug von Wochen- oder Krankengeld, hat die Beitragsleistung durch die Stadt Wien zu erfolgen.

 

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, sofern mindestens drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung an eine MitarbeiterInnenvorsorgekasse oder der letztmaligen Auszahlung vorliegen. Kein Anspruch auf Auszahlung besteht z.B. bei Kündigung durch die Bedienstete oder den Bediensteten, Entlassung, gerichtliche Verurteilung. Bei der Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiträume – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen Arbeitsgebern zu berücksichtigen.

 

Im Zusammenhang mit dieser Thematik sind grundsätzlich mehrere Möglichkeiten vorgesehen (auszugsweise):

  • Die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen
  • Den gesamten Abfertigungsbetrag bis zu einem neuen Arbeits-(Dienst)verhältnis weiterhin in der MitarbeiterInnenvorsorgekasse zu veranlagen,
  • Den Übertrag des gesamten Abfertigungsbetrages in die MitarbeiterInnenvorsorgekasse des neuen Dienst-bzw. Arbeitsgebers verlangen
  • Die Übertragung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossen Pensionszusatzversicherung verlangen, bzw. an eine Pensionskasse, bei welcher die oder der ehemalige Bedienstete bereits Berechtigte oder Berechtigter ist, etc.
  • Die Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht jedenfalls bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Pensionierung.
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