Achtung: Für Bedienstete die dem Wiener Bedienstetengesetz unterliegen (Neuaufnahmen ab 1.1. 2018) gelten andere Regelungen. (siehe Kapitel 2.1.1)
Das Ausmaß des Erholungsurlaubes bei einer 5 Tage Woche beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden:
bis zum 33. Lebensjahr 200 Stunden (25 Tage)
ab dem 33. Lebensjahr 216 Stunden (27 Tage)
ab dem 43. Lebensjahr 240 Stunden (30 Tage)
ab dem 57. Lebensjahr 264 Stunden (33 Tage)
ab dem 60. Lebensjahr 280 Stunden (35 Tage)
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr indem das genannte Lebensalter erreicht wird.
Bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen pro Woche und bei Teilzeitkräften wird das Ausmaß des Erholungsurlaubes entsprechend umgerechnet.
Anmerkung
Durch die „Urlaubsregelung NEU“ darf der Haupturlaub auch unter dem Jahr genommen werden. Es gelten wie bisher die Vorgaben und die Vorgehensweise zur Genehmigung.
Infos zum Urlaubsanspruch für Mitarbeiter*innen ab Jänner 2018 finden Sie in unserer Infomappe unter Ausmaß des Erholungsurlaubes – für Neuaufnahme ab 01.01.2018