Wie sind Mitarbeiter*innenbeurteilungen durchzuführen bzw. welche markanten Unterschiede gibt es für Besoldung „alt“ und „neu“?

Allgemeine Regelungen

  • Es kann immer eine von Ihnen gewählte Personalvertretung zu einem Beurteilungsgespräch beigezogen werden.
  • Sie haben das Recht auf eine Kopie oder Abschrift.
  • Sie haben die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen. 
  • Die Beurteilung ist grundsätzlich von allen Beteiligten zu unterschreiben. Verweigert ein*e Mitarbeiter*in die Unterschrift, so ist ein entsprechender Vermerk darüber zu erstellen. Die Beurteilung behält ihre Gültigkeit auch bei fehlender Unterschrift des*der Mitarbeiter*in.

Besonderheiten im Wiener Bedienstetengesetz

  • Ergibt die Gesamtbeurteilung, dass die Leistung nicht entspricht, so sind mit dem*der Mit­arbeiter*in eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung zu vereinbaren und im Beiblatt zu dokumentieren. Die dazu gesetzte Frist sollte an die Maßnahme(n) angepasst und auch nicht zu lange sein (3 – 6 Monate). Jedenfalls ist seitens der Führungskraft darauf hinzuweisen, dass eine weitere negative Beurteilung zur Kündigung führt!
  • WICHTIG! Das Beiblatt ist bei nicht entsprechender Gesamtbeurteilung unbedingt auszufüllen.

Gut beraten und vertreten durch Ihre
Personalvertretung SoFair-FSG

Margit POLLAK

Julia FICHTL

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